Firmen & Shops Alternative, legale Bezugsquellen - falls Abgabeverbot 2021

Dieses Thema im Forum "Einkaufslisten, Pläne, Shops, Erlebnisse" wurde erstellt von 90erBöller, 20. November 2021.

  1. Gab es nicht auch F2 in 1.4s? Meine das auch Böller diese Einstufung haben laut Datenbank
     
    BMWM3 gefällt das.
  2. Unsere Liste ist aktualisiert und wieder abrufbar. Wir nehmen Bestellungen noch bis zum 1.12. an . Gruß von Uli Mohl
     
  3. Also ich hab 14 Monate dort gefahren und habe die gesamte F2 Palette in 1.4G an Bord gehabt.
     
  4. Ich würde übrigens Belgien empfehlen. Dort gibt's ein paar nette Shops mit auch in Deutschland zugelassen Artikeln.
     
  5. ja aber nur 1 KG NEM im Auto zum Transport innerhalb Belgiens erlaubt, da die an der Grenze straff kontrollieren wird es schnell teuer wenn darüber, lohnt sich quasi nur für Raketen, P1 bzw. Schwarzpulver Böller - letztere eher selten in Belgien

    p.s. der Verkauf ist in Österreich weiterhin möglich, da gearbeitet werden darf, nur die Einzelhandel-Geschäfte dürfen nicht öffnen, heißt Versand läuft weiter bzw. Zustellstationen, Abholung geht auch per Collect
     
  6. Je nach Depot vielleicht auch 1.4G, ja.
    Aber der User sprach ja davon das DPD gar kein Gefahrgut versendet.
     
    BMWM3 gefällt das.
  7. Also bei mir kam 2017 und 2019 DPD im Auftrag von GO, da Go hier in der Region anscheinend nicht genug Fahrzeuge hat. 2018 kam sogar mal GLS für GO. Das scheint dann wirklich an den einzelnen Depots zu liegen
     
    BMWM3 gefällt das.
  8. Auch wenn ich nen ADR Schein habe?
     
  9. Geht man dann nur zu Fuß mit der Sackkarre zum Feuerwerkseinkauf?
     
  10. gute Frage, habe bisher nicht verstanden ob das nur für das Auto gilt oder grundsätzlich nur 1 kg NEM „bewegt“ werden darf, auf jeden Fall haben die Leute da echt ein Problem da man ja quasi keine Verbünde transportieren kann
     
  11. Wenn man mit Gewerbeschein bestellt, muss man das dann irgendwo bei einer Behörde oder so vorher anmelden?
     
  12. Wenn du verkaufen willst musst du es anmelden oder ich glaube das nennt sich richtig anzeigen. Eigenbedarf-Bestellungen sollen wohl so wie ich das hier lese illegal sein. Ich habe es noch nie probiert in der Metro oder im Edeka C+C damit Feuerwerk einzukaufen.
     
    kingcarl gefällt das.
  13. Hast du ne Quelle, 1kg nem ist mir neu
     
  14. https://economie.fgov.be/sites/default/files/Files/Publications/files/Feestvuurwerk-FAQ.pdf

    Punkt 10: De consument
    10. Welke nettohoeveelheid vuurwerk mag ik, zonder vergunning, bezitten?
    Een consument mag, zonder vergunning, vuurwerk en/of seinvuurwerk bezitten ten belope
    van 1 kg erin vervatte pyrotechnisch sas.

    Der Verbraucher
    10. Welche Nettomenge an Feuerwerkskörpern darf ich ohne Bewilligung besitzen?
    Ein Verbraucher darf ohne Lizenz Feuerwerkskörper und/oder Signalfeuerwerkskörper bis zu
    von 1 kg darin enthaltenem pyrotechnischen NEM
     
    matze08 gefällt das.
  15. Besitz ist doch was anderes als Transport.
    Für den Transport gibt es doch die EU weit gültigen ADR Vorschriften um den Transport von Gefahrgut über Ländergrenzen hinweg zu vereinfachen.
     
  16. Das stimmt,aber otto normalverbraucher ohne adr papieren,muss doch irgendwie sein Feuerwerk nach hause bekommen,und die 1 kilo regel ist nuen mal ein belgisches innenlandisches gesetz,ob da nun auch auf kontrolliert wird?Keine ahnung,letztes mal als ich in Belgiën war auf jedenfall nicht,aber das ist schon wieder ein paar jahre her,
     
    Hakky gefällt das.

  17. Ich wurde noch nie kontrolliert und war die letzten Jahre immer wieder mal drüben. Gut, von Masaaik aus ist man auch innerhalb von ein paar Minuten über die Grenze, von Kelmis aus ist man auch in ein paar Minuten raus und muss nichtmals durch die Niederlande dafür.

    Der normale Verbraucher müsste es ja trotzdem nach der 1000 Punkte Regel verbringen dürfen. Bei uns gibt es ja auch noch Gesetze die ein verbringen für geringere Mengen ohne ADR regeln möglich macht.

    Dass ist mein persönliches Verständnis vom ADR Recht, aber richtig auskennen ist was anderes!

    Da hilft eigentlich nur eine E-Mail an jemanden in Belgien der sich mit den Gesetzen auskennt.
     
    scirocco75 gefällt das.
  18. Ich würde nicht mit Gewerbeschein bestellen.
    Schaue dir die Auflagen an.
    Und was dann in Düsseldorf passiert ist.
    Den Tröööt genau lesen !
     
  19. Düsseldorf war aber auch ein übereifriger Sesselpupser. Ein paar km weiter gab's keine Probleme.
     
  20. Da gebe ich dir Recht.
    Aber wer weiß was es dieses Jahr für Sesselpupser gibt.
     
  21. Wie siehts eigentlich mit der Schweiz aus? Gerade wenn man in BaWü ist kann sich ein Trip dahin ja duchaus lohnen. Dass die ganzen schönen schweizer F3-Batterien und -Vulkane tabu sind ist klar (wurden sowieso schon am 1. August direkt in der Schweiz abgebrannt - sehr schöne Dinge dabei!), aber wie siehts mit F2 aus?

    Zoll online - Feuerwerkskörper verstehe ich so, dass es angemeldet werden muss (also die rote Durchfahrt an der Grenze), evtl. Zoll anfällt (wie viel?), aber ansonsten eher kein Problem sein sollte...
     
  22. Dass stimmt, ich glaube Düsseldorf war dass aber auch um Alleingang (ich hab den Thread nicht mehr genau im Kopf)
    Wenn es "nur" 150 € kostet kann/muss dass jeder für sich selber abwägen, mir war es dass wert. Mittlerweile hab ich ja die Erlaubnis und muss nicht mehr auf Chef seinen Gewerbeschein zurückgreifen.

    Bevor dass jetzt komische Rückfragen oder Aussagen gibt, dass ganze war mit meinem Chef abgeklärt und ich hatte seine Erlaubnis :)
     
  23. So ist es !
     
    Hakky gefällt das.
  24. Ich hatte mal beim Zoll vor Jahren eine Anfrage bezüglich dem Verbringen aus einem EU-Mitgliedsstaat gestellt, ich habe dann von drei verschiedenen Personen aus unterschiedlichen Bereichen Antworten zu diesem Thema erhalten. Hier einmal die aus meiner Sicht relevantesten Aussagen:

    Die von Ihnen angeführte Bezeichnung "F2" entspricht einer Kategorisierung pyrotechnische Gegenstände gemäß § 3a Sprengstoffgesetzt (SprengG). Gemäß den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) werden Feuerwerkskörper der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) zugeordnet und innerhalb der Klasse 1 in Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen eingeteilt. Jeder klassifizierte gefährliche Stoff oder Gegenstand ist dann einer sog. UN-Nummer zuzuordnen.

    Der Transport von Feuerwerkskörpern unterliegt sowohl dem Gefahrguttransportrecht nach dem ADR wie auch dem Sprengstoffrecht. Beide Rechtsgebiete sind unabhängig voneinander anzuwenden.

    Allerdings gelten die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR). Dabei ist Nr. 2.1 der Anlage 2 zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zu beachten:

    Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten.

    Das SprengG regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör (§ 1 Abs. 1 SprengG). Als "Umgang" wird auch das "Verbringen" von dem SprengG unterfallenden Stoffen und Gegenständen aus einem anderen Staat der Europäischen Union nach Deutschland oder umgekehrt definiert. Eine grundsätzliche Befreiung von den sprengstoffrechtlichen Vorschriften für Privatpersonen gibt es nicht. Somit sind diese auch von Privatpersonen zu beachten.

    Ich weise somit darauf hin, dass „Explosivstoffe“ dürfen nur dann von einem anderen EU-Staat nach Deutschland verbracht werden dürfen, wenn der Verbringungsvorgang von der zuständigen deutschen Behörde genehmigt worden ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist beim Verbringen mitzuführen und den Kontrollbehörden auf Verlangen vorzulegen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 SprengG). Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Abs. 6 SprengG ist vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu beantragen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 SprengG). Zuständige Behörde für das Verbringen nach Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (§ 15 Abs. 7 SprengG).

    Verschiedene Ausnahmeregelungen finden sich in den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 3 der 1. SprengV. Diese regeln jedoch keine Freistellung von den Vorschriften für Privatpersonen.

    Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass generelle Ausnahmen vom Anwendungsbereich des SprengG in den §§ 1a und 1b SprengG normiert sind. Neben diesen generellen Ausnahmeregelungen finden sich in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) normenbezogene Ausnahmen. So sind in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 der 1. SprengV Ausnahmen von der Mitführungspflicht einer Verbringensgenehmigung normiert.

    § 23 SprengG (Mitführen von Urkunden) ist nicht anzuwenden bei verschiedenen in § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 3 der 1. SprengV aufgeführten Fällen.

    Die aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der vom Fragesteller übermittelten Fakten nicht abschließend beurteilen. Freistellungen für Privatpersonen sind für bestimmte Feuerwerkskörper grundsätzlich möglich, insbesondere die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 Buchstabe a. Auch Transporte nach der 1000-Punkte-Tabelle sind für Privatpersonen grundsätzlich möglich, verlangen jedoch die Beachtung von bestimmten Gefahrgutvorschriften. Beide Freistellungsmöglichkeiten werden in der beigefügten Anlage näher ausgeführt.

    Auch die zu berücksichtigenden "Sicherheitsbestimmungen" in Form von Gefahrgutvorschriften können variieren und hängen beispielsweise davon ab, ob und mit welchen anderen Gegenständen die Feuerwerkskörper transportiert werden.

    Generell ist auf Folgendes hinzuweisen:
    Anhand der mitgeteilten Informationen, insbesondere zu den in Rede stehenden Feuerwerkskörpern "der Kategorie F2" wurde zunächst eine gefahrgutrechtliche Zuordnung vorgenommen und die in Frage kommenden UN-Nummern ermittelt. Auf Grundlage dieser UN-Nummern wurden die wesentlichen Punkte der Freistellungsmöglichkeiten für Privatpersonen dargestellt.
    Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 Buchstabe a für private Transporte von Feuerwerkskörpern die praktikabelste Variante darstellt, weil hier nur wenige Punkte zu beachten sind. Beim Überschreiten der in diesem Zusammenhang festgelegten Höchstmengen (5kg bzw. 50kg Bruttomasse) müsste dann die "Privatperson" im Einzelfall entscheiden, ob sie die zusätzlichen Gefahrgutvorschriften anwenden möchte, wie z.B. die Verwendung von geprüften Verpackungen sowie deren Kennzeichnung, die Mitführpflicht eines 2kg-Feuerlöschers, die Unterweisungspflicht des Fahrers in Gefahrgutvorschriften und deren Umgang, (...)."


    Neben den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen sind zugleich jedoch auch die Vorgaben der Sprengmittelverordnung zu beachten. Hierzu möchten wir Folgendes ausführen:

    Feuerwerkskörper der Kat. F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahre eingeführt werden, wenn die Feuerwerkskörper zugelassen sind (innerhalb der EU mindestens ein CE-Prüfzeichen)

    Feuerwerkskörper der Kat. F2 dürfen ganzjährig eingeführt werden, wenn

    - die Feuerwerkskörper ein CE-Prüfzeichen haben,
    - die Person über 18 Jahre alt ist und
    - die Nettoexplosivmenge (NEM) nicht über 20 g pro Einzel-Feuerwerkskörper liegt.

    Für Feuerwerkskörper der Kat. F3 und höher bzw. mit einer NEM von mehr als 20 g pro Feuerwerkskörper bedarf es eines besonderen Erlaubnisscheines zum Umgang und Einfuhr.

    Ich hoffe das bringt etwas Licht ins Dunkle ;)
     
    matze08, Phantomsirup und scirocco75 gefällt das.
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden