Besucher Frage zu Aufbewahrung von Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von Feuerwerk Fragen, 14. Januar 2022.

Schlagworte:
  1. Hallo,

    Ich habe mich etwas informiert zu Aufbewahrung von Feuerwerk. Nun frage ich mich ob es durch folgende Möglichkeit möglich ist in einem Haus insgesamt 13 Kg NEM mehrerer Lagergruppen aufzubewahren.

    Die Grenzen von 10 Kg NEM bei 1.4G und 3 Kg NEM bei 1.3G in einem unbewohnten Raum gelten für einen Brandabschnitt.
    Und in diesem Brandabschnitt gilt ab einem 1.3G Artikel alles als 1.3G und wird zusammengezählt.
    Wobei ich mir aber nicht sicher bin ob eine einfache innen Tür und Wand für verschiedene Brandabschnitte sorgt.

    Mich interessiert ob ich in einem Kellerraum (unbewohnter Raum) Feuerwerk mit 10 Kg NEM der Lagergruppe 1.4G aufbewahren kann und in einem anderen Kellerraum, der von dem ersten durch eine Tür und Wände getrennt ist, Feuerwerk mit 3 Kg NEM der Lagergruppe 1.3G.

    Kennt sich da jemand gut aus? Ich würde mich über Antworten freuen.
     
  2. Brandabschnitt bedeutet nicht eine normale Türe dazwischen!
    Meistens ist ein Haus ein Brandabschnitt, da mehrere Abschnitte teurer zu bauen sind. Das sollte aber aus dem Grundriss des Hauses rauszulesen sein.
    Ohne Brandschutztür ist es aber sicher kein zweiter Abschnitt.
    Mit Glück ist der Heizungsraum ein zweiter Brandabschnitt, den du aber nicht nutzen darfst, wenn der noch als Heizungsraum genutzt wird.
     
  3. Kurze Antwort:
    Nein!
     
    Noerm gefällt das.
  4. Das funktioniert sowieso nicht mit 1.3G und 1.4G gemischt.

    "Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 7. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1."

    4.2 Abs. 1 ist die Zusammenlagerung im selben Raum nicht Brandabschnitt, welche die Masse reduziert.
     
  5. Die Sache mit den unterschiedlichen Brandabschnitten geistert hier immer wieder durchs Forum, man sollte sich aber durchaus die Mühe machen, das einmal genau zu lesen, denn ich sehe das für meinen Teil ziemlich kritisch.

    Zunächst einmal folgendes Zitat aus der 2. SprengV (Hervorhebung durch mich):
    Das heißt erst einmal, ich kann 15 Gebäude ohne Wohnraum haben, darf in allen Räumen zusammen insgesamt aber auch nicht mehr als 15 kg NEM an pyrotechnischen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 aufbewahren.

    Jetzt geht es weiter - und dafür ist der oben fett markierte Teil wichtig, denn auf ihn wird Bezug genommen:
    Jetzt muss man genau lesen: Dass man bei verschiedenen Brandabschnitten die Mengen mehrfach in Anspruch nehmen darf, gilt nur für Anlage 6 (=gewerbliche Aufbewahrung), zusätzlich nur für Lagergruppe 1.4 und schlussendlich auch nur im Zeitraum von Oktober bis März. Eine private ganzjährige Aufbewahrungsmöglichkeit lese ich aus dieser Vorschrift definitiv nicht heraus.
     
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