Bestimmung Beförderungspapier......besser ist das !

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Dobi, 25. November 2020.

  1. Definiert wurde die Kleinmengenregelung.
    Die Lagerung/Aufbewahrung unterm Jahr habe ich durch Einmietung in einer Bunkeranlage aktuell mMn übertragen.
    Zuständig bin ich nur für den Zeitraum wo ich es mir zur Verwendung abhole.

    Keine unverschlossenen Pakete auf dem Transporter zu lassen scheint wohl die sicherste Lösung.

    Werde mich aber dann besser nochmal bei dem netten Herrn vom Amt absichern und schauen wie er das sieht.
     
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  2. Nein? Das wäre nicht Intelligent und würde nur wieder Auflagen bedeuten. Es langt wenn mWn die Aufbewahrung nach Kleinmengenregelung anzugeben.
     
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  3. War damals bei meinem Antrag Vorgabe. Also den Ort anzugeben. Also, ob Fenster (Druckentlastung), entzündliche Sachen im Raum, abschließbar etc.
    Weil natürlich allgemein gehalten. Hab auch auf Aufbewahrung gemäß Anlage 7, 2. SprengV hingewiesen. Gab damals keinerlei Rückfragen oder Auflagen. Aber auch hier....jede Behörde arbeitet offensichtlich anders. Selbst die Formulare sind ja nun nicht einheitlich
     
  4. Exakt so ist es auch bei mir.
    Zwar habe ich im Antrag eine Örtlichkeit angeben, diese wurde aber nicht in die Erlaubnis eingepflegt weshalb ich glücklicherweise somit ungebunden bin.
     
  5. Ist bei mir auch nicht eingetragen.
    Richtig ist aber, dass ich mich bei meinem post bei @Saul.Goodman auf meinen Antrag bezog und es nicht berücksichtigt habe, dass es auch andere Anträge, respektive Formulare gibt. Somit stimmt das, dass man nicht immer einen Aufbewahrungsort angeben muss.
     
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