Sicherheit Knallpatronen und Knallraketen zur Starenabwehr

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von 2312christian, 7. Oktober 2009.

  1. Christian die Firma Zink vertreibt in Deutschland Pyroknallpatronen mit PMII Pyrotechnische Munition, als auch Pyroknallpatronen mit Klasse 4 Aufdruck, extra für das diskutierte hier.

    Vielleicht machst Du Dich schlau bezüglich der Verwendung dieser in Österreich.
    Ich bin mir sicher dass man Dir auch bei Zink Auskunft darüber gibt, zumal die auch nach Österreich Feuerwerksartikel
    für Pyrotechniker verkaufen.

    Mfg

    Tom
     
  2. Anton hat da völlig Recht: egal welche Klassen-Bezeichnung in Deutschland auf den Pyroknallpatronen draufsteht, in Österreich ist das ein pG für technische Zwecke (und fällt auch NICHT unter das österr. Waffenrecht).

    Theoretisch - rein rechtlich - müßte der österr. Händler, der diese VS nach Österr. importiert, die Aufschriften auf die österr. Gesetzeslage ändern, bevor er sie in den Handel bringt (überläßt); oder eben beim (deutschen) Erzeuger gleich die Ware mit den korrekten österr. Bezeichnungen bestellen! Der Importeur bzw. Händler ist für den gesetzmäßigen Zustand verantwortlich. In der Praxis macht das aber leider niemand (vielleicht auch, weil sich die meisten mit dem PyroTG nicht auskennen oder es schlicht ignorieren).

    Etwas anders sieht es beim privaten "Importeur" aus: wenn ein Privater VS (mit dt. Aufschriften und Kennzeichnungen; egal ob Kl. IV oder PM-II) nach Österr. importiert und nur für SICH SELBST verwendet - ohne die jemanden anderen zu überlassen - dann müssen nach dzt. Rechtslage die Aufschriften nicht geändert sein. Klingt komisch, ist aber so (dzt. Rechtslage aus 1974).
     
  3. @Preload..
    Wieder mal Ansichtssache !

    Im Gesetz steht auch was von "Besitz" und wenn wer eine Sache für sich importiert , dann besitzt er sie auch.

    Was mich an dem Ganzen eher stört ist in Zeiten der EU der Ausdruck "Einfuhr". Das gibt es ja im Sinne von freiem Warenverkehr innerhalb der EU nicht mehr sondern nur die Einfuhr von Ländern welche nicht zur EU gehören .
     
  4. Richtig Anton, und bei pyrotechnischen Gegenständen spricht man von Verbringen innerhalb der EU.

    Das Verbringen wurde innerhalb der Mitgliedstaaten wesentlich erleichtert. Siehe ADR und europäische Änderungen im Sprengstoffrecht.
    Wenn aber ein Mitgliedstaat trotzdem seine eigenen Gesetze diesbezüglich meint machen zu müssen,
    dann wirds wieder schwierig, trotz GHS globales harmonisierungs system.

    Gruß Tom
     
  5. @ Anton - Ansichtssache:
    Ich sprach von der Kennzeichnung und den Aufschriften und bezog mich auf den Umstand, dass auf manchen VS in Deutschland "Klasse IV" draufsteht und auf manchen "PM-II".
    Meine Hinweis war, dass die vorgeschriebenen und korrekten österr. Aufschriften (§ 20 und 21) erst beim ÜBERLASSEN der pG im österr. Bundesgebiet angebracht sein müssen (unerheblich ob entgeltlich oder unentgeltliches Überlassen). Und nicht schon beim Verbringen bzw. Importieren über die Staatsgrenze.

    Bitte das derzeitige PyroTG genau lesen (und verstehen, wie du selbst immer darauf hinweist):

    § 20. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabe¬beschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.
    (2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung des betreffenden Artikels ersichtlich gemacht ist.

    Gebrauchsanweisung
    § 21. Pyrotechnische Gegenstände und lose pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in deutscher Sprache verfaßten Gebrauchsanweisung überlassen werden. Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung auf dem Gegenstand selber anzubringen.

    Zitat von Anton: "Im Gesetz steht auch was von "Besitz" und wenn wer eine Sache für sich importiert , dann besitzt er sie auch."
    Das ist schon richtig, nur mußt du, wenn du VS aus Deutschland für dich selbst nach Ö. verbringst, die korrekten österr. Aufschriften noch nicht angebracht haben. Erst wenn du den pG im österr. Bundesgebiet jemanden anderen ÜBERLÄSST, werden § 20 und 21 fällig. Und das gilt für Händler wie für Private.
     
  6. Sag ich ja Ansichtssache.

    Der Ausdruck "überlassen" stammt aus der Zeit 1973/1974 wo produziert wurde aber nix draufstand, d. h. der Hersteller hat was gemacht und irgendwem verkauft eben "überlassen "
    Damals ist man davon ausgegangen, dass der Hersteller der DAS herstellt nicht für sich selbst sondern erst für den NÄCHSTEN eine Gebrauchsanweisung mit Klassifizierung braucht.

    Ist ja auch logisch ! Auf unseren Raketen und Böllern ist vor 1974 : Rakete "14" , "18" , "24" ( Treibergröße ) oder Papierböller I , II oder III (Größe nicht Klasse ) draufgestanden sowie: Anzünden und sich rasch entfernen ! - sonst nix.


    Fest steht und da kannst Du fragen wen Du willst:

    JEDER pyrotechnische Gegenstand der sich innerhalb der Landesgrenze Österreichs befindet muß eine deutsche Gebrauchsanweisung UND eine entsprechende Klassifizierung aufweisen !



    Wie bitte soll z. B. die Polizei was kontrollieren wenn bei einer Fahrzeugkontrolle was gefunden wird das NICHT deklariert ist.

    Genau aus diesem Grund, weil eben nix draufstand obwohl es sich nur um Klasse II gehandelt hat wird auf der Grenze zu CZ soviel - eigentlich ALLES was NICHT deutsch und richtig beschriftet ist beschlagnahmt.

    Vorigen Silvester sind auch genau aus diesem Grund die Asiaten jedem dort nachgelaufen und haben immer wieder gesagt:

    Deutsche Gebrauchsanweisung !!

    weil die auch das Problem erkannt haben !!
     
  7. Um nochmal auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen: War es bei euch in Österreich nicht so, dass die Knallpatronen einen Effekt (sprich Schweif oder Leuchtspur) haben müssen, damit sie frei verkauft werden dürfen, wärend Patronen ohne Effekt nur zur Starenabwehr gedacht und somit Erwerbsscheinpflichtig sind ? Ich meine, das hier mal irgendwo gelesen zu haben.
    Ich habe bei Youtube oder irgendwo anders im Internet mal ein Bild eines Österreichers gesehen, auf dem ABA Knallpatronen, wie man sie in Österreich wohl kaufen kann, abgebildet waren. Auf den Patronen stand : "ABA Knallpatrone mit Goldflimmerschweif". Hier in Deutschland scheint dies nicht auf den Patronen zu stehen, wie auf der ABA-Homepage deutlich zu erkennen ist, obwohl die ABA Knallpatronen standartmäßig immer einen kräftigen Goldflimmerschweif haben, wie auf den Produktvideos schön zu sehen ist. Könnte es also sein, dass ABA diesen Zusatz aus dem oben genannten Grund extra nur für den österreichischen Markt aufdrucken lässt ? Das passende Foto konnte ich auf die Schnelle im Netz leider nicht wiederfinden. :ignore:
     
  8. Gut möglich.
    Und diese Knallpatronen mit Effekt fallen dann wohl unter Kl 2 weil <50g und <120dB/8m, also wird es auch draufstehen.
    Ich glaube auf meinen Weco Kometenknall (Leuchtspur) stand sogar Kl. 2 drauf, bin mir aber nicht sicher.
    Die waren übrigens neben den Zink mit Schweif und Bucket die hochwertigsten Knallpatronen, die ich je verwendet hat (laut Weco auch in D hergestellt)
     
  9. Habe ich so noch nie irgendwo gesetzmäßig geregelt gesehen. Wennst das noch findest, würd mich interessieren. Klingt nämlich logisch, weil Knallpatronen mit Titanleuchtspur (oder roter oder grüner) für die Vogerln nicht allzu viel Sinn machen.

    Übrigens: genau diese Zink Leuchtspur-Knallpatronen in drei (leucht) Farben hatte ich in der blauen Umverpackung mit der KL IV Beschriftung, wobei die Patronen selbst PMII und 6mm blabla beschriftet waren.

    Fazit: Ich schließe mich meinen Vorrednern an: in AT VS-nein, KLII ja, aber die Lautstärke?

    -helmut
     
  10. Die Cobra 1 ist wesentlich lauter als Knallpatronen und ist definitiv Klasse 2
     
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