Bestimmung Genehmigung in D

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von socke, 25. Aug. 2006.

  1. Hallo,

    seit 2005 führe ich ein Gewerbe, im bereich Veranstaltungstechnik, dazu zählt wenn auch nur bedingt, aber auch, Pyrotechnik.

    Da fängt bei mir die Schwierigkeit aber schon an, brauche ich eine Befähigunh nach $7 , 20 oder 21, um (nur) Klasse 2 zünden zu dürfen, wo ja eigentlich eine Anzeige beim Amt reicht, oder?

    das Problem ist ich würde keine Befähigung bekommen, da unter 21...

    kann mir da jemand weiter helfen und mir mal schreiben, was ich alles machen muss, damit es wirklich alles 100%ig legal ist und gibt es mehrere Möglichkeiten auf legalem wege Pyrotechnik auf Veranstaltungen abzubrennen?

    Grüße Marc
     
  2. Hi!
    Da du wie gesagt noch keine 21 bis, wirst du kaum die Möglichkeit haben, einen Befähigungsschein (oder eine Erlaubnis in Kombination mit der Befähigung) zu bekommen.
    Das einzige was dir da im Prinzip übrig bleibt ist für jedes Feuerwerk eine Ausnahmegenehmigung (Unterschied zur Anzeige!) für Klasse 2 zu beantragen. Die kann dir das Amt aber auch ohne Angabe von Gründen verweigern.
    Alles nicht so einfach. Hast du mal darüber nachgedacht einfach einen "externen" Pyro mit ins Boot zu holen wenn Bedarf besteht?

    - Tobi
     
  3. ja daran gedacht habe ich schon.. nur das lohnt sich nicht für einen einzigen blitz oder so einen profi zu bezahlen, da kostet mich der profi mehr als der blitz und die meisten kunden von mir wollen auch nicht noch einen dritten techniker bezahlen...

    das heisst, ich muss für jede show eine genehmigung haben, mehr nicht? auch nicht wenn ich es gewerblich tu, hab ich das so richtig verstanden?

    weil ich will keinen ärger haben, denn sonst bekomm ich die befähigung ja nicht mal mit 21.

    grüße Marc
     
  4. Bitte beachte den Unterschied zwischen Klasse II und Klasse T, Unterklasse T1.

    Klasse II ist (flapsig ausgedrückt) Unterhaltungsfeuerwerk wie auch die Klassen I, III und IV. Das packt man auf einen Abbrenner (vorzugsweise im Freien) und zündet es um seiner selbst willen.

    Auf der Bühne und in vergleichbaren Situationen benutzt man fast immer Gegenstände der Klasse T. Diese teilt sich in die Unterklassen T1 und T2 auf. Meistens (auch im Forum) wird nur von Klasse T1 und Klasse T2 gesprochen. In beiden (Unter-)Klassen sind die Artikel BAM-geprüft und zugelassen.

    T1 kann man ab 18 Jahren erwerben und (i.d.R. nach Anzeige beim Ordnungsamt oder vergleichbarer Behörde - je nach Bundesland) für die zugelassenen Zwecke verwenden. Abhängig vom Ort der Verwendung (Versammlungsstätte i.S.d. Versammlungsstättenverordnung) kann auch eine durch die für den Brandschutz zuständige Behörde zu genehmigende Erprobung vorgeschrieben sein.

    Mit T1-Material kann auch auf größeren Freiluftveranstaltungen schöne Effekte erzielen. Allerdings sind die Preise jenseits von Klasse II. Dafür bieten die meisten Effekte einen eingebauten Brückenanzünder, d.h. man kann sie ohne irgendwelche Gaffa- oder Krepporgien mit dem Zündpult verkabeln. Außerdem erfolgt die Zündung ohne Verzögerung, d.h. es blitzt, sprüht und knallt genau in der gleichen, na ja, Zehntelsekunde, in der du den Knopf drückst.

    Desweiteren sind die Effekte gut dokumentiert, d.h. es sollte eine Anleitung mit genauen Angaben zu Sicherheitsabständen beiliegen.

    Und befrage die Suchfunktion - da findet sich einiges!
     
  5. ja genau von diesen T-Klassen also T1 und T2 sprach ich... ;)

    das heißt jetzt für mich als zusammenfassung:

    Anzeige beim Ordnungsamt für jede Veranstaltung eventuell Genehmigung und vorherige Erprobung je nach Auflage des Amtes?

    Das ist alles?

    Grüße Marc
     
  6. ... fast alles...

    Hallo Marc,

    wenn du T1 Artikel in einer Öffentlichen Veranstaltung verwenden willst, brauchst du zuerst die Genehmigung des Veranstalters, dann die Genehmigung von der für den Brandschutz zuständigen Stelle (z.B. Gemeinde) für die Erprobung des Pyrotechnischen Effectes.

    Dann mit Feuerwehr und eventuell gleich mit dem Gewerbeaufsichtsamt (sinnvoll vorallem bei größeren Aufbauten) die Effekte Erproben.

    Die Abnahme schriftlich festhalten mit eventuellen Forderungen der Feuerwehr etc.
    Dieses Protokoll zusammen mit dem Genehmigungsantrag an das Landratsamt und die Gemeinde senden.
    Parallel dazu die Anzeige an das GAA nicht vergessen.

    Und dann viel Spaß mit dem T1 "Funkenblitz".

    Gruß motte
     
  7. Wer "gewerblich mit ex.-gefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis" (so-oder so ähnlich § 7 SprengG)

    Aber auch:
    § 4(2), 1. SprengVerordnung:
    sinngemäß: § 7 des Gesetzes gilt nicht bei Kl. I, II, T1.

    Folglich und braucht man keine Angst vorm SprengG zu haben, wenn man nicht grade mit Airbags zu tun hat.

    Jetzt kommt das wirkliche ABER:

    Die zivilrechtliche Haftung:

    Wenn irgendwie, irgendwann, aus welchen Gründen auch immer, ein Personenschaden auftritt (schließlich bist DU es, der explosionsgefährliche Stoffe angeschleppt hat) muß ein passender Deckungsschutz gewähleistet sein, sonst ist die verhagelte Unbedenklichkeit dein kleinstes Problem.

    Lies mal die AGB´s resp. AHB´s deiner (hoffentlich vorhandenen Gewerbe-)Haftpflichtversicherung durch, da steht sicher sowas wie: ".. mitversichert: erlaubtes Abbrennen Klasse II .. "und weiter "... ausgeschlossen: Schäden durch Explosionen oder explosionsgefährliche Stoffe". :shocked:

    Konkret: Eine echte "Pyroversicherung" ist nötig.

    Ich zitiere mal von einen Versicherungsmakler:

    a) Reine Pyrotechniker

    Eine solche Police kostet derzeit EUR 550,-- je Jahr zzgl.16% Versicherungssteuer. Hier gilt nur T 1 und T 2 versichert. Sollten auch die weiteren Klassen interessant sein, brauchen wir vorher genauere Unterlagen über Ihre Befähigung. Sollten Sie Hilfskräfte beschäftigen, so können diese gegen einen Zuschlag von EUR 100,-- mitversichert werden.

    b.) Freiberufler im Bereich Film-, Licht- und Tontechnik incl. gelegentlicher Tätigkeit als Pyrotechniker
    Eine solche Police kostet derzeit EUR 370,00 je Jahr zzgl.16% Versicherungssteuer. Hier gilt nur T 1 und T 2 versichert. Sollten auch die weiteren Klassen interessant sein, brauchen wir vorher genauere Unterlagen über Ihre Befähigung. Sollten Sie Hilfskräfte beschäftigen, so können diese gegen einen Zuschlag von EUR 100,-- mitversichert werden.

    Bei den folgenden Auflagen handelt es sich nicht um Obliegenheiten, sondern um eine Vorraussetzung für den Versicherungsschutz:
    • Fachkunde gemäß §v 9 SprengG muß nachgewiesen werden
    • im Rahmen der Erlaubnis darf nur eine erlaubnispflichtige Tätigkeit gemäß § 7 SprengG ausgeübt werden
    • beim Umgang mit Explosivstoffen müssen die polizeilichen oder sonstigen behördlichen Vorschriften eingehalten werden
    Nicht versichert gilt die Lagerung von Pyrotechnik.

    Was nutzt also die "Freigabe" durch das SprengG, wenn man keine Versicherung ohne Fachkundenachweis bekommt , oder sich alternativ erstmal eine Erlaubnis nach §7 einholen muß ?


    LG
    Thomas
     
  8. So ungefähr... Der jeweilige Hausherr (bspw. Hallen- oder Grundbesitzer) muß natürlich auch zustimmen.

    Wichtig ist, daß du dir erstmal das Sprengstoffgesetz samt Verordnungen und Verwaltungsvorschrift besorgst, dann die in deinem Bundesland gültige Versammlungsstättenverordnung.

    Rechne bitte einiges an 'Verschleiß' ein, denn man sollte alles, was neu für einen selbst ist, ausprobieren. Dabei ruhig Videoaufnahmen machen, damit man den Effekt bei der Planung einer Veranstaltung nochmal anschauen kann.

    Die Firma Safex hat ein paar recht interessante PDFs mit guten Tips auf ihrer Homepage liegen, lade sie mal runter. Und dann lies dich durch Feuerwerk.net (nicht nur durch's Forum).

    Ist viel Theorie dabei, aber das dürftest du auch aus der VT-Branche kennen (C1, Windlastberechnung, Riggerschein, Laserschutzbeauftragter, ... - nur mal wahllos ein paar Stichwörter).

    Nachtrag: während ich dies schrieb, wurde noch was wichtiges genannt: Versicherung. Hier hängt es dann davon ab, wer was in welchem Auftrag und Verhältnis macht. Wenn der Veranstalter versichert ist, wird dessen Versicherung Schäden der Besucher begleichen, den Schadensbetrag aber von dir einfordern. Evtl. gibt es auch veranstaltungsbezogene Policen, hier sollte eine Anfrage bei deinem Versicherungsmenschen helfen, ggf. andere Makler ansprechen.
     
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