Indoor- und SFX Genehmigung Brandschutz für Wiesengrundstück und Hofeinfahrt

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Fl0hs4ck, 2. November 2021.

  1. #1 Fl0hs4ck, 2. November 2021
    Zuletzt bearbeitet: 2. November 2021
    Hallo zusammen,

    habe eine Frage zu §23 Absatz 6 erste SprengV:
    „Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.“
    Dieser Paragraph sagt aus, dass ich nur Effekte vorführen darf die ich erprobt habe. Außerdem sagt der Paragraph, dass
    das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft für die Erprobung eine Genehmigung des Brandschutzes benötigen.
    Also generell brauche das gar nicht ich als Pyrotechniker, sondern das Unternehmen das mich beauftragt?
    Im Lehrgang habe ich gelernt, dass ich generell für die Erprobung eine Genehmigung des Brandschutzes brauche, auch für mein Wiesengrundstück und für die Hofeinfahrt.
    Die Behörde lehnt die Genehmigung des Brandschutzes für mein Wiesengrundstück und die Hofeinfahrt aber mit der Begründung ab, ich darf Erprobungen ja nur in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen, sowie in Film- und Fernsehproduktionsstätten. Das ist natürlich absoluter Humbug (Sicherheitstechnisch und im praktischen Bezug), eine Erprobung ausschließlich in solchen Einrichtungen zu genehmigen.
    Ich gebe der Behörde allerdings recht, dass dieser Paragraph einen räumlichen Bezug herstellt, daher stellt sich mir die frage, ob ich gar keine Genehmigung des Brandschutzes für eine Erprobung brauche, wenn ich diese nicht in einer solchen Einrichtung vornehme.
    Meine Erlaubnis wiederum schränkt meinen Umgang auf Veranstaltungs- und Produktionsstätten ein. Wie muss ich das jetzt deuten, ist meine Wiese und die Hofeinfahrt die Produktionsstätte meiner Firma, aber keine Filmproduktionsstätte im Sinne des §23 Absatz 6 erste SprengV?
    Ist meine Erlaubnis falsch oder unnötig eingeschränkt?
    Wäre sehr dankbar, wenn mir einer den entscheiden Tipp geben kann, der das widerlegt oder bestätigt, bin auch offen für Diskussionen.
     

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