Bestimmung Befähigungsschein nur für Kat. 2 Feuerwerk nach SprengV §27

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von minke71, 19. Apr. 2015.

  1. Hallo! Wer kann mir aus dem Raum Erlangen, Nürnberg helfen bei der Beantragung des Befähigungsschein nur für Kat. 2 Feuerwerk nach SprengV §27 oder Tips dafür geben. Danke euch schonmal
     
  2. Hallo,

    wenn ich das schon wieder lese, dann kann dir am besten das SprengG und die 1.SprengV helfen.

    Bitte lesen, nach Möglichkeit verstehen und dann selbst drauf kommen was schon allein in deinem Thementitel schon falsch ist.

    Eigeninitiative und selbständiges Verstehen der Gesetze ist das A und O, die Ämter zerreißen euch sonst in der Luft.

    Bitte nicht persönlich nehmen, aber die "kommen und wollen" Methode ist die denkbar schlechteste. Leider versuchen es immer mehr auf diese Tour, dann scheitern sie am Amt und hinterlassen "Steine" die andere ausm Weg räumen müssen/sollen.

    MfG MunMuckl
     
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  3. Sei nicht sooo streng !
    Es gibt mehr Leute mit irgend einem Befähigungsschein, die auch nicht sinnerfassend lesen können.
     
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  4. Na dann mal eine richtige Antwort:

    Nach § 4 Abs 4 SprengV gibt es keine Erlaubnis nach §27 SprengG für das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Feuerwerk der Klasse II (vergleiche auch 27.2 SprengVwV),
    mit Ausnahme der Artikel nach § 20 Absatz 4 SprengV, für eine Erlaubnis die diese mit einschließt braucht man einen Fachkundenachweis.
     
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  5. @Anton du siehst das was gelassen,aber im Grunde genommen hat er recht.Wenn er was mit Kat 2 unterm Jahr machen will wäre hilfreich zumindest eine AG-Außnahmegenehmigung 24§ zu beantragen,den Rest zu dem Thema spare ich mir.;)

    Zur Information für einen Befähigungsschein 20§ zu beantragen muß erst einmal seinen Grundlehrgang,Fachkundenachweis richtig@ schmitzrocket abgeschlossen haben,dann kann er auch §7 beantragen oder §27§ .Übrigens mit dem Befähigungsschein §20 bist du im Rahmen der Betriebsstätte so heißt es gebunden eines Erlaubnisinhabers nach §7 gewerblich tätig zu sein,was das Abbrennen eines Feuerwerk betrifft ob Kat 2 oder Kat4 Großfeuerwerk nach der Reglung. Zudem geht der Erwerb bzw Einkauf nur im Rahmen einer Erlaubnis nach §7 oder §27.---Mit dem 20er§ darfst du nur Abbrennen,Vernichten,Überlassen,Verbringen im Auftrag gebunden eines 7§ner oder mit 27§.Auch das Überlassen von Silvesterfeuerwerk Kat 2 geht nur unter Personen mit Erlaubnis§7,§27,und 20§ Befähigung!!! In der Zeit vom 2.Januar bis 28.Dezember eines Jahres,ansonsten siehe oben AG-Außnahmegenehmigung nach §24---so genug zu dem Thema!


    LG Suko-:)
     
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  6. §4 Abs4 1SprengV regelt das Verwenden den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1

    Hier geht es um Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A

    Ich bin leicht verwirrt ???:):D
     
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  7. #7 Brakelmann, 20. Apr. 2015
    Zuletzt bearbeitet: 21. Apr. 2015
    Naja sehr attraktiv ist die Ausnahmegenemigung nicht, da sie teuer ist und einen besonderen Grund verlangt.

    Außerdem wäre es einfach sehr reizvoll, einen §27 kat 2 dabei zu haben, für den man keinen Bunker, keine Versicherung oder keine Helferscheine benötigt. Mit dem kann man dann immer wenn man etwas unterm Jahr entdeckt es einfach kaufen und natürlich auch mal ein bisschen zünden ohne gleich 70€ zu blechen. ;)
     
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  8. Hach ja... So ist meine Spätschicht doch nicht so langweilig...
    Danke.

    PS. Ich weiß was und wie es Anton meint, keine Sorge.*g*
     
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  9. Super Einstellung, Daumen hoch!

    Meiner Meinung nach sollte es gerade für den 27er Kat.2 & 3 eine Versicherungspflicht geben.

    Wenns nach mir gehen würde, müsste jeder der (außer Kat.2 zu Sylvester) mit ptGs umgeht, mindestens einen Lagerplatz und eine Versicherung nachweißen.

    Es häuft sich immer öfter das "Antragsteller"(auch frisch vom Lehrgang) weder zwischen SprengstoffGesetz, Verordnung(en) zum SprengstoffGesetz noch VerwaltungsVorschrift zum SprengstoffGesetz unterscheiden können.
    Für mich unverständlich, ich informiere mich doch wenn ich was haben will...


    Brakelmann, du weißt aber schon das du vor allem als 27er(da Hobby) mit Auflagen zugebombt werden kannst, das du liebend gern 70Euro für ne AG zahlst. Du musst jedes "Zündeln" außer Kat.1 anzeigen, ist dir bewusst oder?

    Die Befähigung nach §20 SprengG und die Erlaubnis nach §27 SprengG sind entgegen den landläufigen Meinungen keine Freifahrtscheine! Als Inhaber einer solchen steht man immer mit einem Bein im "Knast", egal ob es sich um Kat.2, 3 oder 4 handelt!
     
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  10. Versicherung also normale Haftpflicht oder extra Feuerwerks Versicherung?
    Lagerplatz heißt was? Bunker ja wohl nicht
    Ich hatte mich noch nicht so sehr mit sprengv und sprengg befasst. Das habe ich jetzt nachgeholt, war aufschlussreich.
    Versteht mich bitte nicht falsch, man muss anzeigen, weiß ich alles. Welche Auflagen können so schlimm sein das man die AG vorzieht?
    Ich freue mich dass dir meine Einstellung gefällt. Hoffentlich hast du da nichts falsch interpretiert.;)
     
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  11. Wenn die "normale" Haftpflicht die Feuerwerke abdeckt, kein Problem.
    Bunker muss nicht sein, aber wenigstens nen Keller, Gartenhütte etc. welche beim Amt genannt und ggf. auch kurz besichtigt wird.

    Wir hatten mal den Fall, dass die 2 malige Sperrung einer Bundesstraße, Sicherheitspersonal, Löschzug, Dixi-Häuschen usw. als Auflage für ein privates FW verordnet werden sollte.
    Das ganze drum rum und den Ausgang möchte ich hier jetzt nicht breittreten. Wir haben aber geschoßen, soviel sei verraten.:D


    PS. Mein Kommentar zu deiner Einstellung war sarkastisch gemeint. Ich habs so gelesen wie es da steht.
     
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  12. Wie du vielleicht gemerkt hast war meine Antwort zu deinem Kommentar ebenfalls sarkastisch;)
    Nen Keller kann ja fast jeder vorweisen. Dein Beispiel war natürlich schon extrem.
    Ich hab vielleicht etwas voreilig geschrieben, habe mich jetzt aber ausführlich mit den Gesetzen befasst. Ich wusste auch nicht, dass das ganze hier im Forum schon so ein großes Thema war. War vor meiner Zeit;)
     
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  13. Außerdem gelten für dich auch Regeln für die Aufbewahrung und Mengen, sowie die Vorschriften für den Transport. Mit ner normalen Haftpflicht biste wahrscheinlich total unterversichert, also brauchste da auch was.
     
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  14. Dann sargen wir uns jetzt ein.*g*
    Ja da lief "vor deiner Zeit" so manches.:D

    Naja, jetzt warten wir mal ab ob der Themenstarter jemand findet der ihm alles vorkaut.
    Ich bin (fast) immer gern bereit zu helfen, aber so nicht.:mad:
     
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  15. Jo da hab ich mich wohl vertan, §4 Abs 2 ist richtig, sollte aber nah genug dran sein um es zu finden.



    Die Verwaltungsvorschrift zum SprengG die SprengVwV ist nicht gleich der SprengV

    Da heißt es:
     
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  16. Das es die gibt wusste ich nicht und das kann man sich aus der Abkürzung dann auch nicht erschließen.
     
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  17. Um einen 27er zu bekommen,MUßT du eine Versicherung besitzen-das ist vorgeschrieben.Ich habe meine über den Feuerwerksclub bekommen...tolle Sache.
     
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  18. Zum kaufen braucht es ja nur ein Gewerbeschein, ganz egal welches Gewerbe. Und auch mit Pyro-Schein denke ich -ohne zu wissen ob das dann legal ist- nicht das es Sinn macht in einen Gebiet wo es jemanden stören könnte einfach mal so zu zündeln. Im Falle das es Ärger gibt ist dieser mit Schein in der Tasche meist größer als ohne sagt die Erfahrung in anderen Bereichen. Und wo es keinen stört das man Schießt macht man es eben so wie man es schon immer gemacht hat. Wichtig ist nicht das man einen Schein hat sondern das man Rücksicht nimmt wenn gezündelt wird, egal ob legal oder nicht.
     
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  19. Ich danke für die Tips und Hinweise. Komme zu den Entschluß es wohl dann doch zu lassen mit der Beantragung. Danke
     
  20. Warum denn?
    Zeige Mut.Mehr wie nein sagen,können sie nicht.Bereite deinen Antrag gut vor,um eventuelle Fragen-die aufkommen werden-sehr genau zu beantworten.Meistens kennen sich die Ämter mit dem 27er nicht aus und sind darum erst mal vorsichtig.
    Eine Lagerstätte mußt du nicht vorweisen,da du dich im Rahmen der Kleinmengenregelung bewegst.Außerdem bewahrst du nur auf.
     
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