Bestimmung F3-27er automatisch Kat F2 eingeschlossen

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von feuerwerkshop.de, 3. März 2018.

  1. Guten Abend.

    Wir kriegen wiederholt Anfragen von Kunden mit einen 27er, welche den Bezug von F3 Artikeln genehmigt bekommen haben.

    Nach Abklärungen mit unser ausstellenden Behörde LaGetsi dürfen wir diesen Kunden nur, aber auch nur F3 Artikel verkaufen.

    Nun erhalten wir immer wieder Anfragen, wo Kunden sagen, das sie in anderen Shops damit auch F2 erhalten.

    Stimmt die Aussage :
    F3= F3
    F2+F3= F2+F3
    Aller Klassen= F2,F3,F4

    Gibt es unterschiede von Bundesland zu Bundesland?
     
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  2. Das würde mich auch mal interessieren, dass ich bei Euch eigentlich bestellen will sobald mein 27er genehmigt wurde
     
  3. #3 Christoph, 3. März 2018
    Zuletzt bearbeitet: 3. März 2018
    Also grundsätzlich gilt das was in der Erlaubnis drin steht! Wenn nur F3 eingetragen ist gilt meines Wissens auch nur F3. Wenn "unbegrenzt" eingetragen ist dann gilt das für alle Klassen (für Großfeuerwerker). Berichtigt mich bitte wenn ich falsch liege!
     
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  4. Soweit ich weiss gilt: nur was im Schein eingetragen ist, darf auch gekauft/verkauft werden. Eigentlich ja Unsinn, denn wer das Recht hat, z.B. Raketen mit einer NEM von 200g zu erwerben, sollte ja auch Raketen mit einer NEM von 20g kaufen dürfen. Aber ich habe von Fällen gelesen, bei denen kein F2 in den Schein eingetragen wurde.
     
  5. Bis F3
     

    Anhänge:

  6. Da sieht meiner anders aus
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  7. Wenn nicht die niedrigere Kategorie 2 mit beantragt wurde, sondern lediglich Kategorie 3, dann darf man auch nur Kategorie 3 erwerben. Auch wenn es unlogisch ist, aber es ist nun mal so.
     
  8. So langsam müsste es sich doch herumgesprochen haben , das genau diese Details absolut gewollt sind und deswegen absichtlich so formuliert werden.
    Die Behörden sind nicht mehr die Menschen ohne Ahnung wie noch vor wenigen Jahren.

    F3 in einer 27er Erlaubnis ist doch genau das , was die Bezirksregierungen anstreben...

    Laut SprengG wurde letztes Jahr die Möglichkeit kassiert , als Erlaubnisinhaber F2 anzuzeigen. Man muss es jetzt , wie jeder andere auch , per AG machen und die muss man erstmal bekommen ....
    F3 darf man weiter anzeigen ...
    Na Danke , F3 muss abgeholt werden ...also wird der " Kundenkreis" schonmal stark eingeschränkt , weil Versand ausfällt.
    F3 hat strengere Sicherheitsvorgaben.... Mal eben im Garten auf dem 20 m breiten Rasen ist nicht mehr....
    F3 hat noch lange nicht die Vielfalt , wie es auf dem F2 Markt der Fall ist und zu "guter" Letzt...
    F3 kostet im Schnitt NOCH mehr und geht ganz schön ins Geld , wenn man eine ganze Show damit machen müsste....

    Als bestes Beispiel , was sich in den Amtsstuben geändert hat , darf ich meine eigene Erfahrung von vor wenigen Wochen erzählen:
    Wegen Parkausweis im Rathaus gewesen , dachte ich , ich geh Mal schnell zum OA und frage nach , ob sich für die Erlaubnisinhaber nach Paragraph 27 SprengG für Kat.F2 und 3 etwas geändert hätte , da ich dieses Jahr verlängern muss.
    Ich freute mich schon auf die fragenden Gesichter :D....
    Aber ...die junge Dame beantwortete meine Frage mit einer Souveränität , als ob sie es jeden Tag täte, das ihrer Meinung nach nichts neues bekannt sei ....UND
    Dann schaute sie mich an und meinte , das hier in der Stadt ja mittlerweile noch einer diese Erlaubnis hätte....( 2013 war ich sozusagen der Pionier bei uns )
    :eek: Dreimal dürft ihr raten , WER jetzt doof aus der Wäsche glotzte.....:cool::D

    Also wenn nur F3 eingetragen ist , ist das wohl meistens so gewollt , oft nicht zuletzt um den Paragraph 20 Abs.4 der 1.SprengV " im Griff" zu haben...
     
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  9. So sehe ich das auch, das bestätigen mir auch die Behörden.
    Nur scheint sich das in vielen Shops noch nicht rumgesprochen haben, oder die Kunden probieren es einfach aus;)
     
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  10. Ich dachte ich wäre der erste hier zwecks F3 gewessen ach meno
     
  11. #11 Röder Feuerwerk, 4. März 2018
    Zuletzt bearbeitet: 4. März 2018
    Da sieht man mal wieder wie unterschiedlich Behörden Gesetze/Verordnungen sehen.
    Mich würde interessieren auf welcher Grundlage LaGetsi diese Behauptung aufstellt?

    Prinzipiell ist es natürlich richtig, mit einem Schein darf man immer nur das was eingetragen ist.

    Aber §4 1.SprengV sagt:

    (1) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4.


    Somit dürfte meiner Meinung nach F1, F2, T1, P1, S1 nie in einer Erlaubnis nach §7 oder §27 SprengG stehen, da die entsprechenden Paragraphen hierauf keine Anwendung finden. Man kann theoretisch also auch gar keine Erlaubnis für F2 beantragen (mit Ausnahme der §20 Abs. 4). Dennoch würde ich jedem empfehlen sich zur Sicherheit F2 und F3 eintragen zu lassen.

    Schaut man sich nun den §22 1. SprengV an, so wird hier zwischen F2 und F3/F4 eine Unterscheidung gemacht:

    (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.
    (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.

    Für F2 kann man es so lesen, dass lediglich eine x-beliebige Erlaubnis gefordert ist, denn F2 (mit Ausnahme der §20 Abs. 4) kann man ja gar nicht eintragen lassen. Hatten wir zwar noch nicht, aber theoretisch könnte also auch z.B. ein Böllerschütze mit seiner Erlaubnis F2 kaufen und nach §23 1. SprengV anzeigen und verwenden???

    Für F3/F4 hingegen ist eine Erlaubnis notwendig, die dafür geeignet ist.

    Somit sollte mit einer Erlaubnis, in der nur F3 steht, auch F2 erwerbbar/verwendbar sein, aber nicht die §20 Abs. 4 Artikel.

    Auf Facebook gab es mal eine Email von RP Darmstadt, da wurde das auch so gesehen.
    Ja sogar noch weitergehend ausgeführt, dass auch §20 Abs. 4 Artikel in einer reinen F3-Erlaubnis eingeschlossen sind, da diese ja schwächer als F3 sind. Klingt logisch, ist aber meiner Meinung nach nicht zu 100% in Übereinstimmung mit §4 1. SprengV.
    Und so sehen unsere Behörden in Bayern das auch. Somit bekommt bei uns ein reiner F3-Scheininhaber keine §20 Abs.4 Artikel.
     
  12. Mir wurde damals gesagt, dass das Eintragen von F3 nicht nötig ist, da es F2 automatisch mit einschliesst.

    Langsam gehet mir dieses verkackte Bürokratie in diesem Land auf den Sack. Selbst die Behörden sehen da nicht mal durch. Dann wird halt für eine Anzeige für F3 beim OA gemacht und F2 geschossen. Ich verstehe das Prbolem nicht.

    Auch ist es immer das selbe, dass man die Behörden auf solche Lücken aufmerksam machen muss. Wie jeder Shop das regelt, kann er doch selber entscheiden. Aber dadurch, dass jeder 2. nach Fragt ob denn F2 mit F3 eingeschlossen ist werden die Behörden ja aufmerksam und sagen natürlich nein das geht garnicht. Jeder sollte die Meinung der OA kennen, was Feuerwerk unter dem Jahr angeht...

    Fragt doch einfach mal die großen Scheininhaber, was bei denen im Schein steht. Ich denke dort steht auch nur Kat. 4 und nicht Kat. 2,3,4 T1, T2 usw...
     
  13. Hallo Dexter, Deine Einschränkung auf Erwerb und Umgang verwundert mich. Das könnte u.U. missverstanden werden...bezüglich Herstellen...
    In meinem steht:
    "erhält aufgrund §27 bla bla die Erlaubnis zum Umgang (Erwerben, Befördern, Aufbewahren, Verwenden) , außer das Herstellen, von amtlich zugelassenen Gegenständen der Kategorien 2 und 3."

    Mein 27er beinhaltet also definitiv auch Kategorie 2...
     
  14. Bevor hier alle "Überkorrekten" auf dich losstürmen, aber hätte ich einen Schein hätte ich es genau so gemacht.

    Es wird ein FWK angezeigt, alle wissen Bescheid und das FWK wird gezündet und gut ist.
    KAT3 hat strengere Auflagen als KAT2, mit genau was will man dir denn ans Bein pinkeln ?
    Etwa eine Strafe wegen dem Verwenden von schwächerem FWK als angezeigt ... ?!? :confused:o_O:rolleyes:
    Und wer will das überhaupt kontrollieren ?
    Würde mir da gar keinen Kopp darum machen, wer viel fragt kriegt viele (dumme) Antworten..
     
  15. Habe ich da etwas verpasst?

    Im §23 1. SprengV steht weiterhin auch F2:

    (3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
     
  16. Bei mir steht drin "Pyrotechnische Gegenstände: unbegrenzt"... Somit bezieht sich meine Erlaubnis auf alle Kategorien!
     
  17. So ähnlich wurde mir das vom Lagetsi auch erzählt. Es wird nur das im 27er drinstehen, was eine Erlaubnis benötigt. Das heisst F3 und F2 nach Paragraph 20. Abs. 4. (Mit vermerk "ohne Fachkunde")
    Somit wäre der Erwerb und der Umgang für F2 frei.
     
  18. Bei meiner Erlaubnis wurde entgegen meinem Antrag der nur F3 beinhaltete auch F2 (außer §20 Abs4) eingetragen. Dises wurde vom Amt damit begründet, damit es dann bei Anzeigen zu keinen Komplikationen kommt ;)
     
  19. @Silvesterstore:

    Ihr habt Recht !!
    Mein Wissensstand hörte zu der Phase auf , als dieses noch so geplant war .
    Im Entwurf des Bundestages war es noch so , allerdings wurde wohl später zurückgerudert , da eine Regelung , mit der man F3 anzeigen darf , die ungefährlichere Kategorie F2 aber nicht , .... sinngemäß totaler Quatsch sei ( was ja auch so ist )
    Also wurde die ursprünglich geplante Streichung des Paragraph 27 nicht durchgeführt....( Siehe unten)
    Das hier meinte ich

    Zu Nummer 21 (§ 23):
    Die Änderung in Absatz 1 berücksichtigt die Erfahrungen aus der Anwendung der
    Vorschrift durch die zuständigen Behörden. Allein die Tatsache, dass ein Haus einem
    bestimmten Typus (zum Beispiel Reet- und Fachwerkhäuser) zuzuordnen ist, erhöht
    nicht die Brandgefahr. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtbewertung des Objekts.
    Die Änderung greift insoweit die in Absatz 4 Nummer 3 gewählte Terminologie auf.
    Die Änderung in Absatz 2 verhindert die Umgehung des Genehmigungsverfahrens
    nach § 24 1. SprengV durch den Erwerb einer nichtgewerblichen Erlaubnis zum Abbrennen
    von Feuerwerk der Kategorie F2.
    Die Möglichkeiten der zuständigen Behörden
    zur intensiven Prüfung der geplanten Veranstaltung unter ordnungs- und umweltrechtlichen
    Gesichtspunkten werden dadurch verbessert


    Aus :
    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

    Sollte das werden :

    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Was aber dann ( zum Glück ) wohl doch nicht kam...

    Weil:

    3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b (§ 23 Absatz 2 der 1. SprengV)
    In Artikel 1 Nummer 21 ist Buchstabe b zu streichen.


    Begründung:
    Die vorgeschlagene Änderung - Herausnahme der nichtgewerblichen (§ 27
    SprengG) Erlaubnisinhaber aus der Liste derjenigen, die F2-Feuerwerk auch
    außerhalb der Silvestertage verwenden dürfen - führt entgegen ihrer eigent-
    lichen Intention in der Praxis zu größerer Rechtsunsicherheit als die bestehende
    Regelung und wird absehbar zu erheblichen Auslegungs- und Vollzugs-
    problemen führen. Insbesondere die Tatsache, dass § 27-Erlaubnisinhaber für
    F3-Feuerwerk nun die (weniger gefährliche) Kategorie F2 überhaupt nicht
    mehr verwenden dürfen, erzeugt einen gegenteiligen Effekt zum Gewollten.
    Diese Erlaubnisinhaber werden mit der Regelung des Buchstaben b regelrecht
    gezwungen, grundsätzlich nur die gefährlichere Kategorie F3 zu verwenden.
    Das ist sachlich nicht gerechtfertigt und den Rechtsunterworfenen nicht mit
    nachvollziehbaren Argumenten zu vermitteln

    Aber:!!!!
    Hört sich definitiv nicht gut an :

    Eine generelle Einschränkung der Möglichkeit, nichtgewerbliche Erlaubnisse
    zum Umgang mit Feuerwerk zu erlangen, ist diskutabel und es sprechen einige
    sachliche Gründe dafür. Für einen solchen Schritt muss dies allerdings mit der
    nötigen Rechtsklarheit an geeigneter Stelle grundsätzlich geregelt werden,
    sinnvollerweise direkt im einschlägigen § 27 des Gesetzes selbst

    Danke aber erstmal Röders für das Nachhaken :)

    Zu meiner "Verteidigung" darf ich vllt anbringen , das mir ( vor allem in den letzten Jahren) NICHTS ferner liegt , als unterm Jahr ein Feuerwerk anzuzeigen...
    Silvester eine ordentliche Show ( oder auch mal nicht)....das reicht mir voll und ganz!
     
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  20. Danke übrigens an Röder, für diesen ausführlichen Beitrag! ;)
     
    4m@ru gefällt das.
  21. Hallo zusammen,

    ich will es nicht aber ich muss diesen leider Thread nochmal wiederbeleben. Ich habe meinen 27er nach langen und zähen Verhandlungen nun endlich bekommen. Leider ist entgegen meines Antrags nur F3 eingetragen worden (und auch das sehr komisch aber dazu später mehr).
    Auf Nachfrage warum denn die Kat F2 fehle wurde auf §4 1.SprengV hingewiesen und wenn ich F2 schießen wolle --> § 24 1. SprengV.
    Gibt es irgendein Argument, außer "das steht bei anderen ja auch drin", dass ich anbringen könnte um F2 eingetragen zu bekommen? (Was mit F2+ ist ist mir Wurscht)
    Oder gibt es kein Argument und ich muss mich auf §22 1. SprengV und dessen Auslegung/Anwendung in den einzelnen Shops verlassen.
    Danke Röder für die ausführliche Zusammenfassung!!!


    PS: Hier mal das was in meinem Schein steht, vielleicht mag mal jemand seinen Senf dazugeben.

    Umgang und Verkehr
    von/mit folgenden Stoffen und Gegenständen
    Pyrotechnischen Gegenständen
    Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:
    -Der Umgang wird beschränkt auf das Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten.
    -Das Verwenden wird beschränkt auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kat F3.
    -Der Verkehr wird beschränkt auf das Erwerben


    Wenn ich das mal ganz absurd auslege dann darf ich mit ALLEN Kategorien fast alles bis auf das Verwenden, dass ist auf F3 beschränkt?
    Sehe ich das richtig? Nicht das ich das ausnutzen wollen würde aber dieses juristische Geschwafel ist manchmal sehr undurchsichtig(anscheinend auch für die entsprechenden Beamten).
     
  22. Lass es einfach so, die Mühe ist es nicht Wert. Zeig einfach F2 nach §23 Abs.3 1.SprengV an und gut. Falls die sich da quer stellen nimmste eben einen F3-Knallkörper als Eröffnungsschlag und gut. Damit hast du dann F3 zusammen mit F2 angezeigt.

    Hmm. Interessanter Punkt, könnte man denke ich tatsächlich so auslegen...
    Ich würde eher sowas erwarten:

    Umgang und Verkehr
    von/mit folgenden Stoffen und Gegenständen
    Pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3
    Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:
    -
    Der Umgang wird beschränkt auf das Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten.
    -Das Verwenden wird beschränkt auf das Abbrennen
    von pyrotechnischen Gegenständen der Kat F3.
    -Der Verkehr wird beschränkt auf das Erwerben

    Würde das vielleicht als "Schmankerl" für die Behörde nutzen... So in der Art, "Wollt ihr das vielleicht nochmal ändern? Ich kann damit F4 kaufen..."
    "Sie sehen ich bin da gewissenhaft, lassen Sie uns nochmal über F2 sprechen" ;)
     
    Mathau und TIE Fighter gefällt das.
  23. :D:D Der ist gut! Hab ich so noch garnicht gesehen, hast aber recht :D:D
     
  24. und F2.
    Das wäre der beste Fall.:D und ja genau so etwas hatte ich auch erwartet. :rolleyes:

    Das sagt sich so leicht. Ich bin mir nicht sicher wie ich das "verpacken" soll damit der Dödel vom Amt das nicht gegen mich auslegt. Ich kenne den Herren und das liegt durchaus im Bereich des möglichen. :(
     
  25. Dir ist schon klar, dass Erwerben nicht Teil des Umgangs ist.

    Es gibt durchaus Scheine für F1 und F2, weil nur bestimmte Tätigkeiten des Umgangs von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind.

    Daraus, dass es keinen Schein für den Erwerb von normalem F2 gibt, kann man aber schließen, dass dieses durch jeden Erlaubnisinhaber erworben werden kann.
    Das gilt natürlich nicht für Gegenstände nach §20 Abs 4 der 1. SprengV, die müssen definitiv eingetragen sein und die benötigen den Nachweis der Fachkunde. Daher werden die auch öfters nicht eingetragen.

    Generell ist es dem Händler natürlich freigestellt, ob er einem was verkaufen will.


    @Mopsmops mit dem Schein darfst du halt kein F2+ Verwenden, Erwerben schon.

    Die Behörde damit zu ködern ist aber eher dumm, die widerrufen dann einfach die Erlaubnis.
     
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