Zusammenfassung [FAQ] Wann darf an Silvester Feuerwerk abgebrannt werden ?

Dieses Thema im Forum "Videosammlungen, Zusammenfassungen, FAQs" wurde erstellt von In Flames, 20. November 2009.

  1. Angenommen bei dir ist Feuerwerk bis 1.1. 6 Uhr Morgens erlaubt.... und um 4 ruft einer die Obrigkeit weil du zu viel Krach machst können sie es dir trotz eigentlicher Erlaubnis auch verbieten.
     
  2. Hab gestern nachgefragt: Keine Beschränkung in meinem Kaff! :D:D:D
     
  3. Für alle Hamburger wäre der Amtliche Anzeiger Nr. 99 wichtig (Ausgabe vom 17.12.2010). Hier wird die Zeitspanne auf Seite 2581 (in der PDF Datein Seite 17) genannt und auch nochmal explizit darauf hingewiesen das diese Einschränkung nur für "Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung" gilt (sogar unterstrichen).

    Damit sollte für die Hansestadt nun alles geklärt sein. Wer will kann sich das ja ausdrucken und mitnehmen.

    Hier ist der Link:

    http://www.luewu.de/anzeiger/2010/99.pdf
     
    Seydou gefällt das.
  4. Also unser Amt für öffentliche Ordnung und Sicherheit war total überfragt :D
    (und der meinung das es in der SprengV definiert sei)
     
  5. Für Bielefeld habe ich folgende Aussage vom Ordnungsamt bekommen:

    Sehr geehrter Herr xxxxxx,
    sie schrieben mir letztes Jahr folgende Nachricht, bezgl. ob es ein eingeschränktes Abbrenngebot von Feuerwerk gibt:


    >in Bielefeld ist bisher noch keine Anordnung im Sinne des § 24 Abs. 2 d. 1. SprengV getroffen worden.
    >Es gelten jedoch die >Einschränkungen nach § 23 Abs. 1 d. 1. SprengV, wonach an den dort aufgeführten
    >Orten ein Verbot besteht.

    Ist dies dieses Jahr wieder der Fall? Sprich: Ganztägiges Abbrennen am 31.12 sowie 1.1 ?

    Antwort:

    Sehr geehrter Herr xxxxxxx,

    an der Rechtslage hat sich nichts geändert.

    Mit freundlichen Grüßen
    i.A.
     
  6. Für Berlin gilt folgendes.
    Verwenden pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II

    (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen während des ganzen Jahres - auch von Personen unter 18 Jahren - verwendet (abgebrannt) werden.
    (2) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen gemäß § 23 Abs. 1.1. SprengV in der Zeit vom 02.Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Erlaubt ist somit das Abbrennen am 31. Dezember ab 00.00 Uhr und am 01. Januar bis 24.00 Uhr jedoch nur soweit es sich um Feuerwerkskörper ohne Knallwirkung handelt und soweit das Abbrennen nicht als grob ungehörige Handlung im Sinne von § 118 Abs. 1 OwiG anzusehen ist.
    (3) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung (z.B. Kanonenschläge) ist nur in der "Silvesternacht" (31.Dezember ab 18.00 Uhr, 01 Januar bis 7.00 Uhr) gestattet. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung außerhalb der "Silvesternacht" wird alljährlich durch eine sprengstoffrechtliche Anordnung (Allgemeinverfügung) nach § 24 Abs. 2 Nr. 2.1. SprengV verboten, die vor dem jeweiligen Jahreswechsel im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht wird.
    (4) Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch nicht am 31. Dezember und am 01. Januar abbrennen (§ 23 Abs. 1 Satz 2.1. SprengV)
     
  7. Ich muss mich auch mal dranhängen bzgl. der Bestimmungen in Lübeck. Ich weiß nach meinem Telefonmarathon durch die Lübecker Behörden weniger als vorher.

    Als kleiner Anreiz mal die Geschichte:

    Anruf beim Brügertelefon, wann darf ich wie lange knallen. Keine Ahnung, wir verbinden sie mit dem Ordnungdiest.

    Aussage Ordnungsdienst: Keine Ahung. Rufen sie bei der Polizei an.

    Anruf bei der Polizei: Da müssen sie im Rathaus nachfragen. Soweit ich weiß aber nur von 23:30 Uhr bis 01:00 Uhr... Ach neeeee von um 18:00 Uhr bis um 01:00 Uhr.

    Meine Frage an den Beamten: Aber lt. SprengG darf ich doch vom 31.12. 00:01 Uhr bis zum 01.01. 23:59 Uhr knallen, richtig? Ja richtig, aber das hebelt nicht das StgB aus. Das Gesetz bzgl. Ruhestörung bleibt weiter bestehen. Da sheißt sie können nach 01:00 Uhr wegen Ruhestörung belangt werden. Die Regleung im SprengG bedeutet nur das sie in der Zeit nicht wegen dem SprengG belangt werden können.

    Also denke ich mir es muss ja irgendwo eine Ausnahmeregelung vom StgB niedergeschrieben sein für die Zeit vom 31.12. - 01.01., um nicht wegen Ruhestörung belangt werden zu können.

    Vielleicht in der "Ordnungsbehördlichen Verordnung" von Lübeck.

    Anruf beim Brügertelefon: Versuch mich ins UMWELTAMT weiter zu stellen. Verbindung abgebrochen.

    Anruf beim Brügertelefon: Versuch mich ins Gewerbeamt weiter zu stellen. Verbindungsabbruch.

    Anruf beim Brügertelefon: Hm, vll. die Feuerwehr? Wir stellen sie mal zum (mittlerweile hats mich nicht mehr interessiert wo ich hingestellt werde, hauptsache ich bekomme mal ne Verbindliche Aussage) zum Büro von irgend einem Senator oder was weiß ich durch. Keine Ahnung. Aufgelegt.

    Anruf beim Brügertelefon: Wir wissen nicht mehr weiter... Wir stellen sie zum Büro, irgendwas beim, vorm, von Bürgermeister durch. Die müssen das Wissen (Ich kann den Satz nicht mehr hören)

    Meine Suche nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung von Lübeck war ebenfalls so Ergebnislos wie die nach den Verbindlichen Zeiten bzw. der Ausnahmeregelung.

    Durchgestellt ins Büro von "keine Ahnung": Sucht mir einen Bericht der Lübecker Nachrichten raus http://www.ln-online.de/artikel/271...r:_%84Wer_sch%FCtzt_mein_Reetdachhaus?%93.htm

    Laut dem Artikel und dem darin genannten SprengG gibt es in Lübeck keine Ausnahmeregleung oder besondere Regelung.


    Was zur Hölle bedeutet das nun für mich? Ich muss mich an die Ruhezeiten halten wie an jedem anderen Tag auch und um 01:00 Uhr ist Schicht im Schacht und ich kann wegen Ruhestörung belangt werden oder darf ich durchballern bis zum 01.01. Abends und keiner kann mir was wegen dem Text im SprengG?


    Kann mich da mal bitte jemand aufklären? Ich bin extrem angekotzt von unseren Behören. Keiner kann mir weiter helfen. An Gesetzte soll ich mich halten, aber mir ne Info geben wie was im Gesetzt geregelt ist, kann keiner :dontthinkso:

    Ganz Toll. Also muss ich erst (unwissentlich) Mist bauen um zu Erfahren was Rechtens ist und was nicht? Na dann gute Nacht Deutschland...
     

  8. Ruhestörung gilt nur für den 31.12 bis früh morgens und am 01.01 ab 22:00 Uhr. Ansonsten kann man nicht wegen Ruhestörung belangt werden, da Feuerwerk zum Jahreswechsel als "Allgemeiner Brauch bzw. Tradition" eingestuft wird und somit über dem Bedürfniss einzelner liegt die "Ruhe" haben wollen. Menschen die Feuerwerk (aus welchem Grund auch immer) nicht ertragen, haben in der Nacht vom 31.12 auf dem 01.01 das Nachsehen. Traditionen werden gesondert vom Gesetzgeber behandelt.

    Aus diesem Grund ist das Abrennen von Feuerwerk in der Nähe von Altersheimen, Kirchen etc. verboten - "um dem Ruhebedürfniss von einigen zu entsprechen".

    Edit: Informationen hierfür kann man bei einer Rechtsberatung o.ä. bekommen, wie auch (in meinem Fall) beim Amt für Arbeitsschutz (Abteilung Sprengstoffe) sowie bei dem zuständigen Ordnungsamt. Warum das bei vielen hier sowas von schief abläuft ist mir ein Rätsel.
     

  9. Kann ich auch nicht verstehen. Habe einfach gefragt, ob es in Mühltal irgendeine von der SprengV abweichende Regelung gibt und eine für unsere Bürokratie unglaublich schnelle und einfache Antwort bekommen:

     
  10. Sehr geehrter Herr .......,

    die Regelung der Stadt Brandenburg an der Havel richtet sich nach der
    bundesrechtlichen Regelung in der 1. Sprengverordnung (SprengV).
    Gemäß § 23 Absatz 1 der 1. Sprengverordnung (SprengV) dürfen
    pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis
    zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von
    einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder von einem
    Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes abgebrannt werden.
    Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische
    Gegenstände der Klasse II auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht
    abbrennen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer
    Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist
    verboten.

    Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch.
     
  11. Also mein Ordnungsamt meint, dass keine einschränkungen bei mir in der Stadt vorhanden sind, also Böllern! :D:D:phantastic::phantastic::thumbup::thumbup:
     
  12. So sehe ich das auch. Eine dem SprengG übergeordnete Regelung würde den §23 und §24 komplett sinnlos machen, wenn man dennoch jederzeit für Ruhestörung (sprich für das Abbrennen von Feuerwerk, denn viele Artikel sind nunmal laut) belangt werden könnte.
     
  13. Okay. Danke für die Aufklärung.
    Erklär das mal nem Polizisten...

    Ich finde es ehrlich gesagt schlimm das ich mich in einem Forum über Gesetze und Reglementierungen Informieren muss, weil meine Zuständige Behörde (wenn sie denn mal wüssten wer da überaupt zuständig ist) es nicht auf die Reihe bekommt mir das so klipp und klar zu sagen wie es Balu24 getan hat.

    Schon toll wen man für alles und jeden Mist Gesetzte hat und diese auch durchsetzt.
    Aber noch toller ist es doch wenn man merkt das kein Schwein weiß was, wo, wie, warum überhaupt geregelt ist.
     

  14. Eigentlich muss man nur wissen wo es steht. Jede (auch deine) Behörde ist dazu verpflichtet Einschränkungen was das Silvesterfeuerwerk angeht Öffentlich bekannt zu geben. In Hamburg nennt sich das "Behörden Anzeiger". Wenn man erstmal weiß das das in diesem Blatt enthalten ist braucht man nie wieder zu fragen, da Behörden das jedes Jahr neu veröffentlichen müssen. Google einfach "Behörden Anzeiger" und setzt noch den Namen deiner Stadt / deines Dorfes / deiner Gemeinde o.ä. dahinter.

    Edit: Vielleicht könnte man das bei der hier im Forum vorhanden Zusammenfassung mal hinschreiben (wenn es nicht schon da steht) und unterstreichen.
     
  15. Im Dresdner (wo ich wohn) und im Zwickauer (wo ich feier:D) Amtsblättern steht nichts wenn ich richtig gelesen habe. Also gehe ich auch mal davon aus das ich die vollen zwei Tage Böllern darf. Und wie schon einer gesagt hat: Die Behörde muss das schon ankündigen und dafür sind die Amtsblätter da.

    Ansonsten kenn ich kein Fall wo es jemanden in Raum Sachsen (die Cops machen hier auch eigentlich jeden Spaß mit^^) jemals gestört hat. Meist ging es ja auch richtig am 30.12. gegen Abends schon los. Und das juckt auch kaum einen, hauptsache die Personen machen kein Mist dem Zeug.
     
  16. Also 2 Tage dauerfeuer?^^
     
  17. wie schon gesagt sagt das Gesetz das vom 31.12-01.01 Feuerwerk abgebrannt werden darf.
    Aber einige Städte haben einschränkungen vorgenommen.
    Bei mir in Gelsenkirchen darf erst ab dem 31.12 um 18 Uhr geknallt werden.(am besten auf seiner homepage der Stadt nachschauen unter ordnung und Sicherheit oder Ordnungsamt)
    Aber ob jemand das kontrolliert, kann ich mir nicht wirklich vorstellen, weil hier soviele knallen und die polizei andere sachen zu tun hat, als durch strassen zu fahren und z.B. kidds mit böllern zu kontrollieren(nochnichmals welche unter 18 sind werden kontrolliert).
    aber oft hat man ja das glück wenn man mal eine Rakete abfeuert dann steht zufällig ein polizist in der Nähe:D :D
     
  18. Ich wiederhole noch mal, dass die Einschränkungen aber nicht pauschal für alle Feuerwerkskörper gelten. Es gibt genau drei Möglichkeiten, die Zeiten für den Abbrand einzuschränken:

    1. Die örtliche Behörde erlaubt den Abbrand aller Feuerwerkskörper der Klasse 2 den ganzen 31.12 und 1.1. (Standardregelung im SprengG.)
    2. Die örtliche Behörde schränkt Böller, Kanonenschläge und Knallketten (reines Knallfeuerwerk) zeitlich ein, und erlaubt den Abbrand aller anderen Feuerwerkskörper der Klasse 2 den ganzen 31.12 und 1.1
    3. Die örtliche Behörde kann den Abbrand von Klasse 2 Feuerwerk leglicher Art komplett verbieten. Dies ist meist dadurch begründet, dass ein Ort besonders viele brandgefährdete Gebäude hat, und es somit praktisch keinen Platz im Ort gibt, an dem man gefahrlos zünden könnte.

    Es gibt keine Möglichkeit zu sagen, von Uhrzeit AB bis Uhrzeit YZ darf alles abgebrannt werden, und den Rest des 31.12 und 1.1 garnichts.
     
  19. Dortmund:

    Nach der Antwort auf eine Anfrage per Mail beim Ordnungsamt war ich zunächst geschockt:

    Zunächst sah ich, dass ewtas von 31. 12. 22:00 h - 1.1. 6:00 h in der Antwort steht. :shocked: :eek: MIt Rücksicht auf Anwohner solle man sein Feuerwerk jedoch erst ab 0:00 h zünden.

    Die Begründung macht mich jedoch stutzig, denn es wird § 19 der "Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Dortmund". angegeben, die das Landesimmissionsschutzgesetz für die Nacht des 31.12. auf den 1.1. aufhebt. ???

    § 19 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Dortmund habe ich eben gefunden, dort heißt es:
    "Für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar eines jeden Jahres ist das
    Abbrennen von zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)
    als allgemeine Ausnahme vom Verbot nach § 9 Abs. 1 Landes-
    Immissionsschutzgesetz erlaubt."


    In § 9 Abs. I des LandesimmisionsschutzG wird die Nachtruhe geregelt:

    "Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind."


    Demnach regelt die Verordnung der Stadt doch nur, dass es in der Silversternacht keine Nachruhe gibt, Lärm durch Silvesterfeuerwerk also keine Ordnungswidrigkeit (=Störung der Nachtruhe) darstellt. Die Verordnung ist von 1994 (letzte Änderzung 1996).

    Damit bliebe aber m.E. doch offen, ob Kategorie 2-Feuerwerk am 31. 12. vor 22:00 bzw. tagsüber am 1.1. abgebrannt werden darf. Denn ob es seitens der Stadt Dortmund eine explizite Einschränkung der Regelungen nach dem SpengstoffG gibt, wurde mir nicht mitgeteilt.
     
  20. Sehe ich auch so.

    Ich hab letztes Jahr versucht über das Ordnungsamt herauszufinden ob es in meiner Stadt eine Einschränkung gibt. Auf der Hompage war nix zu finden, also hab ich angerufen...
    Nachdem ich 3x weiterverbunden wurde, hatte ich eine ältere Dame am Aparillo, die mir sagt, ich dürfe von 0.00 bis 1.00 böllern :(
    Ich sagte ihr sie soll mir das schriftlich geben, daraufhin meinte Sie, dass es keine Schriftstücke zu dem Thema gibt :dontthinkso:
    Dann hab ich sie gefragt, warum sie mir dann diese Zeitangaben gemacht hat???
    Daraufhin bekam ich zur Antwort: "Junger Mann, ich hab keine Zeit mit ihnen zu diskutieren." und das Telephonat war beendet :rolleyes:

    Was will ich damit sagen?
    In manchen Ämtern sitzen Leute die da besser nicht sitzen sollen.
    Wenn es eine Regelung gibt, ist die meist auch irgendwo festgehalten und man kann sie schriftlich anfordern. (am besten vor dem 31.12.)

    Ende vom Lied:
    Ich hab bei der Polizei angerufen und die gefragt. Die waren SEHR nett und haben mir eine Polizei-Pressemitteilung als PDF zugeschickt, die alle wichtigen Infos enthielt.



    Gruß
    B-Böller
     
  21. Heute im Radio bei RSH wurde wohl irgend jemand von NICO Feuerwerk Interviewt.
    Auf die Frage hin, wann man denn Böllern darf: "Von um 18 Uhr bis um 01 Uhr".

    Was soll man dazu noch sagen? :rolleyes:
     
  22. Also in Nürnberg , Fürth und umgebung ist es so geregelt:

    Es gilt eine strikte „Knallzeit“ zwischen 14 Uhr am Silvestertag und 6 Uhr am Neujahrsmorgen. In der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- bzw. Altenheimen oder Tankstellen sind Böller und Raketen verboten.
     
  23. Landkr. NEA und ERH haben keinerlei regelung
     
  24. Was will die Stadt Hanoover mir damit sagen? ???



    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2 – darunter fallen die meisten zu Silvester verkauften Feuerwerkskörper – dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Der Verkauf ist in diesem Jahr ab dem 29. Dezember gestattet.
    Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II ist nur in der Silvesternacht eines jeden Jahres und nur durch Personen ab 18 Jahren erlaubt, jedoch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Fachwerkhäusern, mit Reet gedeckten Häusern, sowie Kinder- und Altenheimen verboten.Es ist auszuschließen, dass das Abbrennen dieser Gegenstände zur Gefährdung Dritter führt.
     
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