Pyrotechniker Ein paar fragen zu Transport und Lagerung

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von Roli, 8. Januar 2008.

  1. Hallo,

    Ich hoffe das es hier reinpasst.

    Ich möchte auch sowie viele anderen hier im Forum, einen Befähigungsschein machen, aber mit den unterschied das ich den nur für Private zwecke nutzen will.
    Da mir aber der Beruf Großfeuerwerker überhaupt nicht interessiert und ich mir zuerst einen kostenplan aufstellen will und muss, hätte ich ein paar Fragen an euch:

    Wie viel kg oder Bomben welcher Größe darf man mit normalen Pkw Befördern ohne Ex Zulassung?
    Kann man auch für einen Transport einen Geschlossenen Anhänger Verwenden?

    Wie viel kg oder Bomben welcher Größe darf man kurzzeitig in einer Garage Lagern wo im Umkreis von 20 Metern kein Haus steht? (wobei die Dauer auch interessant währe)

    Vieles habe ich schon über die SuFu gefunden aber das ist mir noch ein Rätsel?

    Vielen Dank

    Gruß

    Roli
     
  2. Mit einem Befähigungsschein kannst du immer nur gewerblich etwas anfangen. Für privat ist allenfalls die Erlaubnis nach §27 SprengG interessant.
     
  3. Aber ich brauche doch den §20 und den §27 oder nicht??
     
  4. Mit dem 20er darfst Du im Auftrag eines 7ers Feuerwerke abbrennen.

    Für private Feuerwerke brauchst Du einzig und ausschließlich den 27er.
     
  5. Vielen dank, und schon wieder was gelernt.:D
     
  6. Die Größe spielt eine indirekte Rolle: die Lager-Transportgruppeneinstufung ist das Kriterium.
    Ganz grob: fast nichts (20 kg Pulvermenge bei 1.3 , glaub ich)
    Klar, nur wird es ohne EX-Zulassung auch nicht mehr.
    Nichts. Man braucht zumindest einen (mehrere) Aufbewahrungsort(e) für die Aufbewahrung kleiner Mengen nach Anlage 6(a) der 2.SprengV.

    LG
    Thomas
     
  7. Viele Bomben >150mm sind 1.1 eingestuft. Da wird dann auch Transport und Aufbewahrung kritisch bis unmöglich, ohne zugelassenes Fahrzeug und Lager. Aber wann hat man schonmal die Gelegenheit sowas zu schießen? Ich bisher noch nie.
     
  8. ui >150mm sowas sieht man ja auch nicht so oft.wie ist das denn dann bei den fahrzeugen`?was ist denn daran so besonders? extra brandschutz oder wie muss ich mir das vorstellen?

    wieviel meter abstand muss man denn beo 150ern haben`?


    lg nico
     
  9. Ist abhängig von der Steighöhe der Bomben, nicht vom Kaliber.
    Siehe auch: http://wiki.feuerwerk.net/index.php/Sicherheitsabstand - ich kenne das (abweichend vom Wiki) eigentlich nur so, dass die neuen Regelungen als Auflage zum Schein / zu allen Feuerwerken genommen werden.
     
  10. @UnkrautEx

    wir beziehen uns hier auf die ADR-Bestimmungen, die in Deutschland wohl dieselben sind wie in Österreich, richtig?
    Lt. meinen Unterlagen beträgt die "Freigestellte Menge" der Kleinmengenbestimmung
    für die unterschiedlichen Lagergruppen:
    1.1G - 1.3 G --> 20kg NEM
    1.4G --> 333kg NEM
    1.4S --> unbegrenzt

    Was dabei ganz wichtig zu beachten ist:
    Es muß beim Transport ein Frachtbrief mitgeführt werden (der aber selbst ausgefüllt werden kann), der Absender, Empfänger, Anzahl, Art der Verpackung, Kennzeichnungsnummer,das Wort Feuerwerkskörper, die ADR-Klasse, brutto Gewicht in kg, NEM in kg, die Faktoren für die Lagerklasse, und der den Wert für das Produkt aus NEM und Faktor enthält.
    Des weiteren müssen Unfallmerkblätter und ein Feuerlöscher mit 2 kg mitgeführt werden.

    Zum Transport mit Anhänger ist zu bemerken: Ja, ist sicher erlaubt. Zu beachten ist allerdings, das das Zugfahrzeug und der Anhänger eine Transporteinheit bilden und sich dadurch das zugelassene Gesamtgewicht der Ladung NICHT erhöht.

    mit besten Grüßen
    Viscum
     
  11. Und du lernst noch mehr, wenn du versuchst in aller Ruhe das SprengG samt Anlagen zu studieren.
    Für den Transport dann noch das ADR (internationales Recht). Das brauchst du dann sowieso alles für die Prüfungen. Und mit dem 27er wären wir schon wieder beim Thema, was hier schon so oft durchgekaut wurde. Du schreibst ja selbst, dass du einen Kostenplan aufstellen willst. Wenn du nicht gerade in einem Verein tätig bist, der die Haftpflichtversichernung auch für GFWK hat, kommt schon mal das auf dich zu.
    Für diesen Beitrag kannst du schon mal ein sehr nettes Kl. II Feuerwerk abbrennen. Wenn es Feuerwerke werden sollen, die über die 20kg NEM hinaus gehen, bleibt ein ADR Fahrzeug (oder Hänger) + ADR Führerschein nicht aus. Geschätzte kosten ca. 4000-5000 EUR (was bekomm ich da schon alles in Kl.II ??? )
    So nun Mörser samt Gestelle, Kabel, Zündanlage usw.
    Naja, rechne es mal durch.
     
  12. Transport

    Ja- jain :argue:
    Das ADR gilt für uns alle.
    Des weiteren gibt es aber nationale Vorschriften, die darüber hinaus gehen, z.B. GGVSE in D oder SDR in Swiss.
    Deine Unterlagen beziehen sich auf den gewerblichen Transport, richtig ?
    Der Vollständigkeit wegen ergänze ich noch:
    Die hier in Erwägung gezogene dt. Erlaubnis nach § 27 SprengG gilt nicht für eine gewerbliche Tätigkeit.
    Demnach käme als erstes die Freistellung nach 1.1.3.1 (Art der Beförderung) Unterpunkt "a) = Privatpersonen" zum Tragen. Hält man einige einfache Regeln ein, hebelt diese alle genannten Auflagen des ADR aus.
    Hier in D greift dann jedoch zusätzlich die GGVSE und limitiert auf:
    Bei explosiven Stoffen der Klasse 1: 3 kg NEM,
    bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 : 5 kg brutto.
    Unterklasse 1.4 : 50 kg brutto.
    (Bei Unterpunkt c) = sog. Handwerkerfreistellung nur 20 kg anstatt 50)

    Da das aber wohl zu wenig ist, bleibt (zumindest in D*) anstatt der Freistellung nur die in Anspruchnahme der von Dir angerissenen sog. 1000 Punkte Regel innerhalb des ADR.
    Im Gegensatz zur kompletten Freistellung wären da:
    (zusätzlich zu den geltenden Anforderungen aus Kapitel 3.8)
    die folgenden Anweisungen zu beachten:
    • • Ausschließliche Verwendung von zugelassenen Verpackungen
    • • Kennzeichnung der Versandstücke mit UN-Nummer und Gefahrzetteln
    • • Ordnungsgemäße Ladungssicherung
    • • Mitführen eines 2 kg-Feuerlöschers für die Brandklassen A, B und C
    • • Ein Beförderungspapier mit allen erforderlichen Angaben (siehe Kapitel 3.4).
    • • Pflicht zur Unterweisung der Beteiligten
    • • Unfallmerkblatt (imho lediglich freiwillig).
    Rein Praktisch wäre also ein NichtADR-Transport mit bis zu 50 kg brutto 1.4-Zeugs und zusätzlich ein Fahrzeug für die kleine Auswahl an heftigern Sachen nach erleichterten ADR-Bedingungen bis 1000 Punkte denkbar.

    * ob es in Österreich eine weitere, das ADR verschärfende Regel, wie das GGVSE in D gibt, weiß ich nicht; ohne sie greift mW die Freistellung ohne Rücksicht auf eine Mengenbegrenzung.

    LG
    Thomas
     
  13. Hallo Thomas, schieße bitte nicht über das Ziel hinaus. SDR = ADR in der Schweiz, GGVS = ADR in Germania. (E= Eisenbahn) Die Zusätze in der GGVS berühren das Thema hier nicht.

    STOPP !!! Glatteisgefahr.

    1.1.3.1 bezieht sich NUR auf: siehe Abschnitt a) ...einzelhandelsgerecht abgepackt.... Da kein Klasse IV Material einzelhandelsgerecht verpackt ist, trifft die totale Befreiung vom ADR nicht zu. Außerdem ist es da egal ob gewerblich oder nicht.

    Das heißt, hier greift grundsätzlich die Punkteregelung nach 1.1.3.6.3. Und die sieht für alle bei uns verwendeten Artikel (ob 1.1G oder 1.2 oder 1.3G) 20 kg NEM vor. Was viel schlimmer ist, ist die Vorgabe im ADR von 2007 über die Beschaffenheit des Transportfahrzeugs. Und das hat nix mit einem Ex-Fahrzeug zu tun. Also so einfach in den Kofferraum..ist nicht mehr. Ich such es gerne mal raus.

    Und an den Themenersteller:

    Geh mal davon aus: in einer 75 mm Bombe hast du zwischen 50 und 80 gr NEM. Es kann auch mal geringfügig drüber liegen.
     
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  14. Hm, mal wieder ein hochinteressantes Thema

    Die Transportthematik ist natürlich problematisch - 20kg Brutto ist bei 175ern ja gerade mal 8 Murmeln. (2,4-2,8 brutto). Bei 75ern hingegen - bei 200g brutto - 100 Bomben, was so wenig nicht ist.

    Doch am besten dürfte ja sein, daß man sich die Waren am Tag des Feuerwerks anliefern lässt. Schon ist das Thema Transport irrelevant geworden, wenn man entsprechend vorbereitet ist (z.B. 5-6 Fahrzeuge = 120kg bei 1.3)

    Oder irre ich mich da?

    Das ganze Thema Transport ist ja durchaus schwierig - was aber bei dem Gefahrenpotential verständlich ist. Schade, daß es keine sicheren Transportkisten für Feuerwerk gibt, in denen besondere Brandschutzmittel vorhanden sind (z.B. im Brandfall wird das Innere einer solchen luft/wasserdichten Kiste erst nach X Minuten kritisch usw...) die standardisiert für Kugelbombenkisten sind.
    Aber vermutlich erhöht ein starker Schutz VOR Brandgefahr im tatsächlichen Brandfall die Explosionskraft der Murmeln (was eng und fest abschliesst verdämmt dann ja auch)

    Was mich allgemein überrascht ist, daß die NEM-Menge nicht vorgeschrieben ist auf den Bomben. Ich meine, bei 1,5kg Bruttogewicht wird ein Grossteil NEM sein, aber das schwankt ja dann doch.
     
  15. Ich bin froh, dass solche Leute wie Du sich äußern :) .
    Hier geht es drum, um theoretische Möglichkeiten abzuleuchten: "was wäre, wenn der 27er schon da wäre" (ich kenne keinen praktizierenden 27er für Pyrotechnik der Kl. IV).

    Als Privatperson mal "nebenbei" einen Überblick zu bekommen, was man darf und was nicht - man ist schnell überfordert: SprengG, Sprengfaus, Lagerrichtlinien, Baurecht, VstaetV, WaffG und Wafffaus, ADR, Gefahr Gut Verordnung für Straße und Eisenbahn, LuftVO alle entsprechenden Anlagen dazu, Versicherungs-AHB's, BIschG, ... :cry:
    Alleine mit Engagement, so ganz ohne feedback und Glatteiswarnungen, bleibt das Ergebnis unbefriedigend :(
    Ohne Euch Profis dürften wir (zumindest ich) im Irrglauben weiterschmoren :( :p .

    Nimm' also Du, AndreasT, Feuer, fire, matchbox, Morat, motte, Pyroflash, PyroJupp (...und alle, die ich peinlicherweise jetzt vergessen hab :rolleyes: ) bitte meinen ehrlichen Dank :) .


    LG
    THomas
     
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  16. Hallo Adnan....

    da wirfst du wieder einiges durcheinander. Nur bei Gegenständen der Klasse 1.4G + S ist von BRUTTO die Rede. Alle anderen Artikel der Klasse 1 werden nach der NEM (Nettoexplosivmasse) berechnet. Also bei einer 175er etwa zwischen 1.5 und 1.9 kg. Die NEM ist im Lagergruppenbescheid angegeben, den JEDER Pyrotechniker von seinem Lieferanten für die jeweilige Ware erhalten sollte. Aber das ist in den meisten Fällen nur ein Wunschdenken.

    Und einfach so das Auto beladen und mit mehreren Fahrzeugen zum Abbrenner fahren ist a) immer riskant (je mehr Fahrzeuge, je höher die Gefahr eines Unfalles) und b) kostentechnisch kaum zu rechnen.
     
    Adnan Meschuggi gefällt das.
  17. Beim gewerblichen Transport wird auch bei 1.4 von NEM gesprochen.
     
  18. Ach so, also 20kg NEM
    Was ich ja meinte ist, daß auf den Bomben eben oftmals nicht draufsteht, wie viel NEM enthalten ist.
    Und wenn einer auf grosse Kaliber steht (150+) und diese auch schiessen kann sind 400g je Bombe doch ein erheblicher Unterschied. Ohne "aufschneiden, ausschütten und nachwiegen" - was ja auch für Pyrotechniker meist streng verboten ist - kann man es ja nicht wissen. Wie also weiss man, wieviel NEM die Murmel hat?
    Ich frage deshalb, weil ich ja irgendwann den 20er und den 27er machen will. Und wenn ich den dann hoffentlich habe will ich ihn nicht gleich verlieren weil man bei der NEM einen Rechenfehler gemacht hat.

    Bei Batterien steht es ja oftmals drauf - das kann gut berechnet werden. Mich wundert eben nur, daß dieses so wichtige Thema nicht dazu geführt hat, daß die Bomben per Gesetz vorgeschrieben diese Angaben enthalten.

    Was die "mehrere Fahrzeue" betrifft. Das kommt ja darauf an, wie weit es ist vom Anlieferungspunkt bis zum Abbrenner und wieviele Feuerwerker dabei sind. Klar, 5 Fahrzeuge bedeutet 5x Risiko. Aber dann dürfte bestenfalls immer nur ein Mensch auf dem Abbrenner sein, denn mehrere Leute auf dem Abbrenner bedeutet ja auch ein deutlich erhöhtes Risiko.

    Auf jeden Fall danke für die Info mit den NEM-Angaben. Noch habe ich mich mit den Paragraphen nicht auseinandergesetzt - als Helfer ja auch nicht vorrangig wichtig. Dazu gibt es ja Scheinis :)
     
  19. Um das nochmal für alle zusammenzufassen:

    Gemäß dem aktuellen geltenden ADR sieht es bei einem Transport nach 1.1.3.6.3 folgendermaßen aus:

    ALLE Vorschriften des ADR MÜSSEN eingehalten werden mit Ausnahme von:

    Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung.

    Hier geht es mehr um Absicherung vor Terroranschlägen.

    Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen.

    Das alte Spiel, keine Beschilderung des Fahrzeuges

    Abschnitt 5.4.3 Schriftliche Weisungen

    Das heißt, man braucht dem Fahrer keine schriftlichen Weisungen mitzugeben. (Früher Unfallmerkblatt).

    Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 und V8 des Abschnitts 7.2.4. Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken

    V5 = Die Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern befördert werden.

    Das ist die Antwort auf A:Meschuggis Frage

    V8 = hier geht es um Kühlung bei wärmeempfindlichen Stoffen, für uns also irrelevant


    Teil 8 mit Ausnahme von
    Unterabschnitt 8.1.2.1a)
    Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4..5
    Abschnitt 8.2.3,
    Abschnitte 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5,
    Kapitel 8.4
    Sondervorschrift S1 (3) und (6)
    Sondervorschrift S2 (1)
    Sondervorschrift S4 und
    Sondervorschriften S14 bis S21 des Kapitels 8.5


    Was heißt das jetzt:
    8.1.2.1 Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

    a) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls das Containerpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2. Das ist also das Begleitpapier in dem ALLE Angaben zur Lieferung stehen müssen. Und das sogar in einer vorgegebenen Reihenfolge.

    b)die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für alle beförderten gefährlichen Güter. Sind ja sowieso schon in der Befreiung

    c) (bleibt offen)

    d) ein Lichtbildausweis gemäß Unterabschnitt 1.10.1.4 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.1.10 ist zwar auch in der Befreiung drin, aber den Ausweis sollte man sowieso immer dabei haben.

    8.1.4.2 bis 8.1.4.5

    Zusammengefasst: Mindestens einen 2kg Feuerlöscher, verplompt, der regelmäßig einer Prüfung unterzogen wird. DAS IST PFLICHT


    8.2.3 Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.

    Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.

    Also jeder der am Transport beteiligt ist, muß zumindest unterwiesen sein. Und das sollte irgendwo schriftlich bestätigt sein.


    8.3.3 Verbot der Öffnung von Versandstücken

    Das Öffnen eines Versandstückes mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten

    8.3.4 Tragbare Beleuchtungsgeräte

    Das Betreten eines Fahrzeuges mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt. Außerdem dürfen die verwendeten Beleuchtungsgeräte keine Oberfläche aus Metall haben, duirch die Funken erzeugt werden könnten

    8.3.4 Rauchverbot

    Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten

    Zu den 3 Punkten muß ich wirklich nichts sagen

    Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge

    Hier geht es darum, dass kein Fahrzeug welches mit gefährlichen Gütern beladen ist, unbeaufsichtigt abgestellt werden darf. Also immer eine Person sollte das Auto im Blick haben



    S1 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1)

    Hier geht es in erster Linie um den ADR-Aufbaukurs Klasse 1. Aber die Punkte 3 und 6, die weiterhin gültig sind, betreffen wieder das Rauchverbot und die Überwachung des Fahrzeuges.

    S2 (1) Tragbare Beleuchtungsgeräte

    Gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60°C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 Befördern, dürfen nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, sie so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.

    Soll heißen, die Taschenlampe muss Ex-geschützt sein. Es ist jetzt die Frage, ob Feuerwerkskörper ausdampfen oder Gase entwickeln....Es bezieht sich aber auch auf entzündbare Stoffe. Also typischer Fall von Auslegungsund Bussgeldfalle. Lieber gleich eine Ex-geschützte nehmen.

    S4 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung unter Temperaturkontrolle


    Trifft für unseren Bereich nicht zu

    S14 bis S21

    Hier geht es nochmals um die Überwachung des Fahrzeuges. Für uns Irrelevant



    So das war mal die Übersicht
     
  20. Ok, hast recht. Im gewerblichen Bereich.

    Aber selbst da rechne ich eher mit Bruttozahlen. Denn um bei Klasse 1.4G 333 kg netto zusammen zu bekommen, braucht es schon erheblich Bruttomasse, die die meisten Lademöglichkeiten überschreitet......
     
  21. Wie schon gesagt, wenn du das Material KAUFST, bekommst du vom Lieferanten eine Kopie des Lagergruppenbescheides. Denn den musst du UNBEDINGT für dein Lager vorhalten. Dort steht nämlich drauf, welche Lagergruppe (1.1 oder 1.2 oder 1.3) dein Bömbchen hat und auch wieviel NEM dieses süße kleine Ding beinhaltet.

    Nur einen kleinen Tipp noch am Rande, weil gerade diese Konstellation im vergangenen Jahr ein paar Mal gesehen habe. Es funktioniert nicht, wenn 1 §20 Inhaber in einem Auto fährt und die Helfer in anderen Autos mit weiterer Ware drin. Das wäre eine Übergabe von Klasse IV Material an nicht befähigte Personen. Kostet den Schüler den noch nicht vorhandenen und den Pyrotechniker den vorhandenen Schein. Und ob es sich wirklich lohnt, zu einem Feuerwerk 2-5 Scheininhaber mitzunehmen......
     
  22. Cool, Silvester ist vorbei und schon werden hier wieder sinnvolle, interessante Beiträge geschrieben. :D

    Bitte macht weiter so und seit nett zueinander, dann wird auch diesem Forum hier nochmal was. ;)

    Gruß,

    Andi :joh:
     
    sukopyro05 gefällt das.
  23. @Adnan Meschuggi

    Da war ich leider etwas zu spät und Skyflower hat alles erledigt.
    Ansonsten nur noch was zu dem Thema die Ware sich zu dem Termin liefern lassen, das wird wohl in den allerwenigsten Fällen funktionieren, denn manche sachen sind schon früh ausverkauft da hilft nur vorher kaufen und bunkern, sonst musst musst du auch deinen Abrennplan erst Vorart schreiben und auf das Material anpassen was in dem Moment verfügbar ist.
    Sollte bei nem Cakeboxschützen nicht das Problem sein aber für ein durchgeplantes FW nicht realisierbar.
     
  24. Ergänzend zu Skyflowers Antwort:

    schau Dir beim nächsten Helfer-Einsatz mal die Gefahrgutkartons genau an. Da steht eine ganze Menge drauf, z.B. auch GW (gross weight), NW (net weight) und Packing (Stückzahl in Untereinheiten). Daraus läßt sich dann recht einfach errechnen, wieviel NEM der jeweilige einzelne Gegenstand im Schnitt hat.

    In etwa erahnen läßt sich das auf diesem Bild bei den Kartons links unten.
     
  25. Also dieser Denkansatz geht zu 1000% in die Hose.

    GW = Das Gesamtgewicht des Kartons

    NW = Das Nettogewicht des Inhalts

    Beispiel:

    1 Bombe wiegt 1 Kg. 10 Bomben sind drin. Der Karton wiegt 1 Kg

    GW = 11 Kg

    NW = 10 Kg

    Packing 10

    Von NEM keine Spur!!!!!!!
     
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