Bestimmung Bußgeldverfahren: F2 per Gewerbeschein erworben (NRW)

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Feuerwerk.News, 29. April 2021.

  1. Den Verkauf von PtG
    § 14 SprengG - Einzelnorm
     
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  2. #252 XStevie, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
  3. Habt ihr den §14 gelesen?

    Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Der Erwerb ist eine Tätigkeit des Verkehrs.
     
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  4. #254 dreamdx, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    Ich vermute den meisten geht es um die Auslegung.

    Es steht nicht explizit geschrieben das die Tätigkeit selber angezeigt werden muss. Zumindest kann man das so interpretieren.

    Ansonsten wäre folgendes einfacher und verständlicher...
     
  5. Das sehe ich genauso.

    "Aufnahme des Betriebes" im §14 SprengG bezieht sich hier IMHO auf den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, und NICHT auf eine Gewerbeanmeldung oder ähnliches.

    Wenn man es aber ganz genau nimmt, wird im ersten Satz nur "Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes" erwähnt, was bedeutet, dass sich diese Regelung nur auf Personen bezieht, die beides gleichzeitig sind. (Erlaubnisscheininhaber z.B. nach §27 und gleichzeitig Betriebsinhalber)

    Leider bin ich kein Rechtsexperte, aber ich könnte mir vorstellen, dass das schon relevant sein könnte...
     
  6. Das ist doch Quatsch, das sind 2 Fälle, Entweder der mit Erlaubnis oder der ohne Erlaubnis.
    "der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt,"
     
  7. #257 frankiefx, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    Im Gesetz steht aber eindeutig ein "und", kein "oder"...

    Verwirrend ist dabei aber, dass später der Plural genutzt wird. "[...], haben die Aufnahme des Betriebes[...]".

    Letztendlich würde ich da aber Interpretationsspielraum wegen Uneindeutigkeit sehen.
     
  8. Da steht "Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes"
    Das sind zwei Inhaber, die beide etwas machen müssen.

    Scheinbar bist du der einzige der da einen Interpretationsspielraum sieht und alle möglichen Ämter und Gerichte sehen den nicht.
     
  9. Man kann ein "und" natürlich immer als Aufzählung interpretieren.
    Die Frage ist aber, ob man dies auch zwingend so interpretieren muss.
    Rein sprachlich wäre bei einem "und" auch immer eine Interpration als Anknüpfung möglich.
    Die Frage wird aber nur ein Rechtsexperte beurteilen können.
     
  10. So ist es. Der Scheininhaber, der damit handeln möchte, sowie der Schreibwarenladen um die Ecke, der zu Silvester was verkaufen möchte, müssen halt diese Anzeige vornehmen. Nebenbei gilt diese Anzeigepflicht auch für Werkstätten, Thema Airbag und Gurtstraffer
     
  11. Ich denke wir können uns aber darauf einigen, dass der Feuerwerkseinkauf mit Gewerbeschein grundsätzlich eine ziemlich dämliche Idee ist.
     
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  12. Naja nicht wenn man wirklich mit PTGs handeln möchte...Dann muss man sich ja sowieso mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinander setzen.

    Nutz man die allerdings als Schlupfloch um die Abgabe an privat zu umgehen wird es natürlich recht dünn. Den Shop-betreibern sind die weiteren Konsequenzen dann natürlich egal...die wollen nur möglichst viel Ware loswerden ohne Ihre Rechtssicherheit zu gefährden.
     
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  13. #263 frankiefx, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    Ja, ich meinte auch nur den Einkauf für private Zwecke.
    Dabei bringt einen der Gewerbeschein in Teufels Küche.

    Da ist man besser dran ins benachbarte Ausland (Polen, Tschechien, Belgien) zu fahren und dort als Privatmann F2 zu shoppen, zumal die Shops dort meist auch Sonntags geöffnet haben.

    Man muss halt nur drauf achten, dass man es mit der Menge nicht übertreibt und das Feuerwerk eine in der EU gültige F2 Zulassung und Lagergruppe hat.



    https://www.youtube.com/watch?v=rsDPI1qsD0A






    Ps: Zena Vuurwerk in Belgien sollte auch vertrauenswürdig sein
     
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  14. Ich habe diesen Thread zwar einigermaßen mit verfolgt, aber dennoch erschließt sich mir jetzt nicht ganz warum der Kauf von Feuerwerk mit Gewerbeschein ein in Teufels Küche bringt...?!
    Ich habe von 2 Shops Emails erhalten, das es darüber möglich ist. Kopie Perso und Gewerbeschein hinschicken und Lieferadresse ändern und schon dürfen sie ausliefern.

    Weshalb würde das jetzt für den Gewerbetreibenden Probleme bereiten?
     
  15. Ist hier doch mehrfach erklärt worden. Kurz und knapp: Wenn du Pech hast, musst du dafür ein Bußgeld bezahlen. Warum? Steht hier. Prinzipiell ist es richtig, dass der Händler als solcher wenig bis nichts zu befürchten hat.
     
  16. Wenn das selbe Verbot vom letzten Jahr, dieses Jahr wieder gilt, dann gehört ein Überlassungsverbot dazu. D.h. du darfst als Gewerbetreibender dir als Privatperson die Ware nicht überlassen.
     
  17. #267 frankiefx, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    Weil der Gewerbetreibende beim Kauf, Lagerung und Verkauf viele Auflagen (inkl. Anzeige/Dokumentation von Abgabe/Verkauf) zu erfüllen hat und ein Verstoß gegen diese Auflagen mit hohen Geldbußen einhergeht.

    Wer kein professioneller Feuerwerkshändler ist, wird sich mit ziemlicher Sicherheit ein sehr teueres, blaues Auge holen.

    Hier sind einige der allgemeineren Vorschriften aufgeführt: https://www.wuerzburg.ihk.de/filead...Merkblatt/Verkauf_Feuerwerkskoerper_stmug.pdf
     
  18. Alles klar, Danke für die schnellen Antworten.
     
  19. #269 XStevie, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. Dezember 2021
    Hallo Leute!

    Ich war bei meinem Freund, dem Rechtsanwalt! Es ist doch noch etwas anders.

    Vorweg: Eine Anzeigepflicht besteht zusätzlich zur Gewerbeanmeldepflicht. Ich hab das falsch interpretiert.

    ABER er sagt (zumindest für meinen Fall): Solange ich das Material nicht im Sinne von §7 nutze, kann §14 eigentlich keine Anwendung finden.


    => Wahrscheinlich ist also so eine Firmenfeier schon ein Grund...

    Das kommt am Ende darauf an, was passiert. Fest steht zumindest für mich:

    a) wenn ich nicht mit Silvesterfeuerwerk handle und es nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens nutze, dann brauche ich nicht nach §14 anzeigen.


    b) wenn ich die Einkaufe nicht steuerlich absetze, keine Umsatzsteuer zurückhol - die Käufe nirgendwo auftauchen und ich später nicht Handel damit treibe, interessiert sich das Finanzamt sicherlich auch nicht dafür.


    Schritte, da das Zeug schon unterwegs ist:

    1. Erstmal versuche ich, nach bestem Wissen gesetzeskonform das zu machen, was ich darf.

    2. Wenn es dabei Probleme gibt , weil jemand Gesetze falsch auslegt oder ich falsch verstanden werden sollte, dann wird widersprochen.(Das wurde bei den Fällen in Ddorf vlt. versäumt. Oder die Leute haben weiterverkauft.)

    3. Wenn auch das nicht klappt, wird halt geblecht. Wär aber nicht schlimm.

    Mein Freund sagte, dass juristisches Halbwissen nur allzu leicht hochkocht, riet von einer entsprechenden Diskussion ab und gab mir den Tipp, etwas zu tun was Spaß macht und mir keine Sorgen zu machen. :cool:

    In diesem Sinne

    LG
    XStevie

    P.S.: Angaben ohne Gewähr. ;)
     
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  20. Also, wenn Du z.B. wirklich vorhast, was zu verticken oder für eine wirtschaftliche Unternehmung zu nutzen, solltest Du unbedingt eine Meldung machen.
     
  21. Also wenn Du das Feuerwerk "ewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern" verwenden/vertreiben/... willst, dann kann man Dir einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht wohl tatsächlich anlasten. Sagt mein Jurist, der fast Doktor ist.
     
  22. Wenn beim Verkäufer eine Gewerbescheinkopie hinterlegt ist, darf er ja trotzdem als Privatperson bestellen; Wie der Verkäufer das nun regelt ist ein anderes Thema, die betroffenen haben wohl in der Metro etwas unterschrieben - kenne das Dokument leider nicht aber vermute das hier das Problem liegt.
     
  23. Da steht drinn das du das Feuerwerk nicht vor dem 31ten zünden darfst und es nur in der gesetzlich erlaubten Zeit weiterverkaufen darfst.
    Damit sichert sich die Metro rechtlich ab, weil Gewerbetreibende ja auch Mal Privat dort einkaufen, auch wenn es beim Discounter meist billiger ist.
     
  24. Ich habe mir das ganze hier leider natürlich erst nach der Bestellung durchgelesen, nachdem aggresiv mit dem Gewerbeschein beworben wurde (Bestellung bei PyroLand).

    Wenn ich das ganze jetzt storniere, sprich keine Lieferung findet statt, liegt dann dennoch eine Ordnungswidrigkeit vor?
     
  25. Hast du was unterschrieben?
    Eigenes Gewerbe oder mit Vollmacht? Oder gar nur Schein eines fremden ohne Vollmacht?
    Versandadresse = Gewerbeadresse?
     
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