Termin | News Feuerwerk aus dem europäischen Ausland

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von fwkart.de, 16. Apr. 2014.

  1. Zoll

    Ja, die Aussage von RSpyro ist so nicht richtig. CE und Bam ist nur für den Vertrieb in Deutschland erforderlich. Für das Einführen aus dem EU - Ausland reicht die CE oder BAM. Allerdings hier wieder nur im Rahmen von F1,F2; Wenn man Befähigung hat dann auch F3,F4.

    BKS darf auch drin sein. Laut Zoll dürfen geringe Mengen an Böllern mit BKS eingeführt werden. Jetzt muss man nur noch die geringe Menge definieren ;-)

    FP3 ist aber eh ausgeschlossen, da dieser ja F3 ist ;-) außer man hat eben eine Befähigung....

    Falls jemand die Quelle will, leite ich den Schriftverkehr vom Zoll gerne weiter :)

    Grüße
     
    DerPyro97 gefällt das.
  2. Oh ja, das mit den kleinen BKS Böllern möchte ich gerne nachlesen.
    Das kann ich mir einfach nicht vorstellen, da die hier den Scheininhabern vorbehalten sind.

    Gerne per PN.
     
  3. Über ne PN würde ich mich auch freuen.
     
  4. Mir könntest du auch eine PN schicken :)
     
  5. Und mir bitte auch!:D
     
  6. Klingt interessant. Für mich bitte auch per PN.
     
  7. Aber vermutlich ist es wieder der Unterschied, dass man Dinge zwar in haushaltsüblichen Mengen einführen/verbringen (denn man könnte es ja für einen Urlaub in einem Land verwenden, in dem man es zünden dürfte, denn Besitz heißt ja nicht zwingend auch in Deutschland verwenden) aber ohne Befähigung in Deutschland nicht zünden darf. So eine Unterhaltung hatte ich schon mal an einem Tresen bei einer Feier mit jemandem, der beim Zoll arbeitet.
    Also man darf es haben, anschauen, aber sollte es ohne Videobeweise zünden....

    Schriftliches darüber wäre dann aber schön zu haben.

    Das wäre die Folge daraus, wenn man sich auf das rechtliche bezieht, dass CE-FII sich auf eine EU-Richtlinie zur Einstufung von Feuerwerk bezieht und diese EU-weit gültig ist und das nationales Recht sich auf die Verwendung von Feuerwerk konzentriert und somit zur Folge hat, dass man innerhalb eines Landes nur etwas verwenden darf, was sich innerhalb der Einschränkungen des jeweiligen Landes bewegt
     
    RSpyro gefällt das.
  8. #110 RSpyro, 9. Nov. 2015
    Zuletzt bearbeitet: 9. Nov. 2015
    So, ich habe gerade mit dem Zoll telefoniert.
    Hier wurde mir mitgeteilt, wie es ja auch in einigen Passagen bereits zu lesen war, dass Feuerwerkskörper aus anderen Ländern nach Deutschland (PRIVAT) importiert werden dürfen, wenn eine CE F2 oder eine BAM F2/P2 Nummer vorhanden ist.

    Dieses importieren ist (beim Verbringen aus nicht EU Ländern) vorher beim Zoll anzumelden, wenn es nicht angemeldet ist, werden die Feuerwerkskörper beschlagnahmt.

    Das verbringen und das besitzen dieser Feuerwerkskörper ist also legal.

    Nun aber zur eigentlichen Frage des "verwendens".
    Hierzu wurde mir beim Zoll mitgeteilt, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern zwar auf Bundesebene festgelegt ist, aber es kann in den einzelnen Ländern noch (zusätzliche!) Einschränkungen geben, die von den jeweiligen Landesregierungen zu erfragen sind.
    Eine Prüfung der Feuerwerkskörper durch die BAM oder eine der 17 "Benannten Stellen" ist nach wie vor Pflicht, denn ohne diese Prüfung dürfen die Artikel in DE nicht verwendet werden.
    Die BAM Nummer selbst muss nicht mehr auf den Artikeln selbst stehen, ist aber an dem Kürzel vor der CE Nummer zu erkennen.

    (Beispiel: CE 0589-F2-001)

    0589 steht in diesem Fall für die Prüfstelle BAM.

    Somit ändert sich für uns bezüglich der Verwendung erstmal wirklich gar nichts, denn alle Artikel, die wir in Deutschland verwenden dürfen (F2) findet ihr hier:

    KLICK!

    Für P2 gibts ne extra Liste:

    KLICK!



    Hochachtungsvoll, ihr RSpyro :joh:

    PS: Konkret vom LFV Bayern:
    EDIT: Alle Aussagen ohne Gewähr! Ich bin weder Rechtsanwalt noch arbeite ich bei BAM oder Zoll.
     
  9. Ich fahr demnächst nach Polen rüber. Gewisse Jorge Artikel wie die Diabolo Raketen oder die Thunder King Batterie sollte ich also mitbringen dürfen?? Aber mit dem anmelden beim Zoll haben wir doch jetzt widersprüchliche Aussagen...
     
  10. Ich würde mir bei diesem Thema keine große Mühe mehr geben .
    Es wird sowieso immer wieder von Neuem beginnen .

    Allerdings gefällt mir die Stelle nicht , wo geschrieben steht , man müsse ALS PRIVATPERSON die Gegenstände beim Zoll anmelden .
    Hier gibt es nun in der Tat widersprüchliche Aussagen .
    Hieß es nicht mal vom Zoll selbst , das es nicht zu ahnden sei , wenn CE F2 Artikel von Privatpersonen aus einem EU Staat , ohne Anmeldung , nach D verbracht werden ?
     
  11. So war auch mein letzter Kentnisstand.
     
  12. Hm, gute Frage.
    Das was ich da geschrieben habe ist wie gesagt, die telefonische Info des Zolls von heute ca 15:30 Uhr.
    Ja, solange es noch nix "hochoffizielles" (und vor allem SCHRIFTLICHES!) gibt, wird da immer wieder die Diskussion weitergehen.


    Gruß RSpyro

    EDIT: Deshalb steht ja in meinem Post auch "anzumelden, wenn aus einem nicht EU Staat".
     
  13. Hier wird wieder ein Unsinn bezüglich verbringen von CE F2 erzählt.


    Einfuhr = von außerhalb der EU
    Verbringen = innerhalb der EU
    Import??? nicht definiert im SprengG

    Wäre mir neu, dass man das Verbringen von PTG beim Zoll anmelden muss.
    Der Zoll sagt die Einfuhr oder Durchfuhr aus einen Drittstaat ist anzumelden, das deckt sich mit dem SprengG §15 Abs 3.


    Das Verbringen von PTG mit CE F2 ohne Identifikationsnummer ist erlaubnisfrei, sofern es sich nicht um Gegenstände nach §20 Abs 4. 1. SprengV handelt. Das Verwenden ist zwar nicht erlaubt, aber es gibt für private Verwender keine Ahndungsmöglichkeit, da der Normadressat des §6 der 1.SprengV der Hersteller oder Einführer ist. Hier nachzulesen bei der BAM
    http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/sprengstoffrecht_medien/recht_einord_pyrot_gegenst.pdf

    Das Verbringen von PTG nach §20 Abs 4. 1. SprengV z.B. Zink 905, ist erlaubnispflichtig.
    Der Glaube, dass es nicht erlaubnispflichtig ist, weil §20 Abs 4. 1. SprengV nur vom Verwenden spricht ist falsch.
    Die Erlaubnispflicht ergibt sich aus §27 SprengG.
    Die Ausnahmen der Erlaubnispflicht für F2 nach § 4 Abs 2 1.SprengV gelten nicht für PTG nach §20 Abs 4. 1. SprengV. Jeglicher Umgang ist daher erlaubnispflichig.

    Darüber hinaus bestehen die Verpflichtungen nach §15 SprengG.
     
    thatsmedude und T.o.1 gefällt das.
  14. So ist es korrekt und nicht anders.
    Hauptsache ist, dass der ptG eine gültige CE F2 Nummer hat (Achtung hier soll es tatsächlich auch Fälschungen geben!) und nicht von den deutschen Sonderregeln betroffen ist (z.B. Raketen >75g NEM).
    Bei welchen notified body die CE Prüfung durchgeführt wurde spielt dabei keine Rolle!
     
  15. Die Erlaubnispflicht ergibt sich aus §27 SprengG.

    Stimmt, hier wird wirklich Unsinn erzählt!

    Der von dir genannte §27 bezieht sich u.a. auf den Erwerb IN DEUTSCHLAND.

    Deine Aussage ist somit hinfällig.
    Jegliche Gegenstände mit Kat 2 CE Zulassung dürfen aus dem europäischen Ausland von Privatpersonen mitgebracht werden, und zwar ohne Ausnahme. Es läßt sich auch nicht immer zweifelsfrei bestimmen, welche Gegenstände vom Verwendungsverbot hierzulande betroffen sind...
    Der Fuchs mit seinem Popcorn hat also schon die richtige Entscheidung getroffen :blintzel:

    Worüber ich mir nur Gedanken mache: Was wird noch aus dem neuen EU-Gesetz?
    Sollten die Herrscher über die deutsche Pyrotechnik weiter ihre Willkür durchsetzen wollen, würde es mich nicht wundern, wenn da mit den Satzmengen plötzlich wieder zurückgerudert wird...
    Außerdem kann ich euch an dieser Stelle noch eine interessante Aussage anbieten, die mir auf der Spielwarenmesse im Februar diesen Jahres in Nürnberg mitgeteilt wurde: Dort war man der Auffassung, daß nur bestimmte Artikelgruppen generig ausgeschlossen werden können; Also z.B. entweder, Raketen bis 75 Gramm, oder überhaupt keine Raketen...
    Was ich davon halten soll, weiß ich nicht. Es bleibt, wie immer, nur alles abzuwarten...
     
  16. Der Besitz ist auch nicht drin in D, nicht nur der Erwerb!
     
  17. Nachricht vom Zoll

    Servus,

    da ich jetzt vermehrt nach der Mail vom Zoll gefragt wurde, hier die Antwort vom 06.11.2015:


    Da ich in meiner Anfrage schon nach der Problematik mit BKS fragte, in dieser Nachricht jedoch keine Antwort darauf erhielt, habe ich heute nochmal nachgefragt und prompt folgende Antwort erhalten:

    Die Anfrage ging natürlich auch nochmal an die BAM raus, also warten wir mal ab. Ich melde mich, wenn ich eine neue Info habe ;-)

    Grüße
     
    Blitzcracker gefällt das.
  18. Und damit wieder: Bühne frei für Schmitz Rakete und T.o.1 :D
     
  19. No !!
    Richtig muss das heißen :
    Und damit wieder die alljährliche Bühne frei für das Feuerwerksforum ....
    Die bei der BAM und beim Zoll würden "uns" glatt einliefern lassen , wenn sie wüssten woher immer diese Anfragen kommen ....
    Ich beantrage eine zusätzliche Riesenportion Popcorn:D
     
  20. @ blitzcracker Der von dir von mir zitierte Satz ist vollkommen richtig und kein Unsinn. Das SprengG ist ein Totalverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Jeglicher Umgang ist erlaubnispflichtig, es sei denn es gibt Ausnahmen.

    Besitzen darfst du alles sogar ohne CE, das SprengG kennt den Begriff Besitz nicht.

    §27 SprengG regelt auch den Umgang mit Explosivstoffen im privaten Bereich, nicht nur den Erwerb.
    Umgang ist in § 3 Abs 2 SprengG definiert, darunter fallen auch "Aufbewahren, Verbringen, Verwenden".

    Die Einfuhr ist im Gegensatz zum Verbringen übrigens nicht erlaubnispflichtig.
    Allerdings muss man bei der Einfuhr seine Berechtigung zum Umgang oder Erwerb nachweisen siehe Abs 1 §15 SprengG.


    Das Schreiben vom Zoll bestätigt wie bereits gesagt, dass das Verbringen nicht vom zoll überwacht wird.


    Übrigens ist in dem Schreiben von Klasse P2 die Rede, das heißt mit alter BAM Nr.
    Denn Klasse P2 ist nicht das selbe wie Kategorie F2.
     
  21. Ich gehe davon aus, dass die aber F2 meinen. Aber auch das wird nochmal abgeklärt ;-)
     
  22. Das Publikum war heute wieder wundervoll und traurig klingt der Schlussakkord in Mol...
    ...dann heißt es: "Bühne frei!", und Sie sind mit dabei... :D

    Da steht doch nichts Neues drin, also gibt's von meiner Seite aus auch nichts rumzukacken! ;)
    ...außer dass der Zoll PII und F2, sprich Klasse und Kategorie durcheinander bringt...und die sollen dann vor Ort entscheiden...lustig, lustig trallalala :D
     
  23. Das steckt dennoch voller Widersprüche.
    Ich stelle also fest, daß die EU- Gesetze nicht mit dem deutschen Sprenggesetz in Einklang stehen:

    Besitzen darfst du alles sogar ohne CE, das SprengG kennt den Begriff Besitz nicht.

    Und hier:
    Umgang ist in § 3 Abs 2 SprengG definiert, darunter fallen auch "Aufbewahren, Verbringen, Verwenden".

    Wenn ich es nicht aufbewahren darf, darf ich es auch nicht besitzen, das ist zumindest meine Meinung.

    Die Sache mit P1, 2 ist wohl nur zusätzlich mit aufgeführt; Weiter oben im Schreiben steht ja, CE Zeichen, von daher können nur Kat F 1,2 Gegenstämde gemeint sein.


    Da steckt doch einiges an Konfliktpotential drin. Ich gebe zu, daß ich mich mit den EU-Richtlinien nicht auskenne...aber das Schreiben des Zolls sagt mir, ich darf es mit über die Grenze nehmen (und damit besitzen). Worauf sich deren Aussage bezieht, geben sie (vielleicht aus genau diesen nachvollziehbaren Gründen) nicht preis...auch das sagt mir etwas: Nämlich daß überhaupt keiner nix genaues weiß...
    Da ist halt wischiwaschi ausgearbeitet worden...und nix konkretes.
    Also, zumindest meine persönliche Meinung: Entweder EU, oder nicht.
    Dann sollen sie die Grenzen wieder schließen, Schengen Abkommen ade...aber nicht so.

    Es wird schon seine Gründe haben, warum die EU-Komission (und wohl auch einige Importeure) klagen...

    Und bis dahin haben wir es schriftlich: Mitbringen erlaubt, auf welchen gesetzlichen Grundlagen ("Kindergarten") auch immer.
     
    DerFuchs gefällt das.
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