Bestimmung Herstellung von Schwarzpulver und Schießbaumwolle

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Fratl, 2. Februar 2006.

  1. Hi!

    ich arbeite zur Zeit an meiner Zulassungsarbeit. Es geht dabei unter anderem um Feuerwerkskörper. Da dies ein Unterrichtskonzept für die Schule werden soll, habe ich folgende Fragen:

    Darf ich für Demonstrationsexperimente Schwarzpulver und Schießbaumwolle herstellen?

    In welchen Artikeln des Sprengstoffgesetzes wird dies angesprochen?

    Ich habe selbst schon versucht mich durch den Paragraphen-Jungell zu wühlen, habe aber leider nichts anständiges gefunden.

    Schonmal Vielen Dank!!

    Grüße
     
  2. 1.SprengV §5 Abs 3:

    Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf
    1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen und
    2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen,
    soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

    Weiterhin:

    Art. 5 Grundgesetz Abs 3:
    Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

    Gruß Frank
     
  3. Hallo,

    das hatte ich auch vor kurzem Mal (unverbindlich) geklärt. Die Frage dabei ist, wo Du die Versuche machst, welche Ausbildung der betreffende hat und in wessen Auftrag er handelst.
    Kurz gesagt: Als Schüler an einer Schule: streng rechtlich nichts erlaubt. Als Lehrer gelten die gleichen Richtlinien wie für Lehrstuhlinhaber an der Universität und es ist erlaubt.
    Als eine untergeordnete Person (z.B. Doktoranden) ist es dann erlaubt, wenn du auf direkte Weisung eines Lehrstuhlinhabers handelst (also z.B. der Lehrstuhlinhaber sagt: Mach die Zaubervorlesung) - das dürfte ja auch auf deinen Fall zutreffen.

    Die genauen Mengen sind auch angegeben, folgende Abschnitte dürften für Dich relevant sein:

    Spengstoffgesetz §2 Absatz 1 sowie §5 Absatz 3:

    §2 Abs. 1:

    §5 Abs. 3:

    Darüberhinaus gelten die üblichen Richtlinien sofern derjenige, der die Erlaubnis erteilt, nicht unmittelbar auch beaufsichtigend wirkt (vollständig unbeaufsichtige Laborarbeit ist erst mit dem Nachweis einer Fachkunde wie Diplom erlaubt).

    Gruß,

    ivhp
     
  4. Vielen Herzlichen Dank!!

    Das war genau was ich wissen musste!

    MfG
     
  5. #5 gecko, 2. Februar 2006
    Zuletzt bearbeitet: 2. Februar 2006
    @ivhp

    Nochmal eine Nachfrage:
    Im §2 Abs 2 heißt es:
    Heißt Fachkunde in diesem Zusammenhang für Lehrer das abgeschlossene Chemie-(Lehramts-)Studium? Denn der §9 SprengG (ich nenn das jetzt mal "Pyrotechik-Fachkunde") ist ja in §2 Abs 1 Satz 1 ausgenommen worden.
     
  6. Hallo,

    Ja, mit der Fachkunde haben wir auch unser Problem gehabt. Da in dem Abschnit aber explizit auf "das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Verbringen und die Einfuhr" eingegangen wird und es "die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Fachkunde " heisst, haben wir uns darauf geeinigt, dass es sich je nach Verwendungszweck um eine "andere" Fachkunde handelt. Soll heissen, für den Handel greift der Nachweis der "Sachkunde nach der ChemikalienVerbotsVerordnung" (früher "Giftschein"), den man zusätzlich zum Diplom erwerben muss/kann - sofern die Substanz dort nicht explizit ausgenommen ist (was aber eben quasi jeder Sprengstoff oder pyrotechnische Satz ist) - dann dürfte tatsächlich ein Nachweis zum Handel mit Pyrotechnik und/oder Sprengstoffen erforderlich sein.
    Beispiel: Du willlst Schwarzpulver kaufen, bist Dipl. Chemiker mit Sachkunde nach ChemVV aber ohne Berechtigung zum Erwerb von Pyrotechnik -> darfst Du nicht, weil Dir die Fachkunde dafür fehlt.
    Wohl darfst Du es aber (im Rahmen der 100g Ausnahme) herstellen und zu Demonstrationszwecken zünden, sofern Du wieder der Lerhstuhlinhaber bist oder in dessen Auftrag handelst - in diesem Fall gilt dann das Diplom (oder die Approbation entsprechend für Pharmazeuten etc. ) als Nachweis, selbständig im Labor zu arbeiten oder den Auftrag dazu zu erteilen und das - im Rahmen der 3g/100g Ausnahme - auch für Schwarzpulver um beim Beispiel zu bleiben.
    Für das Vernichten gibt es dann womöglich eine andere Fachkunde etc.


    Gruß,

    ivhp
     
  7. Danke für die ausführliche Antwort.

    Für einen Chemielehrer heißt das also (um an die ursprüngliche Frage mit der Unterrichtseinheit zurückzukommen): Herstellen im Kleinmaßstab darf er, weil er durch seinen Hochschulabschluß die nötige ("Labor-")Fachkunde besitzt.
    Verwenden / vernichten darf er im Kleinmaßstab auch, weil diese Tätigkeiten nach §5 Abs. 3 allgemeinbildende Schulen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags (=Unterricht) vom SprengG ausgenommen werden.

    Jetzt muss er also nur noch wissen, was er tut - und ob er das tun sollte...
     
  8. Jep - genau das. So wird es auch in Fachzeitschriften für Chemielehrer (z.B. ChemKON) geschrieben, wenn Artikel veröffentlicht werden, mit Substanzen, die unter das Sprengg. fallen. Wobei für den Chemielehrer noch hinzu kommt, dass er es natürlich nur im Rahmen der Ausübung seines Lehrberufs machen darf, oder anders formuliert: Der Chemielehrer darf das im Prinzip sogar einfacher als ein Dipl. Chemiker, da er im Rahmen seiner ausbildenden Tätigkeit selbst entscheiden darf, dass er Versuch XYZ vorführen möchte, während bei einem in einem Institut/Uni angestellten Chemiker immer erst der Leiter der Institution den Auftrag dazu geben muss. Der Chemielehrer hat also nicht nur die erforderliche Fachkunde, sondern auch die Berechtigung zu entscheiden, dass der Versuch im Rahmen der Lehre erforderlich ist und ist in dieser Hinsichgt einem Lehrstuhlinhaber oder Institutsvorstand gleichgestellt
     
  9. Um zu zeigen, dass die Auslegungen nicht eindeutig sind und ich u.a. auch in diesem Bereich tätig bin, hier noch ne weitere Interpretation.

    Da für Schulen und Unis in jedem Falle der §5 Abs.3 zutrifft, ist das SprengG nicht anzuwenden. Folglich gibt es keine Personen mehr, die man nach §2 Abs1 vom SprengG ausschließen müßte (§2 1SprengV wird somit irrelevant).
    D.h., die Regelungen, was Umgang und Fachkunde in den Unis, Schulen angehen, sind vom SprengG entkoppelt und werden von anderen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien bestimmt, sofern die Prämissen von §5 eingehalten werden.

    Fraglich ist, dass nach §5 (1.) Unis damit umgehen dürfen, aber (2.) Schulen von der Herstellung ausgenommen werden. Dies könnte man evtl. mit §2 regeln, falls man eine Schule (oder einen Teil davon) als wissenschaftliches Institut oder Laboratorium betrachtet (Definitionssache). §2 ist aber imho eher für den nicht-schulischen Bereich gedacht.
    Allerdings kenne ich auch einen Lehrer, der auf "Staatskosten" ein Pyrotechniksemimar besucht hat, um spezielle exotherme Redoxvorgänge im Unterricht vorführen zu dürfen.

    Zuletzt stelle ich mir natürlich auch die Frage, in wie weit das SprengG in speziellen Gebieten verfassungskonform ist. Da unsere Verfassung das oberste Gesetz repräsentiert, besitzt der Art. 5 Grundgesetz Abs 3 eine höhere Priorität als das SprengG:
    "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung".
    Freiheit bedeutet hier, dass gewährleistet ist, dass der Staat sich nicht einmischt, sofern keine Rechtsgüter Dritter tangiert werden. Dies gilt besonders im unitärem Bereich (Hochschulautonomie), aber auch insbesondere im nicht-unitärem Bereich (also für alle).
    Will damit sagen, dass das SprengG (insbesondere in Schulen) überflüssig ist, solange man mit Kleinmengen (wissenschafltlich) umgeht.


    Gruß Frank
     
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