Bestimmung Bußgeldverfahren: F2 per Gewerbeschein erworben (NRW)

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Feuerwerk.News, 29. April 2021.

  1. Dieses Jahr wird die Sache aber an die ganz große Glocke gehängt. Wahrscheinlich groß genug um sogar komatöse Hunde zu wecken.
     
  2. Ja, so ist es.

    Vieles läuft nicht nach Recht und Ordnung und die Exekutive muss Prioritäten setzen.

    Nur logisch, dass wenn in einem Bereich die Ordnungswidrigkeiten anziehen, hier verstärkt nachgegangen wird.

    Ich vertrete auch bis heute die Meinung, dass hier im Forum zu viel öffentlich ohne Account lesbar ist.
     
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  3. Ich hab für über 2000€ Feuerwerk bestellt inkl. Den Einlagerungen. Wenn da im zweifel noch 150€ Bußgeld wegen nicht anmeldens auf mich zu kommen kann ich damit durchaus leben. Würds zwar trotzdem zur prüfung erstmal meinem Anwalt geben (die 150€ mehr sind dann aus trotz auch noch drinne) aber im zweifel zahl ichs halt. Ist dann ärgerlich aber wenns für nen lang eingesessenen Unternehmer (im März nächstes immerhin schon Jahr 10 Jahre) sonst keine weiteren repressalien mkt sich bringt sollten 150€ Bußgeld einen Gewerbekunden nicht aus den Socken hauen :strike: da hat man in der echten Welt doch mit ganz anderen Kalibern zu Kämpfen was Kosten an geht.
    Außer natürlich man hat übet rin Scheingewerbe bestellt, das ist dann aber ja auch schon grober Vorsatz denn nur weil ein rechtmäßig Gewerbetreibender der damit seinen Lebensunterhalt verdient das Glück hat damit Feuerwerk kaufen zu können heißt es nicht das desshalb jetzt zig tausende Scheingewerbe aus den Boden sprießen sollten. Sonst hat diese Regelung nämlich auch nicht mehr lange bestand und dann hat keiner mehr was davon. Also lieber einen rechmäßigen Scheininhaber ersuchen und bitten als selbst irgendwie dubios desshalb ein Scheingewerbe zu eröffnen..
    Also die 150€ Bußgeld würden much auf jeden Fall nicht jucken, sicher ärgerlich aber auch nichts was einen um haut xD:friendsdrink:
     
  4. Hier wird auch noch mal auf die Anzeigepflicht hingewiesen (und dieses Thema verlinkt):
    Verkaufsverbot 2021
     
  5. Stimmt... Allerdings soll ein Bußgeld im Verhältnis zum möglichen Vorteil/Umsatz/Gewinn stehen.

    Und dein "Einsatz" wäre damit sicher im einiges höher, als dass des Durchschnitts.

    Kann dich aber verstehen.
     
  6. Joa muss man sehen was da kommt, ich bin da aber eigentlich recht entspannt, kann genauso gut sein das wie letzted Jahr garnichts kommt. Wobei es natürlich naheliegend ist, wenn sich das aus Düsseldorf rum spricht, das auch andere Komunen da mal hin schauen und wenn man pech hat und der Feuerwerkshändler des Vertrauens da auch grad ansässig ist, joa dann hatte man halt pech :)
     
  7. Die Kommunen sind hier nicht zuständig. Es ist die jeweilige Bezirksregierung ;)
     
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  8. Oder so :)
     
  9. Hi,
    da der Thread die passende Überschrift hat, hätte ich auch eine Frage. Wenn unpassend oder es doch schon einen anderen Thread dazugeben sollte, bitte ich dieses zu entschuldigen.

    Habe in der Familie einen Gewerbetreibenden. Würde mir auch Kopie etc. zukommen lassen.
    Darf ich dann am 30.12 abholen oder ist das mehr als Grauzone?

    Ich wohne in Niedersachsen, der Gewerbeinhaber in NRW.

    Wenn das in den jeweiligen Ländern wiederum anders gehandhabt wird?
    Ich blicke da nicht ganz durch.

    Wäre momentan ein Hoffnungsschimmer.

    Wie gesagt, wenn unpassend bitte löschen.

    Gruß VV
     
  10. Mit einer Vollmacht ist das prinzipiell schon möglich. Wenn der Händler mitspielt. Manche bestehen auch darauf, dass der Gewerbetreibende selbst erscheinen muss. Der eigentliche Erwerb stellt letztlich auch nicht das Problem dar. Dein Familienmitglied müsste allerdings melden, dass er Feuerwerk erworben hat. Macht er dies nicht, kann es halt zu einem Bußgeld kommen. Des Weiteren ist es natürlich auch nicht erlaubt/vorgesehen, dass die Artikel selbst benutzt werden. Es sei denn für eine Firmenfeier o. ä. In wie fern es da zu Strafen kommen kann, kann ich allerdings nicht beurteilen.
     
  11. #236 XStevie, 5. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    Leute,

    das ist doch wieder ein typsicher Fall von vorauseilendem Gehorsam, würde ich sagen. Ich bin zwar kein Jurist, aber:

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    EDIT: Ergebnis der Nachfrage: Ich lag mit dem unten folgenden falsch!!! Siehe meinen Post unter diesem Link: Bestimmung - Bußgeldverfahren: F2 per Gewerbeschein erworben (NRW))
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    §14 des Sprengstoffgesetzes wir von den Düsseldorfen falschverstanden, falls die Käufer nicht ihr Gewerbe gerade erst angemeldet hatten. In §14 des Sprengstoffgesetzes steht im Kern nämlich nur, dass man "den" Betrieb 14 Tage zuvor angezeigt haben soll. Außerdem steht da was von "zuständiger Behörde".

    "Den Betrieb anzeigen bei einer zuständigen Behörde" das macht man gemeinhin seit eh und je bei der Gewerbebörde. Und das haben die meisten Gwerbetreibenden bereits mehr als 14 Tage zuvor getan. Nämlich im Rahmen der Gewerbeordnung. Dort ist es ebenfalls §14, der besagt:
    "(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen." Zuständig ist die Gewerbebehörde = das Gewerbeamt.

    Im Sprengstoffgesetz steht aber in §14 mit keinem Wort, dass man speziell einen betrieblichen Umgang mit F2-Feuerwerk als solchen bei einer besonderen Stelle anzeigen müsste. Kern der Aussage ist nur, dass "der Betrieb" (des Gewerbes) bereits 14 Tage vor Aufnahme angezeigt worden sein muss.

    Wäre hier gemeint, dass ein kommerzieller Sprengstoffbetrieb als solcher bei einer speziellen Stelle angezeigt werden muss, dann müsste das da so stehen - zumal die Defintion einer "Betriebsanzeige bei der zuständigen Behörde" ja viel älter ist.
    Hier wird also im Besonderen doch nur verlangt, dass ein Betrieb 14 Tage zuvor bei der zuständigen Behörde angezeigt worden sein muss.

    Anders ausgedrückt: Wenn in einer neuen Spezialklopapierverordnung in Paragraph 88 stünde: "Benutzer von Spezialklopapier der freien Kategorie KP2 haben den Abwasseranschluß 110 Tage vor Aufnahme ihrer großen Geschäfte anzuzeigen." und zudem was von "bei der zuständigen Stelle" was da stünde - dann wird es sich um die Forderung nach vorzeitiger Abwasseranschlußanmeldung handeln. 110 Tage vor der ersten Eiablage - aber immer noch da, wo man den Abwasseranschluß eben meldet.

    (Wenn nun eine Bezirksregierung käme und sagen würde: "Hey, ihr habt eine Abwassernaschlußanmeldung. Aber keine für einen Spezialklopapierbetrieb und den hättet ihr 110 Tage vor dem ersten Geschäft bei uns anmelden müssen,...", dann käme die damit nicht durch. Insbesondere nicht, wenn jemand seit mehr als 110 Tagen einen gemeldeten Anschluß hat. Sonst hätte der Gesetzgeber nämlich schreiben müssen: "Für den Betrieb von Spezialklopapier braucht es einer speziellen Genehmigung durch die und die Spezialstelle." oder so ähnlich.)

    Ich frage morgen aber mal meinen Rechtsanwalt dazu.

    LG
    Stevie

    Gewerbeordnung §14: § 14 GewO - Einzelnorm
    Sprengstoffgesetz §14: § 14 SprengG - Einzelnorm

    Hab hier einen Juradoktoranden, den werde ich damit nerven, wenn ich ihn erwische. :)
     
  12. Hallo Stevie,

    du musst schon des gesamten Kontext lesen. Es geht um Umgang und Verkehr von pyrotechnischen Erzeugnissen und die Aufnahme genau dieser Tätigkeit. Es geht nicht um das eigentliche Gewerbe. Steht auch direkt am Anfang ...Inhaber eines Betriebes...

    VG Torsten
     
    matze08 gefällt das.
  13. #238 XStevie, 5. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
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    Gelöscht. Ergebnis der Nachfrage beim Juristen: Ich lag falsch!!! Siehe meinen Post unter diesem Link: Bestimmung - Bußgeldverfahren: F2 per Gewerbeschein erworben (NRW))
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  14. Nicht der Betrieb muss 14 Tage vorher angezeigt werden, sonder die Tätigkeit des Feuerwerk Verkaufs, bei uns in Berlin macht man das beim zuständigen Ordnungsamt.
    Wenn ich also ab dem 29ten einen Verkauf plane müsste ich das bis zum 15ten anzeigen, es hindert mich aber soweit ich das verstanden habe nix daran schon vor dem 15ten mit meinem Gewerbeschein einzukaufen (also zu dem Zeitpunkt ohne den Verkauf angezeigt zu haben)
    Wenn ich das dann nicht weiter verkaufen darf, wozu dann noch anzeigen, dann vernichte ich das Feuerwerk auf eigene Kosten, das das dann zufällig am 31ten passiert war ja so nie geplant ;)
     
  15. #240 XStevie, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
  16. #241 XStevie, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    Naja, hier meinen aber einige, man müsse zur Bezirksregierung und da eine besondere Anmeldung vornehmen.
     
  17. Feuerwerk - Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk anzeigen - Dienstleistungen - Service Berlin - Berlin.de
    Verfahrensablauf
    1. Sie zeigen den beabsichtigten Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2 rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit) dem örtlich zuständigen Ordnungsamt an.
    2. Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft. Sie erhalten in der Regel keine Abschlussmitteilung.
    Hinweise:
    Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
     
  18. #243 XStevie, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    Aber der Einkauf braucht nicht gemeldet werden?
     
  19. Bin kein Rechtsanwalt, aber soweit ich das verstehe muss nur der Verkauf angezeigt werden.
     
    Gattaca303 gefällt das.
  20. Okay, dann verstehe ich das jetzt garnicht mehr.

    Wenn es wirklich einer höheren Stelle (Ordnungsamt, Bezirksregierung,...) angezeigt werden müsste, dann wäre es doch seltsam, dass das unterschiedlich ausgelegt werden kann. Ich meine, einige verlangen dann offenbar die Anzeige 14 Tage vorher schon für den Umgang, wie es §14 vorschreibt (bei der entsprechenden Lesart) und andere Städte verlangen nur die Anzeige des Verkaufs?

    Da ist doch was faul...
     
  21. #246 XStevie, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
  22. Leute, seit vorsichtig. Ich habe einen Gewerbeschein und hatte eine Anfrage an Röder geschickt:

    "Bedeutet die Zustellung an mich und die Aufbewahrung durch mich schon ein behördlich anzuzeigender
    Umgang mit Feuerwerkskörpern?"

    Antwort von Max Schütz:
    "die gewerbliche Tätigkeit ist 2 Wochen vor Aufnahme anzuzeigen.
    Dazu gehört bereits der Erwerb."

    Also, der Gewerbeschein an sich kann einen schon in Teufels Küche bringen.
     
    alive gefällt das.
  23. #248 XStevie, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
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    Gelöscht. Ergebnis der Nachfrage beim Juristen: Ich lag falsch!!! Siehe meinen Post unter diesem Link: Bestimmung - Bußgeldverfahren: F2 per Gewerbeschein erworben (NRW))
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  24. Aber wollen wir mal freuen, das viele Stellen nur den Verkauf anzeigen lassen. (Bzw. damit eine Kontrolle durchführen, dass das Gewerbe 14 Tage vor Pyrotechnikhandhabung besteht...)

    Leider geht das dieses Jahr nicht, da der Verkauf nicht möglich ist. Wie schade.

    Da bleibt nur die schnellstmögliche Vernichtung.
     

  25. Wenn ich einen Gewerbeschein habe, habe ich doch meine gewerbliche Tätigkeit der zuständigen Stelle angezeigt. Was soll ich also 14 Tage vorher noch anzeigen?

    :confused:
     
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