Pyrotechniker Frage aus einem Forum/Lager

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von stedi, 12. Oktober 2011.

  1. Ich habe beim googlen folgende Fragestellung gefunden, bisher ohne Antworten.
    Kann jeamand von euch etwas dazu sagen?


    "...mich würde interessieren ob man ein Lager für 1.3G auch dann genehmigen lassen muss wenn es sich nur kleinere Mengen fassen soll und somit keine Sicherheitsabstände notwendig sind.
    Das Lager wäre gemauert aus Stein mit einer Brandschutztüre. Maße ca. 1,5x1,5m.

    Freue mich wenn hier jemand Bescheid über sowas weiß! "
     
  2. Ja das ist ja die Lagerung für kleine Mengen.
    Demzufolge wären es bei 1.3G 50kg NEM.

    Sollten aber z.B. 90kg NEM gelagert werden so sind trotzdem noch keine Schutzabstände notwendig. Aber das ganze muss als Lager zugelassen sein?
     
  3. Kurz und knapp - japp.........
     
  4. So isses.

    Wenn Du allerdings den Aufwand einer Lagerzulassung nebst den anfallenden Kosten, ohne komplett den Verstand zu verlieren, ertragen hast, wirst Du feststellen, dass dies in keinem Verhältnis zu 90 kg pippifax steht.
    Für`s Amt ist ne Lagerzulassung halt ne Lagerzulassung.

    Ich denke Du wirst da dennoch die komplette SprengLR 210 umsetzen dürfen.

    LG

    Berserker
     
  5. ......eine Möglichkeit wäre noch die "räumliche" Abtrennung mehrerer 50 kg-Bereiche, welche aber einer "möglichen" Überprüfung seitens der zuständigen Behörden standhalten müsste. Dies geht aber definitiv in eine spezifische Einzelfall-Situation über, welche gesetzlich nirgendwo abschließend geregelt ist.


    Gruß,
    Alex
     
  6. Hi Alex,

    muss ich leider widersprechen.

    2. SprengV

    4Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)
    4.1Allgemeines
    (1)Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.
    LG

    Berserker
     
  7. würde ich mir eigentlich auch, aber "ich kenne da", "ich hab schon einmal gehört, dass.... " usw. - Ich meine damit schlicht, dass hinsichtlich der Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich trotzdem noch die eine oder andere Möglichkeit besteht, welche aber (wohl) einer Einzelfallentscheidung unterliegt....

    Gruß,
    Alex
     
  8. Kleine Mengen - wirklich nur einmal ?


    Vollkommen richtig, aber:

    Auf wen (oder was) bezieht sich diese Aussage ???

    Einmal

    - pro Gebäude
    - pro Grundstück
    - pro natürliche Person (z.B. Scheininhaber)
    - pro juristische Person (Unternehmen)

    Die Bezirksregierung Arnsberg vertritt die Auffassung, dass dies pro Gebäude gilt.
    Demgegenüber wird vom Regierungspräsidium Gießen die Auffassung vertreten, dass sich diese Aussage auf ein Grundstück bezieht.

    Diese Frage sollte rechtsverbindlich geklärt werden!
     

  9. Oh ja, genau. Das ist die Frage, die ich mir auch jedes Mal stelle, wenn ich das lese. Eine Antwort darauf hätte ich auch endlich sehr gern.
     
  10. Das bezieht sich auf das Gebäude, da:

    (Gem. SprengVwV Nr. 17.3 Satz 1 :
    Die Genehmigung nach § 17 SprengG ist keine Personalerlaubnis, sondern anlagebezogen.)

    sowohl die natürliche als auch die juristische Person wegfallen.

    Und da laut 2. SprengV Tabelle 7 Schutzabstände für Donator und Akzeptor festgeschrieben sind, fällt das Gelände auch weg.


    LG

    Berserker
     
  11. Kurze Anregung.

    2. Spreng V
    2.2.5 Lager dürfen keine Fenster haben (Schon mal die Bilder im Katalog von Blackboxx angeschaut?)

    2.4.1 (1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden. (Schon mal in Berlin Wittenau gewesen?)

    Ich will damit sagen, es gibt jede Menge Spielaraum mit den ganzen kann, wenn Bestimmungen.
    Der beste und sicherste Weg ist den Dialog mit der zuständigen Behörde zu suchen und das geplante Projekt durch zusprechen.

    Wie willst du beweisen, dass keine Gefahr oder nur in ungefährliche Richung durch bauliche Maßnahmen besteht? (Regelung unter 100kg NEM)

    Schutzabstand kann ganz entfallen, selbst über 100kg, wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
    Also um das Zeigelstein Gebäuder einen Erdwall ziehen wie ein Schneckengehäuse und die Krone des Erdwalles das Lager überragen lassen. Dies so als Idee, um die Herren vom Amt zu überzeugen.
    Eine Feuerschutztür wird aber wohl nicht reichen wegen dem Diebstahlschutz. Mir hatte die Kripo eine WK4 Tür vorgeschrieben, meinte aber dann bei der Abnahme WK3 hätte auch gereicht :mad: sind ja nur 1000 EUR Unterschied. Nur soviel zur Auslegungssache der Gesetze.
     
  12. Richtig die 2.SprengV ist ziemlich allgemein.

    Aus diesem Grund gibt es die unzähligen SprengLR´s, aus denen sich konkretere Anforderungen für diverse Lager ergeben. Aus einer SprengLR ergibt sich eindeutig, dass eine WK-Tür nur für Sprengstoffe erforderlich ist. Bei Lager für kleine /mittlere Mengen an PtG´s der LG 1.3 oder 1.4 sind einfache einbruchshemmende (Feuerschutz)Türen ohne WK-Zulassung ausreichend. Teilweise werden sogar 2 Feuerschutztüren verlangt. Habe so schon einige Lager bis 1t 1.3 gesehen. Bei meinem Lager war nur eine Feuerschutztür , sowie eine hochwertige Drückergarnitur und ein hochwertiger Profilzylinder erforderlich.
     
  13. Tja Duc, so kanns gehen. Mein Herr vom Amt hat eine Abstimmung mit der Kripo gewünscht. Trotz mehrmaligem Gespräch zwischen Kripo und mir bestand man auf eine WK4 Tür. Shit happens.
     
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