Bestimmung Genehmigung für Klasse IV in Österreich

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von skill125, 7. Feb. 2006.

  1. Meine ausführliche Forumsuche hat leider keine einedeutige Antwort auf folgende Frage geliefert:

    Benötigt man bereits beim Kauf von Klasse IV Feuerwerk in Österreich eine behördliche Gehnemigung oder ist diese nur für dessen Abbrand notwendig?

    mfg
     
  2. Hallo

    Denk mal ganz logisch nach!

    Wenn dir die Leute das verkaufen DÜRFEN, dann schau ich mir an, das du das dann nicht schießt, weil du nicht die Genehmigung für Klasse IV erworben hast.
    Du brauchst auch für Klasse III eine Genehmigung.
    Für Klasse II reicht ein Ausweis, der dein Geburtsdatum auf über 18 Jahre enthält!

    Leider gibt es auch Leute die es MACHEN, ohne zu dürfen, lass aber lieber die Finger davon, denn Feuerwerk kann sehr gefährlich in den falschen Händen werden.

    Da du in Österreich bist, kannst du außerhalb der Ortschaft, vorausgesetz, du bist über 18 jederzeit ein Feuerwerk schießen mit Artiklen der Klasse II - die gibts in Online-Shops!
     
  3. Online Shops in Österreich? War da nicht was mit Verbot des Versandhandels? Sprich, man beautragt einen Paket- oder Kurierdienst, der Gefahrgut transportiert - holen sie in x stadt, y-straße bei firma z-pyrotechnik ein paket für mich ab ;) .

    Jederzeit außerhalb von Ortschaften sollte man trotzdem einschränken. Sowas wie Waldbrandgefahr, Privatgrundstücke und Ruhestörung gibt es(?) auch in Österreich.
     
  4. Nicht, dass ich falsch verstanden werde:

    Die Berechtigung zum Abbrennen von Klasse IV Feuerwerk setzte ich natürlich voraus. Mit behördlicher Genehmigung meine ich die Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft an der Abbrennort und Datum angeführt sind.

    um Missverständnisse zu vermeiden...

    mfg
     
  5. Ach so.

    Die Frage lautet also: benötigt der Inhaber eines österreichischen Pyroscheins (entsprechend den deutschen Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheinen) für Klasse IV zum Erwerb pyrotechnischer Gegenstände selbiger oder niedrigerer Klassen eine zusätzliche (veranstaltungs-/feuerwerksbezogene) Genehmigung für jeden Einkauf oder darf er (genehmigtes Lager vorausgesetzt) kaufen wann er will und soviel ins Lager passt?
     
  6. Genau das ist meine Frage. Ich weiß dass man den Abbrand dieser Klasse behördlich genehmigen muss, aber nicht ob diese beim Kauf Voraussetzung ist.

    mfg
     
  7. § 6. Abs .2 des österreichischen Pyrotechnikgesetzes :
    BESITZ und VERWENDUNG von pyr. Gegenständen der Klasse IV sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig ;diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.

    Diese Bewilligung stellt die Behörde (zust. BH oder Polizei) auf Antrag NACH einem Bewilligungsverfahren aus und ist nur für DEN einen konkreten Fall gültig.

    ALLES KLAR ?

    Es gibt im Juridica Verlag ein Taschenbuch zu kaufen das heißt : "Das österreichische Pyrotechnikgesetz" in der 2. neubearbeiteten Auflage das eigentlich jeder Feuerwerker haben sollte.
     
  8. Kauf Klasse IV

    Hallo Anton!
    Bitte sei doch so nett und sag mir ganz konkret die Seite und den § im Pyrotechnikgesetz 1974. Leider ist das Buch vergriffen und auch im erwähnten Verlag nicht mehr erhältlich!
    lg:)
     
  9. Wer lesen kann ist klar im Vorteil....

    §6 Abs. 2

    Und das wirst Du doch wohl finden - bei normaler Schrift ist das Pyrotechnikgesetz doch wirklich schön überschaubar....
     
  10. Kauf Klasse IV

    Nochmals an Anton:
    Logischerweise werde ich mit meinem Befähigungsnachnachweis ein Feuerwerk der Klasse IV einkaufen können. Ich werde es aber nicht kaufen, ohne das Material verwenden zu wollen.
    Verwende ich es nicht, so kommen die gesetzlichen Lagerbestimmungen zu tragen. Das jedoch ist wieder ein anderes Kapitel.
    Also bleibt lediglich eines: Kaufen und abbrennen!
    Klarer Hut, oder etwa nicht?????
    Wünsche Euch allen einen schönen Tag
    lg:)
     

  11. Das stimmt nicht. Erst mit einer behördlichen Bewilligung darf gekauft werden. Die Sachkenntnisse ändern daran nichts. Die Sachkenntnisse können auch nicht entzogen werden. Es gibt in Österreich keinen Schein, Lizenz, oder wie Du das auch immer nennen willst. Es gibt lediglich Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden. Wenn Du solch einen Bescheid in Händen hälst, dann erst darf Dir der Händler das Material abgeben. Kaufen kannst Du - nur geben darf er es Dir nicht.

    Bezüglich einmaliger Gültigkeit des Besheides - Ich habe schon Bescheide gehabt, welche den ganzen Winter für 12 Feuerwerke Gültigkeit hatten.

    @techfilm
    Einkaufen können ist nicht einkaufen dürfen ;)
    Und für mich ist Einkaufen gleichzusetzen mit bezahlen und mitnehmen - alles andere ist in meinen Augen eine Zurücklegung der Ware gegen Kaution
     
  12. Hallo Thomas !
    Dass Du für 12 Feuerwerke EINEN Bescheid hast ist laut Gesetz nur dann möglich , wenn in einem Bescheid 12 Termine am gleichen Platz vorgesehen sind. Siehe §6 Abs 6 Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen !
    Wird dann erteilt wenn z.B. Feuerwerke anlässlich von regelmäßig wiederkehrenden Anlässen wie Operettenaufführungen in Mörbisch stattfinden. Da muß aber schon im Antrag stehen, dass mehrere Feuerwerke geplant sind.

    An joker27: Du bringst mit Deiner Aussage nur Finsternis ins Dunkle !
    Die Bescheinigung der Fachkenntnisse für Klasse IV erlaubt Dir NUR , überhaupt einen Antrag zum Besitz und zur Verwendung zu stellen und sonst gar nichts. Es gibt sogar Bescheide wo am Papier Platz vorgesehen ist, wo der Überlasser sprich Händler einzutragen ist.
    In manchen Bescheiden steht sogar drinnen, wie lange im Falle der Nichtverwendung durch Absage des Feuerwerkes o. Ä. die Bewilligung zum Besitz dauert. Was dann damit geschehen soll, ist aber wieder nicht geregelt.
    An techfilm:
    Ich glaube wir sollten uns kennen, deshalb erlaube ich mir das Zitat. " Ich fühle mich verar.... !!

    Das Buch ist nicht vergriffen sondern muß bestellt werden.
    Nachzulesen auf Seite 14-15 des oben erwähnten.

    Kurioses Detail am Rande:
    Einem Erzeuger , der den Gewerbeschein zur Herstellung von Klasse IV Artikeln hat , wird im Bescheid erst der Besitz von pyrotechnischen Gegenständen (und natürlich die Verwendung) erlaubt. Und sollte so einer dann eine neue Bombe testen wollen, dann müßte er erst recht wieder um die Verwendung ansuchen !
     
  13. Kann man das Pyrotechnikgesetz irgendwo 'am Stück' runterladen? Dem RIS muß man die §§ einzeln aus der Nase ziehen...

    Wenn er also ein Vorratslager haben will, muß der österreichische Pyro ein Gewerbe - Handel mit Pyrotechnik - anmelden? Dazu natürlich noch Lager, Versicherungen usw.
     
  14. Ah... Das ist ja mal interessant. Die Fachkunde ist demnach nur für Klasse IV erforderlich, Antragsteller müssen 'nachweisen, daß sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik verfügen' (§ 6 Abs. 4 Buchst. c).

    Bei Klasse III müssen Antragsteller nur 'die Annahme rechtfertigen, daß sie ... sachgemäß umgehen' (§ 5 Abs. 4 Buchst. b). Da dürfte ein entsprechender Lehrgang auch recht hilfreich sein - und wenn der Lehrgang was taugt, hat man auch praktisch was davon.
     
  15. Ein Lehrgang ist für die Klasse III nicht zwingend erforderlich. Wenn Dir Dein Händler, der ja Material verkaufen möchte, den Antrag auf Bewilligung schreibt und Dir dann zeigt, wie man damit sachgemäß umgeht, dann ist das ausreichend.

    Bei der BH tut man sich beim ansuchen aber auf alle Fälle leichter, wenn man einen Wisch vorweisen kann - auch wenn keine Sach oder Fachkunde gesetzlich für die Klasse III gefordert wird.
     
  16. So ein Lehrgang ist ja wieder nichts anderes als eine Unterweisung :Wie gehts.! Der Unterschied zwischen dem und einem Klasse IV Schein ist der , dass der Klasse IV Schein nach Befragung/Prüfung von einem Beamten (in NÖ von Herrn Posch ) der Landesregierung abgenommen wird. Ein seriöser Händler der nachher keine Schererein haben will,da er ja in so einem Fall aufscheint, wird dem potentiellen Kunden eher ausreichend unterweisen. Und die meisten Kunden die Kl.III haben wollen und denen man den Ablauf und die Kosten erklärt verzichten dann ohnehin auf die Prozedur einer Anmeldung und schießen nur Kl.II. Meiner Meinung nach sollte man auch für die Klasse III eine behördliche Prüfung einführen dann hat man wenigstens was gscheites in der Hand !
     
  17. Mal vom Gesetz abgesehen dürfte ein Lehrgang - wenn er nicht nur pro forma abgehalten wird - durchaus nützlich sein. Die von Herrn Doppler werden ja immer als Beispiel genannt.
     
  18. Als Beispiel für was ? Um Geld zu verdienen?????????
     
  19. Eine Unterweisung beim Händler ist doch auch nicht der Weisheit letzter Schluß. Da ist ein sinnvoll gemachter Lehrgang besser. Oder man hat einen Pyro, bei dem man als Helfer was lernen kann.
     
  20. Genau das ist der Punkt. Wenn einer wirklich was lernen will dann findet er auch eine Firma. Ich habe das schon oft erlebt , dass Leute kommen weil sie sich interessieren und wenns dann um die Arbeit geht und Feuerwerk ist halt einmal Arbeit dann kommen die nie mehr. Ich habe auch nichts gegen eine guten Lehrgang aber wenn dann solche Abgänger kommen und fragen wie eine Bombe ins Rohr gehört oder sie meinen es ist egal wenn die Bombe 75mm hat und das Rohr 100mm dann zweifelt man halt an der "guten" Ausbildung.
     
  21. Ich hänge mich als als Ausländer einfach mal mit meiner Frage hier an das Thema an.

    Erstmal das, was ich verstanden habe (hoffentlich):
    Wenn also in Österreich mehr als Kl. II eingekauft, (gelagert,) und abgebrannt werden soll, dann muß um eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft nachgesucht werden.

    Frage:
    Falls ein Privatmensch nun dort vorstellig wird, beispielsweise weil er Kl. III (oder mit Fachkenntnis auch Kl. IV) verwenden möchte, wird dann kein Versicherungsnachweis verlangt ?
    "Unsere" sprich dt. Behörden verweisen dabei auf Ihre "selbstverständliche" Verpflichtung, eine Freigabe für solch gefährliche Tätigkeiten nur dann zu erteilen, wenn der Ersatz von Personen- Sach- und Vermögenschäden nachweislich gewährleistet ist.
    ...oder schließen österreichische Privathaftpflichtversicherungen auch "selbstverständlich" Tätigkeiten mit ein, die "eigentlich" verboten sind und die man erst nach behördlciher Genehmigung erhält?

    LG
    Thomas
     
  22. Das österreichische Pyrotechnikgesetz lautet.

    Die Bewilligung zum Besitz und zur Verwendung wird PERSONEN erteilt............

    Bei uns ist immer eine PERSON der Bewilligungsinhaber, welche auch darum ansucht. Es wird auch nicht danach gefragt ob eine Firma dahinter steht , da das Abbrennen von Feuerwerken und der Besitz von Feuerwerkskörpern eben nur von dieser Bewilligung abhängig gemacht wird.

    Trotzdem wird aber seit einiger Zeit auch für dei Klasse III der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung verlangt. ( Früher nur für die Klasse IV, kann aber von BH zu BH bzw. Polizei verschieden gewesen sein).

    Es bieten daher einige wenige Versicherungen auch Abschlüsse für Einzelfälle an, meine z. B. verlangt für ein Feuerwerk bis € 1 000.- ca. € 75.-- darüber ca € 125.- pro Feuerwerk.

    Es ist aber trotzdem eine der Gesetzeslücken weil:

    Sucht eine Firma um Bewilligung zum Abbrennen eines Feuerwerkes an ,macht einen Mitarbeiter namhaft was sein muß und nimmt die Firmenhaftpflichtversicherung zur Deckung der ev. aufgetretenen Schäden ,so ist das eigentlich nicht richtig. Wir haben deshalb auch schon einmal bei einer besonders spitzfindigen Behörde Probleme gehabt, die verlangt hat, daß das Feuerwerk nur vom Firmeninhaber beantragt werden darf.

    Eine österreichische Privathaftpflichtversicherung deckt nur dann den ev. aufgetretenen Schaden , wenn es sich um eine Privatfeier des Verursachers und die Verwendung von Gegenständen der Klasse II handelt.
     
  23. Sehe ich nicht ganz so. Man kann sich das ganz einfach von der Versicherung schriftlich bestätigen lassen (haben wir z.B. auch gemacht) und die Sache ist erledigt.

    Joker
     
  24. Das muß aber dann auch von der Behörde anerkannt werden .
    Der Beamte damals verwies auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (oder so ähnlich) .
     
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