Böller & Pfeifen Frage: Rechtliche Situation bei Bestellung von P1-Blitzknallern im Internet

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von Marco_99, 12. März 2018.

  1. Hallo,

    ich hätte mal eine Frage zur rechtlichen Situation bei der Bestellung von P1-Blitzknallern über Online-Shops.

    Könnte man rechtlich gesehen Probleme bekommen, wenn man sich im Internet Blitzknaller der Kategorie P1
    bestellen würde? Nehmen wir einfach mal das "worst-case-Szenario" an: das Päckchen mit den P1-Blitzknallern würde
    vom Zoll aufgegriffen. Wären in einem solchen Fall rechtliche Konsequenzen für den Besteller denkbar?

    Pyrotechnik der Kategorie P1 darf ja nach aktueller Rechtslage (noch) legal gekauft werden, der Besitz ist ja auch legal.
    Bevor BKS in der Kategorie P1 verboten wird sollte man am besten vorher die Gelegenheit noch einmal nutzen und die
    Sache auskosten bevor es zu spät ist!

    Ich würde mich über hilfreiche und sachdienliche Antworten freuen! :)

    MfG
    Marco
     
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  2. Böller & Pfeifen - Crazy Robots in CE-P1

    Kurzfassung gibt es leider nicht. Bei Interesse selbst durchlesen und eigene 'M'einung" bilden. Schöne Sonntagslektüre... Auch wenn es paar Minuten zu spät ist ;)
     
  3. Das Problem ist nicht das die Böller P1 sind, das Problem ist das die Böller (in der Regel) nicht als Gefahrengut versendet werden. Wenn du einen Shop findest der sie als Gefahrgut verschickt fällt der Punkt natürlich weg....
    Außerdem besitzen die meisten dieser Böller keine Lagergruppenzuordnung ein Lagern/aufbewahren von den Böllern ist also nicht ganz unproblematisch...
     
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  4. Das ist das Problem. Die Shops die versenden, versenden nicht mit Gefahrgut und verkaufen zudem auch nicht zugelassene Artikel. Selbst wenn die Bestellung an sich legal wäre, der Transport ist es eben nicht. Zudem wäre ich da vorsichtig, denn wenn deine Daten im Shopsystem sind und dieses mal durch die Staatsmacht überprüft wird, könnte es sein das du ungewollten Hausbesuch hast.
     
    PeonyMontana gefällt das.
  5. Mir ginge es ja ausschließlich nur um Blitzknaller in Kat. P1 mit CE-Zeichen. Also nur um zugelassene Artikel.
    Artikel ohne jegliche Zulassung wären mir ohnehin viel zu heikel.

    Aber da der Versand ja der kritische Punkt ist werde ich es dann wohl eher bleiben lassen mit der Bestellung. :-(

    Spielt die LGZ eigentlich auch für Privatpersonen eine Rolle? Ich habe mal gehört dass diese angeblich nur für
    den gewerblichen Handel relevant sein soll.

    Vielen Dank für die hilfreichen Antworten! :)

    MfG
    Marco
     
  6. Nein für Privatpersonen nicht. Privatpersonen Lagern nicht sondern bewahren auf.
     
  7. In dem Anhang7 der 2. SprengV wird aufgeschlüsselt wieviel von welcher LGZ du aufbewahren darfst. Welche Mengen möchtest du denn veranschlagen wenn keine LGZ vorhanden ist?

    Alle (privat und gewerblich) bewahren auf. Der Gewerbetreibende evtl. in einem Lager.
     
  8. #8 Marco_99, 12. März 2018
    Zuletzt bearbeitet: 12. März 2018
    Ursprünglich dachte ich da so an eine Menge von ein bis zwei Päckchen von den Funke Ps5 oder Klasek Dum Bum 5g (natürlich in Kat. P1). Aber da der Versand der Online-Shops ja offenbar rechtlich gesehen illegal ist lasse ich jetzt dann doch lieber die Finger davon!! Dann lieber irgendwann mal Böller mit BKS in Tschechien/Polen ausprobieren und nicht in DE. :)

    MfG
    Marco
     
  9. Sorry ich habe mich wohl ein wenig missverständlich ausgedrückt. Ich mache mal ein Beispeil:
    Anlage7 2.SprengV besagt: Bei LGZ 1.3 max. zulässige Aufbewahrungsmenge 3kg NEM in nicht bewohntem Wohnraum.
    Wenn der Artikekl jetzt aber keine LGZ hat, welche LGZ veranschlagst du denn dann? In welcher Reihe der Anlage7 schaust du denn dann nach? Wie hoch sind deine max. zulässigen Aufbewahrungsmengen wenn dir keine LGZ vorliegt? So ungefähr pi mal Daumen dürfte eine ganz schlechte Idee sein.
    Oder mal ganz anders. Wenn dir (hypotetisch) gesetzlich erlaubt sind 3kg Äpfel aufzubewahren, darfst du auch 3kg Kartoffeln aufbewahren?
     
  10. #10 Marco_99, 12. März 2018
    Zuletzt bearbeitet: 12. März 2018
    Ich würde mal sagen NEIN (nicht erlaubt).

    Also ist die ganze P1-Geschichte in DE doch nicht so legal wie es von den ganzen YouTube-Pyros oft verkündet wird. :-(
    Dann lieber in den Ferien mal nach Tschechien/Polen fahren und dort BKS in Kat. P1 zünden, da ist es ja kein Problem. :)

    MfG
    Marco
     
    TIE Fighter gefällt das.
  11. Wenn Du konkret die Thunder Cracker von Funke meinst: Diese haben zwar eine CE, welche aber nur für Polen gültig ist, da sie BKS enthalten.
     
  12. Nur für Polen gültig? Habe ich was verpasst? Die ist doch (noch) genau so gültig für DE o_O
     
    m4ti gefällt das.
  13. CE ist Europaweit gültig. Nur DE braucht zusätlich eine LGZ zum Aufbewahren und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Verpackung wenn in Selbstbedienung verkauft wird.
     
  14. Entschuldigung, natürlich hast Du recht. Ich hatte in Erinnerung, dass in der CE die Buchstaben PL auftauchten. Dies ist aber nur beim Schriftzug "No.490PL" zu lesen. Von daher Fehlinformation von mir. Danke fürs schnelle richtigstellen :)
     
  15. Zum Versenden der Shops: Der Shop ist verpflichtet als Gefahrgut zu versenden. Wenn er es nicht tut ist das nicht dein Problem.

    Beste Grüße
     
    Mannermau gefällt das.
  16. Seht ihr... Und schon haben wir wieder Verwirrung und unterschiedliche Meinungen zu dem Thema. Welche sagen, es ist grundsätzlich illegal in Deutschland wegen BKS und andere sagen, es ist legal wegen P1 und CE sowie das die Lagergruppenzuordnung für Privat nicht gilt.
    Und so geht das schon in unzähligen Themen... Also kann hier auch geschlossen werden.
     
  17. Ja das stimmt leider! Das Problem an der Sache ist einfach weil viel zu viel hinterfragt wird... Wenn ein PtG Die P1 Einstufung hat, dann kauft man ihn als Privatperson (in handelsüblichen Mengen versteht sich) und gut is...
    Aber es ist wie so oft im Leben, penibelst genaues Nachforschen führt zu mehr Verwirrung als es nützt...
     
    Z-MANN, Knallbiest, Mannermau und 8 anderen gefällt das.
  18. Das ist ja wie immer und allem im Leben. Wie Risikobewußt bzw. Risiokofreudig ist man.
    Wenn mich jemand fragt, ob man denn schneller fahren darf als auf den weißen, runden Schildern mit dem roten Rand steht, antworte ich pflichtbewußt mit "Nein". Dieses stellt aber erstmal nur meine Meinung und meinen Wissenstand dar.
    Fährt er trotzdem schneller passiert in der Regel erstmal nichts. Dumm nur wenn jemand was falsche gesagt hat, eine Kontrolle da ist oder schlimmer, es passiert was. Dann Pech gehabt. Dann kann man sich auch nicht auf ein Aussage/Angabe in einem Forum berufen. Man kann sich aber aus dem Wust der Antworten seine Meinung bzw. einen Durchschnitt bilden. Aber ohne Gewähr :(
    Allerdings finde ich die Erwartungshaltung mancher Fragensteller manchmal auch sehr hoch angesetzt. Frei nach dem Motto ich stelle mal einen Frage und bekomme nur eine allgemeingültige und gut verständliche Antwort die in meinen Kram passt. Dann dürft ihr nicht hier, sondern nur euren Anwalt Fragen. Aber das Leben ist halt nich so einfach und nur schwarz/weiß :confused::eek::mad::rolleyes:
     
    Jack-Beauregard gefällt das.
  19. Ich denke mal, bestellen aus fragwürdigen Shops sollte man lassen. Dem Ottonormalo Familienvater und Silvesterzündler, der jetzt über die Medien eingetrichtert bekommt, daß BAM nicht mehr gilt sondern alle Feuerwerkskörper jetzt eine europäische CE benötigen, kann nicht übel genommen werden, wenn er jetzt eine Packung P1 Reiber mit CE für sich kauft. Woher soll er von einer LGZ oder gar den Inhalten/Zusammensetzungen der PTG wissen? Oder sehe ich das jetzt falsch? Was erzählt er den Polizisten, wenn er auf der Straße kontrolliert wird, weil die Beamten einen hellen Blitz gesehen haben? Er hat sich an die Medienpropaganda gehalten und FWK mit CE und P1 bzw. F2 gekauft.
     
  20. Genau das ist das Problem. Und deshalb warnt auch der Zoll und rät allgemein vom Kauf außerhalb von DE ab. Wenn besagter Familienvater das schöne Raketenset mit den Monsterraketen in Polen kauft, um bei einer Kontrolle auf F2 hinzuweisen, hat er trotzdem u. U. ein riesen Problem wenn es sich rausstellt das die Raketen mehr als 20g NEM haben. Und welcher normalsterbliche Familienvater kennt die 20g-Regel in DE?
     
    Jack-Beauregard gefällt das.
  21. ja richtig ... wir hier im Forum kennen uns mit der Materie (etwas) aus ... aber für die Laien hinkt das EU Gesetz sowie die Deutsche Extrawurst gewaltig ... und ist ein Lauf ins offene Messer ... und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ...
     
    Christoph und TIE Fighter gefällt das.
  22. Oder auch nicht, wie wir an den vielen verschiedenen Meinungen, Fakten, Standpunkten und Gerüchten feststellen :confused:
     
    Christoph, Jack-Beauregard und PyroRick81 gefällt das.
  23. Hmm wer weiß ... ich gehe immer vom Schlimmsten aus ...
     
    TIE Fighter gefällt das.
  24. Und ich habe immer recht :D:D:D:D:D
     
  25. Gäbe es eine eindeutige Regelung (Thema auskennen) gäbe es nicht über 100 Seiten bei dem CR-Thema und würden nicht hier wieder von vorne anfangen :D:D
    Sorry, aber passte gerade :)

    Edit: das etwas kam zu spät, oder ich war schneller ;)
     
    Jack-Beauregard gefällt das.
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