Bestimmung genehmigtes Lager + Kleinmengenregelung

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von HobbyPyro, 15. März 2015.

  1. Hallo miteinander,

    zur Absicherung wollte ich gerne mal Eure Meinung hören:

    Wenn man seine Pyrotechnik in einem genehmigten Lager aufbewahrt, wo man sich
    eingemietet hat, wird doch davon die zusätzliche Inanspruchnahme der Kleinmengen-
    regelung nach der 2. SprengV nicht eingeschränkt, oder...?

    Also nur mal angenommen, das genehmigte Lager ist 100 km entfernt und man will sich
    für ein anstehendes Feuerwerk schon mal die entsprechende Pyrotechnik aus dem
    genehmigten Lager in seine Wohnortnähe verbringen (z.B. gewerblicher Lagerraum),
    wo dann von der Kleinmengenregelung Gebrauch gemacht werden würde...

    Das sollte doch so o.k. sein, oder...?

    Viele Grüße,

    Bernhard
     
  2. Schon alleine die Fragestellung läuft wieder auf genau die alte Leier hinaus....
    ---->
    Was nun Hobby oder doch gewerblich finanziertes Hobby???
     
  3. Das sind voneinander unabhängige Lagerorte. Da gibts kein Problem.
     
  4. Selbst wenn wir mal den Aspekt der gewerblichen Tätigkeit ausnehmen, dann gelten sämtliche Gesetze immer für den Ort der Aufbewahrung oder Lagerung. Das heißt, die eine Lagerstätte hätte mit der anderen nichts zu tun, das bedeutet das für die wohnortnahe Lagerung hier die Kleinmengenregelung im nicht-gewerblichen Anwendung finden kann, bei bestehendem Gewerbe gelten entsprechend die Grenzen im gewerblichen Bereich.
     
  5. @microstar: Die Antwort ist ganz einfach:

    Nur Hobby, das heißt, keine Aufträge, keine Einnahmen, alles selbst finanziert!

    O.k., muß man sich leisten können und wollen...

    Es gibt schließlich keine Vorschrift, dass man sich mit einer nicht gewerblichen Erlaubnis
    (§ 27) kein Lager genehmigen lassen kann bzw., wenn das zu aufwändig ist, dass man sich
    irgendwo mit einmietet... Alleine nur nach der Kleinmengenregelung zu lagern, da sind die
    Mengen zu gering, insbesondere bei Lagergruppe 1.1...

    Viele Grüße,

    Bernhard
     
  6. ...vielleicht war das im Eingangsposting etwas zweideutig formuliert mit dem "gewerblichen
    Lagerraum" vor Ort... Ich hatte bei der Formulierung im Hinterkopf, dass ich einen "gewerblichen
    Lagerraum" natürlich auch als Privatperson anmieten kann, und meinte die Bezeichnung
    mehr im Sinne der 2. SprengV, wo ja bzgl. der möglichen Lagermengen unterschieden
    wird zwischen bewohnten und unbewohnten (= gewerblichen) Gebäuden...

    Sorry, falls das zu Verwirrungen geführt haben sollte... Ich hoffe, jetzt ist es eindeutig...

    Viele Grüße,

    Bernhard
     
  7. "Gewerblicher Bereich"

    Deine Frage zielt also darauf ab, ob du als 27er die Kleinmengenregelung der Anlage 6 der 2. SprengV (Aufbewahrung im "gewerblichen Bereich") in Anspruch nehmen kannst, weil der Raum der Aufbewahrung gewerblichen Zwecken dient?
     
  8. @Nemo Tenetur:

    Sorry, nein, so war es nicht gemeint... Es ist klar, als Erlaubnisinhaber nach § 27 gilt für die
    Kleinmengenregelung immer nur die Anlage 7, 2. SprengV.

    Sorry nochmal, aber dieses "blöde" Wort "gewerblich" hatte alles durcheinander gebracht.
    Ich habe nochmal nachgeschaut, was ich meinte ist die Spalte "Gebäude ohne Wohnraum",
    was ich umgangssprachlich zur Verwirrung aller leider als "gewerblichen Lagerraum"
    bezeichnet hatte...

    Also es ging darum, ob ich die Kleinmengenregelung nach Anlage 7, 2. SprengV, für ein
    "Gebäude ohne Wohnraum" trotzdem vor Ort nutzen kann, obwohl ich bereits in einem
    behördlich genehmigten Lager (weiter entfernt vom Wohnort) lagere...

    Die Vorredner bestätigten mir bereits, dass dies kein Problem ist, wenn man also seine
    Pyrotechnik aus dem weiter entfernten Lager in das Lager vor Ort verbringt. Man muß
    eben nur aufpassen, dass man nicht zu viel mitnimmt und vor Ort einlagert, da die Mengen
    nach Anlage 7, 2. SprengV, ziemlich gering sind für einen Großfeuerwerker...

    Viele Grüße & Danke,

    Bernhard
     
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