Bestimmung Frage zu §27 SprengG

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von unkrautEx, 12. Aug. 2005.

  1. In §27 steht unter (Ab-)Satz 3 (Versagensgründe):
    "Satz1 Nr.2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände"
    ? Was ? Ähhh...wie?...
    Dieser (Satz1 Nr.2 ) Bezug ist für mich zweideutig:
    • Ist damit Absatz 2 gemeint, wo nur ein Satz steht, der die 5-Jahresfrist und die Möglichkeit der Beschränkung beinhaltet, oder
    • Absatz 1 Nr.2, der erklärt, dass der, "wer in anderen Fällen als §7 Abs.1 bezeichnten Fällen": (...1.=Erwerb...) "2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis". (§7 Abs.1 bezieht sich nur auf "gewerbsmäßig, selbstständig" usw.)
    Ersteres würde bedeuten, dass ein 27er nicht befristet ist und nicht eingeschränkt werden darf.....
    Zweites würde bedeuten, dass man für den nichtgewerblichen Erwerb und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen keine Erlaubnis braucht....
    Beides erscheint mir völlig abstrus.
    Damit ist dieser (Satz1 Nr.2 ) Bezug ist für mich nicht zweideutig, sondern völlig unverständlich.
    Aaaaaaaah, wie hab ich bloß meinen Schulabschluß geschafft ?!
    Wer rettet mich ?
     
  2. Weder noch. :)

    Das "Satz 1 Nr. 2" bezieht sich auf folgenden Passus:

    "2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,"

    Cheers,
    -Michael
     
  3. Ah, jetzt. :)

    Hmm, auf einmal sieht das auch logisch aus...k.A., warum ich es nicht geschnallt habe...naja der Schulabschluß ist ja nicht befristet..puh.

    Im Klartext heißt das:
    Kein Bedürfnis nötig, wenn man den 27er beantragt, um Pyrotechnik zu beschaffen und Abzufeuern.
    UiUi, wenn das stimmt, dann sollte ein Sachbearbeiter namens Nachfrag mal nachsitzen: Dieses mangelnde Bedürfnis soll der Grund für die grundsätzliche Nichtausstellung von Klasse 3 Scheinen in HH sein...
     
  4. andere Frage...

    Hi,
    Ich nutze mal den alten Tread und hänge noch was an :
    Was kostet denn der Erwerb der Befähigung nach § 27 ?
    Nach der Gebührenordnung kommen neben dem erweiterten Führungszeugnis grade mal 50€ für den Schein auf.
    Die theoretische Prüfung kann beim 27er ja alternativ zu einem Kurs direkt vorm Amt in einem Zweiaugengespräch abgelegt werden....

    Grüße Thomas
     
  5. Hi!
    Die Prüfung kann generell auch beim Amt abgelegt werden. Das kommt aber soweit ich weiss so gut wie nie vor. Die Ämter wollen schon einen vernünftigen Grund haben warum du nicht zum Lehrgang gehst und da die Prüfung machst. Wenn du nämlich mit deinem Schein auf gut Deutsch "*******e baust", wird man die beim Amt abgelegte Prüfung (die ja eine Ausnahme darstellt) hinterfragen und der entsprechende Beamte bekommt eventuell auch noch einen rein gewürgt.
    Damit sind die ziemlich vorsichtig!

    - Tobi
     
  6. Sowas hab ich schon geahnt, da ich bisher nur von den Lehrgängen gehört habe. Die 1.SprengV erwähnt beide Prüftypen als "gleichzusetzen"...der "vernünftige" Grund wären €€€.
    Denn der Kurs beinhaltet ja nicht nur das Prüfungszeugnis, sondern auch die Moderation des theoretischen Wissens.
    Ich kenne das vom Führerschein und als Baustein zur Erlangung der Fischereiausübungsberechtigung, ....sobald Theorieausbildungsstunden verpflichtend wurden, explodierten die Prüfungskosten.
    Na, dann wäre ICH es an Ihrer Stelle auch ;-)
    Zumal die ja auch noch praktisch Prüfen müßten, es geht ja um Feuerwerk...ob dann die Kosten SOooo viel geringer sind, als der Grundkurs...? Ich erklär´ mal meine Hintergedanken, wie ich drauf komme:

    Ein abgestufter §27er?
    Um so länger ich im Forum herumlese und die Themen "Basteln", Sicherheit, Gebrauchsanweisungen, Verleiten, Delaborieren mit MEINER Vorstellung von Klein-FW in Beziehung setze, um so näher komme ich an den 27er.
    Und meiner rechtlichen Auffassung nach auch viele Forianer.
    Ob ich ein Röli gemäß der BAM-Gebrauchsanweisung EINGRABE(!) oder als verleiteten Fächer vorsätzlich entgegen der Gebrauchsanweisung mit entsprechendem Sicherheitsabstand abbrenne...die Satzmenge mittels eines Kabelbinders auf ein Kilo hochsetze...Vulkane anstatt senkrecht "auf den Boden stelle und mich rasch entferne" die Dinger zu einem (nach gesundem Menschenverstand) sicheren Wasserfall mache....usw.:
    Der Unterschied liegt IMHO zwischen bestimmungsgemäß und illegal.
    ABER gleichzeitig ist "illegal" in vielen Fällen auch ein irrationales Totalverbot, dass auf breiter Ebene ignoriert wird, weil es kaum eine Alternative gibt, die Sache (ohne Großfeuerwerkerberechtigung mit allem was zu einer 300er dazugehört) zu legalisieren.

    Der übliche 27er setzt erstmal 26(!) Großfeuerwerke vorraus. Subber.Ich will keine Großfeuerwerke abbrennen: weder hab ich die Zeit 26 Wochenenden zu verbraten, noch möchte ich in absehbarer Zeit eigenverantwortlich ein Großfeuerwerk zünden.
    Ich will Mörser/Relaodables kleiner 50 mm (bis max. 60 mm) schießen, je nach Lagermöglichkeit, mit eigener Choreographie, eigenen Farben bei ausgewählten Effekten. Nicht 4 BAM-Mischmaschcakes gleichzeitig, sondern sauber getimte Einzelschüsse, damit so tolle Bilder wie die aus Rodgau kein zufälliges Ergebnis bleiben.
    Hobbymäßig mit viel Zeit und wenig NEM, ganz legal.
    Die "Rodgau-Eliten" sind zweifelsfrei keine Durchschnittssilvesterzünder, trotzdem unterliegen sie den gleichen gesetzlichen Verboten.
    Im Rahmen meiner Recherche zum Kl. 3-Schein habe ich festgestellt, dass der 27er Großfeuerwerkerschein ganz einfach zu verkeinern ist, eben bis runter auf Kl.3, wo man ausschließlich BAM-Nummern Artikel einsetzten darf, dann allerdings ganz ohne Fachkunde und persönliche Eignung.
    Nun könnte "man" doch noch eine Zwischenstufe etablieren (?):
    Die hier anwesenden "Scheinis" füllen Anwärtern bei "jeder" sich bietenden Gelegenheit einen Teilnahmeschein/Ausbildungsnachweis aus, selbst wenn es nur 1 Cake Kl. IV mit 100g NEM, oder ein 50 g Vulkan ohne BAM-Nummer ist. Dabei wird aber Verleiten, Sicherheit, Zündsysteme und alles Wichtige behandelt und erklärt. WICHTIG: Die ausschließliche Verwendung der Minikaliber wird in die 26 Teilnahmebescheinigungen eingetragen.
    Damit läßt sich entsprechend nur ein Schein mit eingeschränkten Möglichkeiten erhalten...ein "kleiner 27er"...
    Damit wäre die IMHO größte Hürde zum Befähigungsschein genommen.
    Was meint Ihr dazu?
    Alles nur Träumerei?
     
  7. Hi!
    Alles nur Träumerei. Ja.
    Persönlich hätte ich dagegen nichts einzuwenden. Das Problem sind die Gesetze. Und die werden sich auch nicht für die Interessen von vielleicht 100 oder 200 Leuten in Deutschland nicht ändern..
    Vorraussetzung für den Schein mit Klasse IV ist die Fachkunde, die erfordert die 26 Feuerwerke + Lehrgang. Klasse III ist natürlich einfacher zu bekommen, da es aber keine Effekte gibt - war wohl nix..

    - Tobi
     
  8. Aufzeichnungpflicht beim 27er (f. Pyrotechnik).

    So, lang ist's her :joh: - ich hänge hier mal einen weiteren Punkt an:

    Ich mußte bei meiner Rechereche "welche Hürden gibt es, wenn man irgendwann mal die Erlaubnis (nach § 27) haben sollte" folgende Aussage anhören:
    "Sobald ein Lager vorliegt, greift der § 16 SprengG (Aufzeichnungspflicht über Art, Menge, Herkunft, Verbleib d. expl.-gefährl. Stoffe); können se in 28.2 SprengVwV nachlesen."

    Aber ich .., also der 16er wird doch in 1.SprengV § 4 Abs.1 Nr. 3 ... für alle ptG aufgehoben. :rolleyes:
    "Nee, davon steht nix in der SprengVwV; da wird ausdrücklich nur auf kleine Mengen nach 1.SprengV §4 Abs.1 Nr. 2 Bezug genommen; für alle anderen Fälle greift § 16 SprengG, steht da doch in der SpengVwV .. " :cry:

    Wer steht da nun auf den Schlauch ?
    Ich kopiere mal die relevanten (afaik) Textstellen hierher
     
  9. Hört sich für mich nach dem üblichen Beamten-Mißverständnis ("ich habe nur einen § gelesen") an, der dazu führt, dass sie beispielsweise auch den Bedürfnisnachweis für den §27 (Pyrotechniker) fordern ...
    Aber ich schaus nochmal genauer nach ;)
     
  10. Moin

    es handelt sich hierbei nur um pyrotechnische Stoffe, wie z.B. Schwarzpulver oder NC-Pulver. Pyrotechnische Gegenstände (Batterien, Bomben, RöLis usw.) sind hiervon nicht berührt.
     
    unkrautEx gefällt das.
  1. Wir verwenden Cookies, um die technisch notwendigen Funktionen der Forum-Software zur Verfügung zu stellen und registrierte Benutzer angemeldet zu halten. Wir verwenden dagegen keine Cookies zu Statistik- oder Marketingzwecken. So analysieren wir weder die Seitennutzung noch das Suchverhalten der Benutzer und bieten auch keine personalisierte Werbung an. Wenn du dich weiterhin auf dieser Website aufhältst, akzeptierst du den Einsatz der essenziellen Cookies, ohne die das Forum technisch nicht richtig funktioniert.
    Als angemeldeter Benutzer kannst du diesen Hinweis dauerhaft ausblenden.
    Information ausblenden