Bestimmung F2+ für 27er abgelehnt - ist das Quatsch oder ist das Quatsch?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Knatterartikel, 18. Januar 2022.

  1. Nein, da die Erlaubnis ja auf einem Bunderecht begründet ist.
    Faktisch gesehen gilt die Regelung zu den PTGs nach §20 Abs. 4 auch Bundesweit.
    Das hat eigentlich nichts mit dem Urteil in Bayern zu tun, es wird dort aber eben eher herangezogen.
     
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  2. Jetzt denk einfach nochmal drüber nach....
    Du gehst zu einem Händler und legst dem eine Erlaubnis auf dem Tisch, in dem der Erwerb explizit ausgeschlossen ist.
    Warum genau denkst Du, er gibt dir das trotzdem und riskiert damit seine eigene Zuverlässigkeit?
     
  3. Ich fragte deshalb, weil es sich bei dem Urteil, auf das sich die Behörde bezieht, um ein Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof handelt und ich es so verstanden habe, dass sich die Auslegung in Bezug auf "2+"-Artikel beim 27er von Bundesland zu Bundesland unterscheidet.
     
  4. Es gilt was in deiner Erlaubnis steht.

    Für eine Erlaubnis für Artikel nach §20 Abs. 4 der 1. SprengV braucht man eine Fachkunde, das ist unbestritten.
    Die eigentliche Frage ist ob eine Erlaubnis für F3, ohne den expliziten Ausschluss zum Erwerb von F2+, zum Erwerb von F2+ berechtigt. Diese Auffassung scheinen die bayrischen Behörden nämlich zu vertreten, weshalb die Einschränkung reingeschrieben wird.
     
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  5. Solch einen Schwachsinn wie §20 Abs. 4 der 1. SprengV kann es auch nur hierzulande geben. So typisch behördendeutsch alles verkomplizieren. Logisch wäre, dass alles was über 20g Satzmenge bei Raketen geht, automatisch als F3 in der BRD eingestuft wird, aber nein, man muss so'n buchstäblichen Schwachsinn fabrizieren.
     
  6. Das wäre völlig unlogisch, weil die Einstufung von der EU festgelegt wird und Deutschland die nicht ändern kann.
     
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  7. Das wäre im prinzip sogar unlogisch, da die Einteilung der Kategorien EU-Norm ist und diese in F2 eben bis 75g in Raketen zulässt.
    Logisch wäre, einfach in den Passus, in dem die Fackundepflicht für F3 aufgehoben wird, die PTGs nach §20 Abs. 4 mit aufzunehmen.

    Nochmal, die Regelung zur Fachkunde kommen aus dem Bundesrecht. Das Gericht hat es in diesem Urteil einfach nur erläutert und bestätigt. Faktisch gilt das also in allen Bundesländern gleich.
    Mit der Auslegung hast du recht, sonst gebe es ja den perfekten einheitlichen 27er... :rolleyes:
     
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  8. Da warst Du einen Ticken schneller als ich ;)
     
  9. Fachkundepflicht für F3 aufgehoben? Reden wir hier noch von EU-Gesetzen, oder nicht?
    Auf EU-Ebene gibt es keine Fachkundepflicht für F3, also kann da auch nichts aufgehoben werden.
     
  10. #35 dvldr, 19. Januar 2022
    Zuletzt bearbeitet: 19. Januar 2022
    Nach meiner Interpretation der Texte dazu denke ich, dass dies so greifen müsste, das ist ja schon in dem Paragraphen selbst definiert:

    Im Umkehrschluss müsste also ein fach- oder gesetzeskundiger Sachbearbeiter IMMER "F2+" ausschließen, wenn er eine Erlaubnis nach §27 für jemanden ausstellt, der keine Fachkunde nachweisen kann.

    Und dann gibt es da wieder das Gerichtsurteil. Das habe ich mir auch genauer angeschaut, im Wesentlichen geht es ja nur darum, dass der Kläger kein Recht auf die Entfernung der Beschränkung "F2+ ist nicht erlaubt" in seinem Erlaubnisschein hat... Da scheint der Sachbearbeiter beim Ausstellen also richtig gehandelt zu haben ("F2+" ausgeschlossen)
    Ich muss also @Kevin1887 widersprechen, das Urteil handelt nicht von "Man darf mit F3-Schein kein F2+ kaufen", sondern bezieht sich auf eine im Schein festgehaltene Beschränkung, welche "F2+" grundsätzlich ausschließt und rechtlich so korrekt ist.
     
  11. Für den 27er braucht man ja nicht unbedingt die Fachkunde. Aus dem 20 Abs. 4 geht also nicht zwingend eine erforderliche Fachkunde für die betreffenden Artikel hervor.
     
  12. Ja, aus SprengG § 20 Abs. 4 geht keine erforderliche Fachkunde hervor, die ist schon in SprengG § 8 definiert. Siehe genauere Erklärung, habe ich von früher aus diesem Thread ziziert:

     
  13. #38 zuendlER84, 19. Januar 2022
    Zuletzt bearbeitet: 19. Januar 2022
    Aber aus § 4 Absatz (1) der 1. SprengV. Wurde doch hier dargelegt.

    Zum Thema "EU-Gesetze": Es gibt keine "EU-Gesetze", denn die Gesetzgebung ist Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten. Es gibt EU-Verodnungen mit unmittelbarer Wirkung und EU-Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten bei der Gestaltung ihres nationalen Rechts zu beachten sind. Deutschland hat die EU-Richtlinie 2013/29 über das SprengG und die SprengVen umgesetzt.

    Wenn du dich an meiner Formulierung "Aufhebung des Fachkundezwangs für F3" störst, dann kann ich es auch anders schreiben: Laut der 1. SprengV braucht man für F3 keine Fachkunde. Und das ist im Einklang mit den Vorgaben der EU-Harmonisierung.
     
  14. Gehen wir mal davon aus, dass jemand bei Beantragung des "27ers" keine Fachkunde nachweist. Dann gibt es folgende beiden Fälle:

    a) Erlaubnis für F3 erteilt, in Beschränkungen ist "F2+" ausgeschlossen
    -> Sachbearbeiter hat sauber und korrekt gearbeitet
    -> Erlaubnisinhaber darf F2 und F3 kaufen/nutzen/..., aber kein "F2+"

    b) Erlaubnis für F3 erteilt, keine Beschränkung von "F2+"
    -> Sachbearbeiter hat Erlaubnis falsch ausgestellt
    -> Erlaubnisinhaber darf F2, "F2+" und F3 kaufen/nutzen/...

    Mir stellt sich hier nur noch die Frage: Ist das Nutzen einer "falsch ausgestellten Erlaubnis", welche "F2+" nicht ausschließt, gesetzeskonform?
     
  15. Ich habe auch schon einmal eine noch spannendere Erlaubnis von jemandem ohne Fachkunde gesehen, da stand in den Beschränkungen in etwa folgendes drin:

    Das wäre also Fall c) Erlaubnis für F3 erteilt, "F2+" wurde explizit erlaubt :rolleyes:
     
  16. :D

    Da sieht man, was damit angerichtet wurde.
     
  17. Die Krux an der EU-Richtlinie ist Artikel 4 Punkt 2:
    "Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen."

    Damit lassen sich dann solche Sperenzchen wie der Sonderstatus der F2+-Artikel oder der Erlaubnisvorbehalt für F3-Artikel (wenn auch ohne Fachkunde-Notwendigkeit) relativ problemlos begründen und am Ende macht dann doch wieder jeder, was er will :rolleyes:.
     
  18. Wo wir wieder bei reden ist Silber, schweigen ist Gold wären :)
     
    KLONK und dvldr gefällt das.
  19. Genau das wurde mir auch schon "angedroht". Der Fachkundenachweis soll "zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte" als Auflage in den Schein mit aufgenommen werden (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 9).
     
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