Besucher Feuerwerksartikel Klasse 2 zu Verkaufen von Privat

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von Feuerzauber, 16. Februar 2010.

  1. Hallo,
    kann mir jemand sagen ob es erlaubt ist Feuerwerksartikel der Klasse 2 von Privat an andere Personen Privat oder nicht Privat innerhalb des Jahres zu verkaufen kann!
     
  2. Hallo,

    nein das ist nicht erlaubt, rein vom Gesetz her.

    Gruß Ronny
     
  3. Der Verkauf an nicht durch Ausnahmeregelungen berechtigte bzw. Scheininhaber unter dem Jahr ist nicht möglich.
    Darüberhinaus wäre zu klären, ob der private Verkauf nicht auch noch rechtliche Tücken beinhaltet (der gewerbliche Verkauf von Kl-1/2 muss ja i.d.R. angezeigt werden)
     
  4. Eine Frage an die Experten:

    Wo findet sich im Sprengstoffgesetz oder in der SprengstoffVO die Straf- bzw. Bußgeldvorschrift für ein einfaches Überlassen eines pyrotechnischen Gegenstandes der Klasse II außerhalb des zulässigen Verkaufszeitraumes an eine volljährige Person?

    Handelt es sich um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit?
     
  5. Die Ordnungswidrigkeit steht im § 46 der 1.SprengV

    Grüße
    Thomas
     
  6. Hallo motte, da sollte sie eigentlich auch stehen.

    Ich finde sie aber nicht...

    Sollte es vielleicht gar keine Ordnungswidrigkeit sein?
     
  7. Da hilft nur genauer suchen :p
    Welche Version hast Du denn ?
    Sinngemäß:

    LG
    Thomas
     
  8. Die aktuelle Juris-Version (Bundesministerium der Justiz) im Internet.

    Da steht Dein Zitat im § 46 nicht drin. Zum § 22 Abs. 1 SprengV1 findet sich da auch keine Bußgeldvorschrift. Zumindest finde ich sie nicht...;)
     
  9. Ich frage mich,wieso ihr euch deswegen den Kopf zerbrecht???

    Es ist verboten und mehr ist nicht zu sagen:blintzel:

    Gruß

    Michi
     
  10. @disher: Es will ja vielleicht nicht jeder dumm sterben...
     
  11. Was solln das???:mad:

    Ich frage mich halt nur,was nicht klar ist??
    Der Threadersteller fragte ob der Verkauf von Kl.II FW unter dem Jahr erlaubt ist und das ist leider nicht der Fall.(Von Privat an Privat usw.)

    Gruß

    Michi
     
  12. ^^ DIe aktl. Frage ist aber eine andere und nicht vom TS.
     
  13. Oki, also Schritt für Schritt.
    Die aktuell gültige Version der 1.SprengV findet sich bei Juris hier
    http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/BJNR021410977.html

    Die Beschränkung des Überlassens von Kl.II/ Kat. F2 findet sich nun nicht mehr, wie in der Version vom 15. Juni 2005 im §21, Abs. 1 mit dem entsprechendem Bußgeldbezug in §46, Abs. 7, sondern in der Version vom 17.7.2009 in §22, Abs. 1.
    Die in §49 aufgeführte Stelle verweist aber nur auf §22, Absatz 2 :shocked:
    Der 22(1) findet sich nicht sanktioniert
    :)
    Das nennt man wohl einen "redaktionellen Fehler" :rolleyes:
    ... fragt sich nur, ob der Fehler darin besteht, die Sanktion für das Verbot nicht aufzuführen, oder ob man nicht vergessen hat, analog zu der fehlenden Sanktion das verursachernde Verbot zu streichen ;)


    @Zündreibbrett:
    saubere Lösung des Suchspiels :praise:
    Ich bin anscheindend etwas träge geworden und nehme meinen lapidar und unreflektiert dahingeworfenen "so isses schon immer"-Gesetzesverweis demütig zurück.


    LG
    Thomas
    Am Rande @Privat/Privat versuchte ich hier einige Gedanken beizutragen.
     
  14. Hallo unkrautEx, vielen Dank für Deine sachbezogene Auskunft!

    Ich vermute, daß es sich vielleicht tatsächlich um einen vom Gesetzgeber gewollten Entfall der Sanktionsnorm handelt, wenn sich eine bußgeldbewehrte Ahndung nicht vielleicht noch anderweitig, evtl. auch aus dem Sprengstoffgesetz, konstruieren lassen könnte. Daß in Juris die Passage einfach vergessen wurde, halte ich für nahezu ausgeschlossen.

    Gäbe es tatsächlich keine Möglichkeit der Sanktionierung mehr, hätte das allerdings -ungeahnte- Folgen: Faktisch bliebe das Überlassen von Feuerwerk der Klasse II außerhalb der in § 22 Abs. 1 SprengVO festgelegten Zeiten nicht erlaubt, allerdings könnte ein Verstoß dagegen nicht mehr geahndet werden.

    Auf gut Deutsch (meiner Ansicht nach): Es wäre keine sanktionierbare Ordnungswidrigkeit, es gäbe kein Bußgeld, der ganze repressive Teil entfiele somit und bestenfalls im Rahmen der Gefahrenabwehr ließe sich behördlicherseits mit viel Mühe vielleicht noch etwas konstruieren. Das dürfte allerdings allein schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht so einfach sein.

    Der Gesetzgeber hat solche Fallkonstellationen durchaus auch schon früher hergestellt, z.B. im Bereich des Straßenverkehrsrechts.

    Wenn man bedenkt, daß der bei "Rot" die Fahrbahn überquerende Fußgänger immerhin noch 5 Euro abdrücken muß, liese sich die vom Gesetzgeber angenommene "Wertigkeit" des Überlassens außerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit erkennen, er hätte einen Verstoß gegen den § 22 Abs.1 SprengVO sonst sicher mit einem Bußgeld bewehrt. Auf gut deutsch: Der Gesetzgeber hat kein Interesse an einer Verfolgung, aus welchen Gründen auch immer.

    Ernsthafte Gründe, die gegen einen privaten Tausch von Feuerwerk der Klasse II außerhalb des "zugelassenen" Zeitraumes sprechen, fallen mir also unter Zugrundelegung der vorstehenden Annahme wirklich nicht ein (Volljährigkeit der Tauschpartner vorausgesetzt).

    Wie gesagt, nur unter Zugrundelegung der vorstehenden Annahme. Vielleicht findet ja doch noch jemand eine "Sanktionsmöglichkeit".
     
  15. Daran hatte ich gar nicht gedacht.
    Im Bundesgesetzblatt sieht es jedoch auch nicht anders aus.
    (Aber bitte schaut nochmal jemand anderes drüber; ich habe ein plötzliches Problem mit dem Entschlüsseln des pdf's)
    http://www2.bgbl.de/Xaver/media.xav...I/2009/Nr. 44 vom 24.07.2009/bgbl109s2062.pdf
    (Falls der Session-Link dauerhaft nicht funzt:
    http://www.bundesgesetzblatt.de
    Bürgerzugang
    Bundesgesetzblatt Teil I
    Ordner öffnen 2009
    Ordner öffnen Nr. 44 vom 24.07.2009
    4. 17.07.2009
    Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
    aus Nr. 44 vom 24.07.2009, Seite 2062 )

    Fragt sich also:
    Vorsatz, Absicht, Folgen ?

    ???
    Thomas
     
  16. Ein redaktioneller Fehler im Verordnungsentwurf könnte sich natürlich auch eingeschlichen haben. Das würde aber an deren Wirksamkeit bis zur evtl. "offiziellen Berichtigung" nichts ändern.

    Irgendwie glaube ich aber nicht daran...;)
     
  17. Es ist Verboten, entwender man hält sich dran (Wie viele Leute es tun) oder man hält sich nicht dran (Wie viele es tun..) :blintzel:
     
  18. Wobei ich immer wieder in die bürokratendeutschen Fallen stolpere, aber wenn ich es richtig verstehe, liegt die Betonung auf "überlassen".

    Daher können die Online-Shops unter dem Jahr das Feuerwerk verkaufen, bei Sonderaktionen durchaus auch ein Zahlungsziel mitten im Jahr festlegen. Allerdings ist das Überlassen der Ware erst an den genannten Verkaufstagen erlaubt.

    Vereinfacht: Du kannst unter dem Jahr Feuerwerk kaufen (bezahlen) aber nicht kriegen :).

    So, und nun darf Uex wieder alles zerpflücken....
     
  19. Das heißt also, dass ich unter dem Jahr das Eigentumsrecht erwerben kann aber das Feuerwerk erst in den letzten 3 Tagen des Jahres in meinen Besitz übergehen darf, richtig?

    Und von Privat zu Privat ist generell verboten?
    Ich darf also nicht, wenn ich z.B. eine Batterie kaufe (auch für einen Freund), diese an eine andere Person(bzw. den Freund) weiter verkaufen auch nicht an den erlaubten Verkaufstagen?


    Viele Grüße Inflammable
     
  20. Richtig,du darfst das ganze Jahr FW bestellen aber wirst es erst zu den Verkaufstagen bekommen,außer du hast eine Genehmigung für ein FW...

    Von Privat an Privat dürftest du schon an den Verkaufstagen verkaufen,da du ja einem Volljährigen Freund was mitbringen könntest;)

    Gruß

    Michi
     
  21. Ok danke dann habe ich das richtig verstanden.

    Von Privat an Privat ist dann also auch erlaubt an den Verkaufstagen.

    Gruß Inflammable

    P.S. Es geht natürlich um einen Volljährigen Freund. (Achtung keine Ironie)
     
  22. Solang du keinen Laden aufmachst und FW gezielt verkaufst,sehe ich da kein Problem.

    Wenn du deinem Kumpel FW mitnimmst,da er zb. durch die Arbeit verhindert is,t am 29. in der Früh zum einkaufen zu gehen und du für ihn was mitnimmst,ist das ok,solange es einem Volljährigen überlassen wird.

    Gruß

    Michi
     
  23. #23 unkrautEx, 23. April 2013
    Zuletzt bearbeitet: 24. April 2013
    3 Jahre und eine weitere Version des SprengÄndG gingen ins Land.

    In der SprengV1 steht noch immer, dass "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2" weiterhin nur an Scheinis überlassen werden dürfen. (SprengV1, §22 (2))
    Wer sich daran nicht hält, handelt ordnungswidrig und muß mit einem Bußgeld rechnen. (SprengV1, § 46(7))
    Klingt soweit plausibel.
    Noch immer.
    NUR:
    unterjähriges Überlassen von Kategorie 2 ist nach SprengV1 §22, Absatz 1 zwar verboten
    (darf man nicht, ist nicht zulässig)
    ABER:
    Das ist weiterhin keine gelistete OWi.
    Es gibt also keine Sanktion.

    Wurde es vom Gesetzgeber schon wieder übersehen ?
    Ich glaube da (wie Zündreibbrett) nicht mehr dran.
    Offensichtlich ist das Vergehen zu gering, um da ein Faß aufzumachen.
    Das deckt sich ja auch gänzlich damit, wie man als Normalbürger den Sachverhalt intuitiv einordnet.

    Im gewerblichen Bereich wird das Fehlen der ("Verkaufs-") Anzeige (SprengG §14) geahndet (SprengG, 41(4); die Aufbewahrungsmengen (beispielsweise im Verkaufsraum) sind definitiv festgelegt (SprengV2) und werden von den GAA's auch tatsächlich überwacht.

    Bei der privaten Überlassung droht erst bei gesteigerter Gefahr der höheren Kategorien ein Bußgeld.
    In den Bereich der Straftatbestände reicht das eh nicht heran.

    LG
    Thomas
     
    Knaller! gefällt das.

  24. Moin!

    eine Rechtsvorschrift mit Sanktionen gibt es dazu sehr wohl:

    ....und zwar im SprengG!

    Owi §41 Nr.10 SprengG in Verbindung mit den §§ 19 und 22 SprengG!
    sowie Straftatbestand nach §40 Abs.1 Nr.2 SprengG in Verbindung mit §40 Abs.3 Satz a)!

    Ausnahme bilden hier nur die PTG der Kat F1 (lt. §22 SprengG)!

    Die 1.SprengV §22 erteilt hier nur eine besondere Erlaubnis des Überlassens von Kat F2 an den Verbraucher vom 29. bis 31 Dez. bzw. vom 28. Dez,wenn ein Tag ein Sonntag ist.

    .....also vorsichtig mit Spitzfindigkeiten!

    Merke: Es ist in diesen zusammenhang alles Verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist!

    Gruß,
    Hyperion.
     
  25. Puh. Ich bin ja froh, wenn ernsthaft diskutiert wird.
    Nur dann kondensiert man verläßliche Informationen heraus.
    Mit der Nachvollziehbarkeit von Argumenten und Quellen, Konzentration, ...
    Als erstes etwas Metainhalt vorweg:
    Mit dem Vowurf der "Spitzfindigkeiten" fühle ich mir etwas unterstellt.
    Die Verfassung ermöglicht uns Bürgern eigenverantwortlich zu handeln, zu denken - und fordert es sogar.
    Mit 'nen halben Duzend Ausrufezeichen wird mein Gefühl eines angenehmen Informationsaustausches oder einer fachlichen Diskussion nicht weiter bestärkt. Darüber hinaus sinkt meine Bereitschaft auf die einzelnen Punkte einer Argumentation einzugehen und eben Arbeit und Zeit reinzustecken drastisch, wenn (mein persönlicher Eindruck) einzelne Fetzen von Gesetzen /Verordnungen ohne sinnerklärenden Kommentar herkopiert werden, oder konservativ vereinfachte Merksätze zur Rechtskonstruktion des Erlaubnisvorbehalts zum Argument erhoben werden.
    Aber der Sinn / Zusammenhang erschließt sich möglicherweise nur mir persönlich nicht - außerdem geht es um die Sache. Logisch, technisch, klar :)
    Also nix für Ungut und rein ins Thema.

    Okay, was steht denn drin ?
    Hmm, ich finde hier keinen Hinweis auf den erwähnten §19 ... na, dann mache ich Punkt II draus und gehe erstmal auf den §22 ein.
    In welchen Fällen muß man denn als verantwortliche Person bestellt sein ?
    Zur Erinnerung: hier geht es um Klasse II / Kat.2 ...
    Es käme niemand auf die Idee, mann müsse "verantwortlich bestellte Person" sein, um seinen Silvestereinkauf verbringen zu dürfen :blintzel:
    Aber man kann es ja überprüfen - insbesondere am Beispiel des Überlassens.
    Punkt I)
    Was sagt denn der 22er ?
    Na, sieht ja erstmal ganz klar aus.
    Aber: Im SprengG steht auch, dass man der Erlaubnis bedarf, wenn man vertreibt (7er) - trotzdem darf der Schreibwarenhändler Klasse II / Kat.2 vertreiben, OHNE diese Erlaubnis.
    Die jur. Konstruktion ist in beiden Fällen identisch. Man liest die entsprende Stelle der (auch im 22er erwähnten) Ermächtigung zur Verordnungsgebung. In diesen Fällen den §4 der 1sten SprengVerordnung.
    Das heißt - na ?
    Der, sich so klar und umfassend anhörende 22SprengG ist (unter anderem) bei Klasse II / Kat.2 nicht anwendbar.
    (Genauso wie die Aussage man müsse den 7er haben, um als Schreibwarenhändler ...)

    Punkt II)
    Bei dem Hinweis über die Owi-liste (dem §41 SprengG) hat Hyperion neben dem 22 SprengG auch den 19 SprengG aufgeführt (wäre eigentlich SprengG, §41, Abs.1, Nr.8).
    Was sagt denn der 19er ?
    Er sagt (unter anderem), dass fast jeder "verantwortliche Person" zusein hat, mit oder ohne Erlaubnis und führt eine Positivliste.
    Von "bestellt" steht da nix ;) - nur wenn man die Erlaubnis/ Befähigung benötigt, greift die OWI aus dem SprengG - dem 41er, Nummer 8.
    [metainhalt]Oh Graus - hier ist die Stelle, wo es mir - ob der Inhaltsferne der Argumente die Nägel hochrollt.
    [/metainhalt]Nr.3 sind "Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter ..."
    Nr.4 Buchstabe a sind "in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ..."
    Also mal ab davon, auf welchen Personenkreis sich das Gesetz bezieht - es geht hier unzweifelhaft um das (nicht eingehaltene) Erfordernis einer Befähigung, das sanktioniert wird.
    Wer mag ernsthaft behaupten, man bedürfe einer Befähigung i.S. des SprengG, um als Privatmensch Klasse II / Kat.2 für einen Bekannten mit einzukaufen oder allgemein formuliert:
    diese einschlägigen ptG unterjährig beispielsweise aufzubewahren, zu vernichten, verbringen und eben das in Rede stehende Überlassen nur dann zu dürfen, wenn man eine Befähigung innehat ?

    Soweit zu den angeführten §§ 22 und 19.
    ________________________________________

    Was steht denn im SprengG §40 Abs.1 Nr.2?
    § 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
    (1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
    2.entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Oh menno - jetzt braucht's gar eine Erlaubnis nach § 7 SprengG - das hatten wir schon einmal :(
    SprengV1, §4: 2 mal abschreiben :D
    Nochmal: nach §22, SprengG. NICHT SprengV1 ... da gibt es einen Unterschied.
    Kann es sein, dass da eine kleine Ungenauigkeit der Argumenation zugrunde liegt ?

    Sorry, aber das erscheint mir als kompletter Unsinn:
    Der 22er bezieht sich im Zusammenhang mit Klasse 1(PI) /Kat.1(F1) ausschließlich auf's Reisegewerbe, Messen, Ausstellungen.

    Ähhh - geht es nicht genau darum ?
    ... dass man nur in diesem Zeitraum darf - es aber (privat) keine Sanktion dafür gibt ...

    Thomas
     
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