Bestimmung Fehlentscheidung und Mißbrauch des SprengG

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Pyro, 20. November 2000.

  1. Hallo zusammen,

    die von Euch, die ab und zu im "FEUERWERK Chat" (unter Vorschläge, Hinweise, Probleme) sind, haben davon erfahren:

    Ich hatte am Wochenende ein Winzfeuerwerk (3x125, 10x100, 8x75, 1 Batterie 50/50, mehrere kleinere Batterien und Fontänen) zum 60. Geburtstag meines Vaters geplant.
    Also, offizielle Anzeige eines Großfeuerwerks beim Ordnungsamt der Stadt Niederkassel (Rhein-Sieg-Kreis), zwei Wochen vorm geplanten Feuerwerk am Samstag.

    Freitag Mittag (ich war gerade mit dem Pyrozeugs von Berlin nach Köln auf der Autobahn) vor dem Feuerwerk kommt bei der Firma, die mir den Auftrag/Anzeige ermöglicht hat, die Absage der Stadt Niederkassel. Grund: 60. Geburtstag ist nicht genug, nötig ist 90./100. Geburtstag

    So ein Schwachsinn! Laut 1. Verordnung SprengG, §23 Absatz 2 (Danke Sven von Pyrotek für Deine Hilfe!) ist lediglich die fristgemäße Anzeige eines Klasse IV Feuerwerks erforderlich. In den 2 Wochen kann die zuständige Behörde dann Auflagen erteilen, aber nicht das Feuerwerk aufgrund eines "zu geringen Anlasses" absagen.
    Unglaublich!

    Den zuständigen Bearbeiter habe ich mir am Samstag privat per Telefon vorgeknöpft, ihn sicher aber höflich auf seinen Fehler hingewiesen, aber er blieb trotz Ankündigung einer Schadensersatzklage und Beschwerde bei der Entscheidung - das Feuerwerk (auf einem Feld, Eigentümer des Feldes hatte Zustimmung erteilt) findet NICHT statt.

    Aus Loyalität zu der beauftragenden Firma - der Ruf einer Firma ist wichtiger als ein kleines Privatfeuerwerk - habe ich NICHT bei der zuständigen Polizeidienststelle das Ignorieren des ungerechtfertigten Verbotes angekündigt, sondern bin am Sonntag mit dem Gefahrgut wieder heimgefahren.

    Frust, Frust, Frust!

    Lohnt sich die Schadensersatzforderung? Erfahrungen?

    P.s.: Die Anzeige ging 3 Wochen zuerst bei der Stadt Köln ein, diese hat sie im Irrtum an die Stadt Niederkassel weitergeleitet. Das Feld liegt genau an der Grenze der Städte, eine Sache von 5 Metern. Trotzdem. Nachdem es eben offiziell RECHTZEITIG bei der Stadt Niederkassel gelandet ist, hätte es durchaus dort stattfindet können - das Feld gehört zum Gebiet beider Städte. Aber der Grund der Absage war ja auch der Anlaß...
     
  2. Danke Thomas, was ist aber in meinem Fall nachträglich zu tun? Ich will den Versager keinesfalls ungeschoren davonkommen lassen. Und der Grund der Absage war ja auch lapidar der Anlaß, nicht irgendwelche weitergehend formulierten Begründungen ...
     
  3. Hallo Markus,

    leider sind die Behörden NICHT verpflichtet ein Feuerwerk generell zu genehmigen/zuzulassen, wenn kein sog. "öffentliches Interesse
    " vorliegt. Die Problematik hatten wir neulich erst wieder in München und Frankfurt, wo angeblich die Bewohner der Stadt vor dem unerträglichen Lärm eines Feuerwerkes geschützt werden müssten. Nach langem Hin- und Her hat's dann doch geklappt. Mittlerweile beschäftigen wir einen Anwalt, der sich um so Sachen kümmert.
    Trotzdem: Laut der BImsch und anderer Verordnungen, gibt es hier immer wieder Probleme aus ineinandergreifenden, sich widersprechenden Gesetzen:
    Generell sieht zB unsere Frankfurter LärmschutzVo ab 20 Uhr (!!!!) eine "Art" Nachtruhe vor.
    Ein anderes Feuerwerk hätten wir im Juli (Merke Sonnenuntergang nach 22:30) um 22:00 beenden müssen, eine einstweilige Verfügung eines Nachbarn (99 Jahre, fast taub...) störte den Aufbau bei einem anderen Job gewaltig, altersschwache Wellensittiche fallen tot von der Stange, der Hund macht ins Bett... alles Begründungen von Feuerwerksgegnern oder ängstlichen Behördenvertretern bei Feuerwerken ohne öffentliches Interesse..

    Und dann willst Du ernsthaft ein Privatfeuerwerk durchkriegen ?!?

    Kleiner Tip: Schon die Tatsache, dass Onkel Karl einen Gewerbeschein aus der Zeit als Jäger und Sammler sein Eigen nennt, nutzt oft, um aus dem 60stem Geburtstag ein 60 jähriges Firmenjubiläum zu machen...

    Chris
     
  4. Hallo Chris!!

    Wenn Ihr einen Anwalt habt, der sich mit sowas auskennt, frag Ihn doch bitte mal, ob er auch andere Firmen in einer solchen Angelegenheit vertreten würde.

    Gruß Bastian
     
  5. Re: Re: Fehlentscheidung und Mißbrauch des SprengG

    Hallo Bastian,
    wir haben einen Anwalt in Berlin (Strafrechtler), der auf Sprengstoffrecht - (speziell Feuerwerk - spezialisiert ist. Er hat in den letzten Jahren schon häufig unsere Kunden vertreten (Lagerung, Transport, Genehmigungen). Falls Du die Anschrift möchtest, schicke mir eine Nachricht.
    Michael
     
  6. Hallo,

    mittlerweile ist die nachträgliche Begründung der Stadt Niederkassel (Siegburg/NRW) da. Tatsächlich beruft sich die Stadt nicht auf §23 Abs. 2 1.SprengV, sondern auf §11 Abs. 1 des LImSchG.
    Hiernach bedarf derjenige, der ein Feuerwerk abbrennen will, eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde;. Die Stadt Niederkassel setze "aus grundsätzlichen Erwägungen einen sehr restriktiven Maßstab an, d.h. Erlaubnisse werden nur aus ganz besonderem Anlaß wie z.B. 90/100 Geburtstag oder Diamandhochzeit erteilt".

    Frage - bitte nur fundiert antworten:
    Ist das wirklich so? Überstimmt der §11 des LImSchG den §23 des SprengG, d.h. man braucht doch eine Erlaubnis für ein Großfeuerwerk und nicht nur die übliche Anzeige?? Gilt das wirklich für Kl. IV oder eher/nur für Kl. II?

    Danke im voraus,
    Gruß und Schuß
    Markus
     
  7. Re: Re: Fehlentscheidung und Mißbrauch des SprengG

    Die BImsch gilt natürlich für Beides!
    Da der Gesetzgeber aber davon ausgeht, dass Großfeuerwerke nur für besondere Anlässe eingesetzt werden, wird hier das "Öffentliche Interesse" schon vorausgesetzt (sind somit nicht genehmigungspflichtig).
    Daher machen es sich die Behörden einfach und belassen es bei den Anzeigebestätigungen. Kl. II wird regional unterschiedlich gehandhabt (meist per Stadtverordnetenbeschluß). Die Begründung der Behörde in Niderkassel hätte zwar bei einer juristischen Prüfung keinen Bestand, da die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt ist, der Grund der Ablehnung begründet aber auf eine regionale, stadtinterne Auslegung der BImsch, was auf das Gleiche hinausläuft (und nur durch Deinen Widerspruch des Bescheids und gegenteiligem Stadtverordnetenbeschluß wieder revidierbar ist). Auch wegen uns haben schon einige Stadtväter sich nachts zusammensetzen müssen um über die Genehmigung eines Feuerwerkes zu entscheiden (zuletzt in München), der "Vorgang" ist also "normal"...
    In der Regel zeigen sich die Behörden in den Vorgesprächen aber kooperativ (keine lauten Gegenstände, Bodenfeuerwerk etc.), weil die wissen, was da an "Stress" auf sie zukommt.

    Chris
     
  8. Hey Leute,
    ich habe heute mal kurz einen ehem. Staatsanwalt und Strafrechtsdozenten dazu gefragt, ob Lärmschutzgesetz oder SprenG/SprengV in diesem Falle einschlägig ist.
    Es gilt wie immer das speziellere Gesetz hat Vorrang vor dem allgemeineren.
    Das läßt sich meißt aus den ersten Paragraphen des Gesetzes erkennen wofür es anzuwenden ist.
    Nach seiner Auffassung geht der Lärmschutz vor, da dies speziell zu Schutz der Bürger vor Lärm zuständig ist.

    Allerdings bin ich nicht wirklich seiner Meinung und werde deshalb andere Experten zu rate ziehen.
    Bekanntlicherweise habe aber zwei Juristen drei Meinungen.
    Aber ich versuche es !
    Es wäre auch hilfreich wenn Du mir den Fall und den Schriftverkehr mit der Behörde per eMail zusendest.

    *StarDust*
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden