Großfeuerwerk Kat F3 Bescheinigung aus Österreich auch in Deutschland anwendbar?

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von pyrofan360, 12. Januar 2022.

  1. Servus an alle,

    um F3 in Österreich zünden zu dürfen bedarf es eines Lehrgangs mit abschließender Prüfung.

    Dürfte man mit solch einer österreichischen F3-Becheinigung dann auch in Deutschland F3 beziehen und zünden oder wäre so ein Schein alleinig auf den Einsatz innerhalb Österreich begrenzt?

    Denn rein aus behördlicher und logischer Sicht müsste ja ein F3 Schein aus Österreich inkl. Sachkunde "höherwertiger" als der deutsche 27er sein, für den man - vereinfacht gesagt - ja lediglich "nur" Geld ausgeben muss, um ihn zu bekommen, inkl. etwaiger behördlicher Hindernisse.

    Vielleicht gibt es ja auch Österreicher hier, die diesbezüglich Erfahrungen haben oder grenznahe Deutsche, die da schon Erfahrungen mit haben.

    Anders herum wäre auch interessant zu wissen, ob man mit einem 27er auch F3 in Österreich beziehen und verwenden darf?
     
  2. 1. Behörden und Logik sind oft getrennt zu betrachten.
    2. Man muss nicht nur Geld ausgeben, es erfolgt auch die Prüfung der Zuverlässigkeit... Und da sieht es bei Österreichern ja oft schlecht aus... :haehae: :friendsdrink:
     
  3. Eine österreichische F3 Bescheinigung wird in Deutschland nicht anerkannt, weil es im Sprengstoffrecht kein bilaterales Abkommen zwischen den beiden Ländern gibt.
     
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  4. Die Zuverlässigkeitsprüfung findet bei F3 auch in Österreich statt.
     
  5. Ok, das heißt auch andersherum nicht möglich. Also mit 27er kann man kein F3 in Österreich erwerben.
     
  6. Man braucht ja nur das öst Pyrotechnikgesetz lesen.
     
  7. §17
    Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde gemäß Abs. 1 oder Fachkenntnis gemäß Abs. 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn

    1.

    die absolvierte Ausbildung den in Abs. 3 Z 1 genannten Lehrgängen im Wesentlichen gleichwertig ist oder

    2.

    die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein in Abs. 3 Z 2 genanntes Gewerbe auszuüben.
     
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