Bestimmung Gebühr für ein Großfeuerwerk ???

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von The Hunter, 23. April 2012.

  1. Hallo und ne Fachfrage an die K4 Gemeinde,

    Meiner Kenntnis sind Klasse 4 Feuerwerke ja anzuzeigen ! Ist es durch die Behörde möglich eine Gebühr für die Anzeige nach


    [font=&quot] nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV[/font]

    [font=&quot]zu erheben ?
    [/font]

    [font=&quot]
    [/font]

    [font=&quot] Der Betrag ist nicht unerheblich (ca 170,- Euro)
    [/font]

    [font=&quot]
    [/font]

    [font=&quot]Die Gebühr wird nach dem [/font][font=&quot]§ 14 GebGBbg von der Behörde festgesetzt !
    [/font]


    [font=&quot]Des weiteren eine Gebühr nach dem [/font][font=&quot]Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz.[/font]
    [font=&quot]Auch nochmal so 40 Euro ?[/font]


    [font=&quot]Hat jemand hinsichtlich dieser gebühren Erfahrung ?[/font]
    [font=&quot]Warum die das machen, ist mir schon klar. :mad: Aber ist es rechtlich überhaupt sauber.
    [/font]


    [font=&quot]Wäre für Informationen dankbar.[/font][font=&quot]
    [/font]
     
  2. Hi Hunter,

    siehe dazu SprengKostV i.d.F.d.B.v. 31. Januar 1991, zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 15. 6.2005, Anlage Gebührenverzeichnis, Abschnitt 3, 1.l
    und Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG) i.d.F.d.B.v. 22. Juli 1999
    i.V.m. Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) i.d.F.v. 07. Juli 2009 .

    Die Gebühren nach der SprengKostV liegen demnach zwischen 30,78€ und 306.78€
    Wie Du siehst hängt es vom Einzelfall ab. Gab es besondere Auflagen?
    Hast Du die entsprechende Stelle aus dem genannten Vorschaltgesetz parat?
     
  3. Hallo,

    so ganz klar werde ich aus Deiner Mail nicht

    Aber ich versuche es mal
    1.) An sich ist die Anzeige eines Feuerwerks der Kat F4 kostenfrei. Jedoch gibt es hierzu unterschiedliche gelebte Realitäten
    Manche Gemeinde verlangt eine Bearbeitungsgebühr - in wie weit diese rechtens ist sei dahingestellt, andere nicht.
    2.) Der Betrag von 170 Euro erscheint mir sehr hoch - mir ist bekannt dass in Ostdeutschland für die Anzeige eines Feuerwerks 150 Euro verlangt werden soll (war glaube ich MeckPom oder Brandenburg), aber bin mir nicht 100%tig sicher ob sich dies auf genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige Feuerwerke bezog. War im Profi-Bereich ne Diskussion zu - stimmt, es war Brandenburg!
    3.) Die weitere Gebühr nach dem "Vorschaltgesetz zum Immissionsschutz" von 40 Euro ist mir unbekannt.
    4.) Soweit ich die damalige Diskussion in Erinnerung habe dient dieser hohe Satz dazu Privatleute abzuhalten, Feuerwerke abbrennen zu wollen (und den klammen Kassen zu helfen)
    5.) Das Thema Rechtmäßigkeit wurde dahingehend behandelt dass man es eben "ausfechten" müsse vor Gericht.

    In Deinem Fall wären das ja 210 Euro Gebühren für eine Anzeige eines Feuerwerks. Der Verwaltungsakt für die 170 Euro muss ja gerechtfertigt und im Gebührenkatalog irgendwie festgehalten sein.

    Aber ich fürchte Du wirst entweder zahlen müssen oder eben gegen die Gebühr Rechtsmittel einlegen "dürfen"

    Was mich nur irritiert - bist Du der ausführende Pyrotechniker? Oder hast Du die Infos von dem abbrennenden Pyro erhalten? Letztendlich ist es dem Pyro vorbehalten ob er die Kosten 1:1 weitergibt oder in der Feuerwerks-Kalkulation "versteckt". Dies bedeutet aber auch daß Du nicht klagen kannst sondern nur der Pyro.

    Was helfen könnte: Einfach mal beim Amt anrufen und nachfassen wie sich diese (hohe) Gebühr zusammensetzt? Oftmals reduzieren solche Anfragen die Gebühr bereits
     
  4. Hi,

    vom Einzelfall hängt es soweit ich es mitbekommen habe eben nicht ab. In Brandenburg sind neuerdings immer 150 (oder 170?) Euro fällig wenn man ein Feuerwerk anzeigt. Also ne Mail mit Anhang und Kopie des Scheins hinschicken - die Antwort ist ein Schreiben "Zahlungsbescheid über X Euro"

    Das kann man auch Amtsmißbrauch nennen - wobei es wohl noch kein Kolllege "ausgefechtet" hat.

    Wenn es ein besonderer Fall wäre könnte ich die hohen Kosten nachvollziehen - hierzu sollte Hunter in der Tat zusätzliche Infos geben. Grundsätzlich ist eine Anzeige aber eher die "Mail mit Karte, Artikel-Liste, Kopie des Befähigungsscheins und Info wann wo was abgebrannt wird in welchem Auftrag und in welchem Rahmen"

    Der Aufwand für die Behörde in dem Fall ist
    a.) Mail an Dich mit "jepp, passt, WIR informieren die Polizei und Feuerwehr" oder
    b.) Mail an Dich mit "bitte informieren Sie die Polizei und Feuerwehr"

    Wir reden hier ja von einem Feuerwerk dessen Abbrand nicht infrage gestellt wird.

    Wenn der Kunde es zahlt wäre es mir an sich egal (weil ob ich 1200 oder 1390 Euro bekomme wäre mir egal), obwohl mir das reichlich stinken täte und ich das als Wucher bezeichne.

    3x Ortsbegehung mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst ist ne andere Geschichte...

    Grundsätzlich will das Land Brandenburg die "überhandnehmenden" privaten Feuerwerke damit eindämmen - so zumindest die Aussage in der Diskussion im Profi-Bereich
     
  5. .....naja es ist Brandenburg, also ist das schon öfter vorgekommen. Toll. Die Berechnen das einfach so.

    Beispiel. Kann eine Gebühr von 10 bis 110 Euro erhoben werden ! Dann wird so berechnet. 10+110:2= 60 Euro.
    Und schon darf man 60 Euro hinlegen. ( Nur für Erlaubnis nach ImmissionsschG)

    Das andere kommt dann auch so dazu !
     
  6. Mist....das sollte einer mal durchfechten.... gibt es dazu bereits Informationen?
     
  7. Der Aufwand für jemanden mit entsprechender Rechtsschutzversicherung wäre nicht sonderlich hoch, man sollte das in der Tat überdenken...
     
  8. jep... wenn da nicht die Eigenbeteiligung für Gewerbetreibende wäre.... wir reden hier ja nicht von den Gebühren für erlaubnispflichtige Feuerwerke sondern angezeigte Kat4-Sachen.... da muss der Pyrotechniker klagen. Das ist ja mit vielen "Willkür"-Themen das entscheidende Problem.
     
  9. Auch da gibt es Vn mit und ohne Selbstbeteiligung... ;)
     
  10. Richtig... aber die mit Selbstbeteiligung sind halt deutlich günstiger als die ohne....

    Ich schätze mal daß jeder Pyro froh wäre wenn ein anderer bereits vor 3 Jahren dagegen geklagt und ein Grundsatzurteil gewonnen hätte :D
     
  11. Eine Anzeige kann meiner meinung nach nicht kostenpflichtig sein!

    Man schaue in die Sprengkostv, da findet sich nichts zur Anzeige.
    Deshalb kommt oft folgendes:

    Sprengkostv Anlage AbschnittIII Nr.1:

    Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind

    Da ist ganz klar zu sagen, Das ist weder auf deine Veranlassung noch in deinem Interesse das da irgendwas geprüft wird.


    Widerspruchsfähigenbescheid einfordern, falls du keinen bekommen hast und widersprechen.
     
  12. Ich kann das im Moment überhaupt nicht nachvollziehen.....
    In Bayern habe ich bisher noch nicht einmal etwas berappen müßen......
    Evtl. verlangt der Pyro etwas für den Aufwand, den er mit der Arbeit hat, was ich
    nachvollziehen kann.....
    aber von Amtswegen.....??




    gruß Angel11
     
  13. Aber ich frag mich grad folgendes, kann eig eine Behörde darauf bestehen den Abrenner zu besichtigen und dann dafür auch noch eine Gebühr verlangen?
    bzw. aus welchen gründen kann sie das tun?
     
  14. Ja, das ist möglich. Es müssen nur Bedenken einer Art vorliegen, die sich durch eine Ortsbegehung beseitigen lassen (könnten), schon greift SprengKostV, Anlage Gebührenverzeichnis, Abschnitt III Nr.1.

    Dem Empfinden nach hast Du Recht, das reicht aber leider nicht :) In Deinem Interesse ist es, das entsprechende Feuerwerk zu schießen. Dabei durchläuft der Sachbearbeiter im Kopf ein entsprechendes Prüfungsverfahren zu Risiken und Nebenwirkungen Deines Vorhabens. Die Maßnahmen, die er daraufhin ergreift dienen nur dazu Dein Interesse durchzusetzen. :rolleyes: Damit geschieht es auf Deine Veranlassung hin...
     
  15. Hi,

    scheinbar ist Brandenburg ein Sonderfall.... dort wurde wohl ein Gesetz erlassen welches ALLE Feuerwerke betreffend einen Verwaltungsakt auslöst der 150 Euro kostet. Dies ist noch nicht auf Rechtssicherheit überprüft, einige Kollegen hatten den Fall im Profibereich erwähnt. Primär soll es wohl dazu dienen daß private Anfragen ausgeschlossen werden

    Gelegentlich sind mir schon 30-40 Euro Gebühren untergekommen, aber eigentlich nur,weil der Eigentümer des Abbrennplatzes auch die Gemeinde war und zur Besichtigung jemand vorbeigeschickt hat. Damit ist es ein Aufwand und - bei den Summen - auch im vertretbaren Rahmen.

    Leider haben wir von Hunter noch nicht erfahren ob es ein Superduper-Sonderfall ist oder "gängige Praxis". Die Kollegen aus Brandenburg können ja ggf,. mehr dazu schreiben
     
  16. Sehe ich anders, denn sogar das GAA BW sagt es ist keine Gebühr vorgesehen....
    Quelle Service-BW Verwaltung im Netz:
    Kosten

    Die sprengstoffrechtlichen Vorschriften sehen keine Gebühr vor.
     
  17. Naja, so sieht es (glücklicherweise) Baden-Württemberg... aber Brandenburg sieht es leider komplett anders :(
     
  18. Dagegen hält z.B. die Gemeinde Grünheide (Brandenburg) ;).
    Ich hatte jüngst eine sehr unschöne jagdrechtliche Auseinandersetzung mit der zuständigen Behörde, respektive dem entsprechenden Sachbearbeiter. Es wird gerne ausgelegt, was das Zeug hält. Die Auslegung der o.g. "Quelle" ist insofern interessant, alsdass eine Amtshandlung schneller begangen ist, als einem als Antragsteller lieb sein kann. Siehe dazu: Amtshandlung. Ein Realakt wäre z.B. das Informieren der Feuerwehr, o.ä.
     
  19. Bin ja auch kein Brandenburger ....sollen doch froh sein dass sich Leute dort hin verirren....
    .
    Was soll man auch auf so einen Bescheid antworten...
     
  20. Nunja ich würde erstmal freundlich mit den Leuten reden, das bringt oft was.
    Ansonsten kannst du es mit Widerspruch versuchen, denn man muss sich nicht alles gefallen lassen, gerade wenn es wirklich so zweifelhaft ist.Die Frage ist wiillst du versuchen es im Zweifelsfalle gerichtlich z.b. mit Einstweiligerverfügung durchzusetzen.

    Und da hat maxwell durchaus Recht, ausgelegt wird was das zeug hält und das macht das ganze nicht unbediengt einfach. Den auch ein Gericht legt es dann aus und es garantiert keiner dafür das der Richter nicht vllt genauso drauf ist wie die Brandenburger.
     
  21. Leute, Leute! Das wurde doch jetzt schon mindestens 10x hier durchgekaut...(einfach mal die Suchfunktion benutzen)

    Das ist in GANZ Deutschland auch gleich: Die ENTGEGENNAHME einer Anzeige ist KEINE Amtshandlung! Damit findet auch eine Gebührenberechnung keine Rechtsgrundlage. Ist in den VwV definiert. Wo genau hab ich schon mal hier irgendwo geschrieben (Suchfunktion benutzen!)

    Einzige Reaktion auf so einen Bescheid: Wenn es ein widerspruchsfähiger Bescheid ist, Widerspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung (dann muss man nicht zahlen,bis eine Entscheidung gefallen ist) aus wichtigem Grund beantragen. Begründung: Es fehlt die Rechtsgrundlage für einen Bescheid der Behörde.
    Handelt es sich nicht um einen widerspruchsfähigen Bescheid (die Rechtsbelehrung am Ende des Bescheides fehlt), dann kann man den getrost ignorieren. Aus Erfahrung heraus passiert da nicht viel. Wenn eine Mahnung kommt, zum Anwalt des Vertrauens gehen und eine Antwort schreiben lassen...danach kommt in der Regel nix mehr. (Erfahrungswerte!)

    cheers
    Oli4
     
  22. Das mit dem Widerspruch ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In NRW gibt es keine Möglichkeit des Widerspruches mehr. In der Belehrung steht: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von.... beim Verwaltungsgericht .... Klage einreichen. :(
     
  23. Ok, dann Plan B: nicht reagieren. Was wären die Folgen? Die Behörde würde eine Mahnung schreiben und versuchen die Gebühren einzutreiben. Dann zum Anwalt und ein Antwort schreiben lassen - Aussetzung der Vollziehung beantragen lassen, bis das Dingen entschieden ist. Lass doch die Behörde gegen Dich klagen. Bin gespannt auf welcher Rechtsgrundlage die Klage aufgebaut sein wird...:dontthinkso: Die Amtsschimmel muss man aussitzen - so machen die das doch auch mit uns...:kicher: (Wenn man :cool: bleiben will, sollte man natürlich an eine Rechtschutz denken - ich hab zumindest eine)

    cheers
    Oli4
     
  24. Hier das Zitat von der entsprechenden Webseite:
    :toll_muell2: Völliger Quatsch, weil das lt. §1 der SprengKostV nur auf Amtshandlungen zutrifft. Die Entgegennahme einer Anzeige ist keine Amtshandlung. Z.B. hier findet man: Die Entgegennahme einer Anzeige (Mitteilung oder Meldung) und ihre Überprüfung allein sind keine Amtshandlungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 KG (s. o. Nr. 1.1), sodass dafür Kosten nicht erhoben werden können.Quelle: Bayerisches Verwaltungsportal

    Das andere nach Landesimmissionsschutzgesetz trifft nicht auf einen Pyrotechniker zu, denn die staatliche Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerken hat er schon per se. Die Behörde hat da nix mehr zu erlauben. Wer den DARF-SCHEIN hat DARF auch.

    cheers
    Oli4
     
    Rippenbruch und Kwunderbar gefällt das.
  25. Man sollte als Pyrotechniker aber nich einen schlechten Ruf riskieren oder?
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden