Bestimmung Lager und Wasserschutz

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Röder Feuerwerk, 16. März 2010.

  1. Hallo,

    wir versuchen zur Zeit ein weiteres Lager genehmigt zu bekommen. Dabei macht uns allerdings ein Beamter des Gewässerschutzes Probleme.

    Das Problem ist, dass sich das Lager in einem wahrscheinlich zukünftigen Wasserschutzgebiet befindet. Der zuständige Mann vom Gewässerschutz beruft sich bei seinem geforderten Anlagenkataster auf den § 37 Abs. 4 Nr. 3 des BayWG. Ergo müssen die zu lagernden FW-Körper (bzw. deren Inhaltsstoffe) in der Negativliste der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, Anhang 1: Nicht wassergefährdene Stoffe gemäß Artikel 1, Nr. 2a sein. Dieser Nachweis ist vor der Zustimmung zu erbringen.

    Nun sind aber die Inhaltsstoffe der Feuerwerkskörper wassergefährdend. Folgt man also seiner Argumentation, ist ein Lager für Feuerwerk in diesem Gebiet nicht zulässig.

    Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht und kennt vielleicht einen Ausweg?

    Gruß,

    Max
     
  2. Hi :)
    Ist ja mal ein kompett neues Feuerwerksfaß ... mit den Wasserschutz *graus*
    Greift diese Beweislastumkehr durch - ist zu befürchten, dass auch Transporte durch Gewässerschutzgebiete, Aufbau, Feuerwerke von Booten aus usw. tangiert werden.

    Mein erster Volleyansatz wäre, den geforderten Nachweis durch eine Alternative zu ersetzen.
    In der 2.SprengV ist zur Lagergenehmigung gefordert, dass die Stoffe trocken gelagert werden und darüber hinaus an den Lagerraum auch Anforderungen gestellt werden:
    Daraus folgt, dass - bei nicht flüssigen, rieselfähigen, ... - Stoffen eine Gefährdung doch ausgeschlossen werden kann ?
    Spätestens, wenn man gg. mögliches Hochwasser in einem nicht als hochwassergefährdet eingestuftem Gebiet Regale einsetzt, so dass nichts am Boden gelagert wird.
    (Besorgnisgrundsatz erfüllt).
    Das WG sollte einen Passus über die Verhältnismäßigkeit enthalten und ich denke, niemand wird unterstellen, dass trocken gelagerte ptG's oder Sätze eine reale Gefahr für das (Grund-)wasser darstellen.
    Versucht man, ein worst-case Szenario zu erstellen, wird es (imho) unrealistisch:
    Wenn man eine Tonne Bomben einweicht - was löst sich, tritt aus und wieviel davon ?
    - und in welchen Verhältnis steht das zu einer Tankstelle ;)
    sprich: Wassergefährdungsklasse (ergibt abgestufte Mengen in Abhänigkeit von Auflagen und der Schutzzone, ...)
    Also ergeben sich für mich folgende Fragen:
    Wenn ich mir das BayWG anschaue - klick- gibt's da bei 37 nur einen Artikel und keinen § ... ist das Wasserhaushaltsgesetz gemeint ?
    Da finde ich aber auch keinen § 37 Abs. 4 ...
    Es geht also um die VwVwS :rolleyes: :)
    Womit man zum 19g des WHG hüpft:
    Siehe SprengV2.
    Endlich kommt man weiter, was die Verhältnismäßigkeit betrifft :winki:
    Da Feuerwerkskörper nicht im Anhang 1 und 2 der VwVwS aufgeführt sind, müssen sie entweder
    als
    # dokumentierte WGK-Dokumentation nach Anhang 3 der VwVwS,
    # Beschluß der "Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe" (KBwS) zur Aufnahme in Anhang 1 oder 2 bei der nächsten VwVwS-Novelle.
    da rein.
    Nachlesen, was da schon drin steht (und ob Feuerwerkskörper schon angehandelt sind) - kann man (noch) nicht.
    Verantwortliche Stelle:
    Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdende Stoffe im Umweltbundesamt,

    Schichauweg 58,
    12307 Berlin

    Aus dem Leitfaden für Selbsteinstufer geht hervor, dass Einstufungen aus den R-Sätzen nach dem Chemkalienrecht und (imho wichtiger, da mindestens ein Gemisch und kein Stoff vorliegt) aus der Gefahrstoffverordnung herangezogen wird. (...und da sind Feuerwerkskörper eben "nur" explosionsgefährlich und nicht etwa gewässergefährdend / giftig, kurz umweltgefährlich i.S. des §4 (15) de GefStoffV )
    ... mal abgesehen davon, ob die der Begriff "Stoff" i.S. der VwVwS (und damit deren Geltungsbereich) erfüllt ist und es nicht um eine Zubereitung handelt :narr:

    ... erstmal genug reingefräst ?

    :D
    Wozu gibt es den BVPK - der könnte ja mal nachfragen.
    Nur leider die schlechte Nachricht:
    Man kann es vergessen.
    Nach Gewässerschutz ist der Betreiber verpflichtet nachzuweisen, dass "wasauchimmer" nicht gewässergefährdend ist :cry:
    Können tut das nur der Hersteller (Importeur) - strenggenommen nach Gefahrstoffrecht düfte keine Cake, kein Böller ohne ein Sicherheitsdatenblatt übergeben werden.
    (Hat nichts mit Gefahrgutrecht zu tun).
    Es ist angedacht und beabsichtigt auch jene Stoffe/ Gemische/ Produkte zusätzliche auf gewässergefährdungspotential zu zertifizieren, die schon nach dem Gefahrgutrecht klassifiziert sind - dann und erst dann hat man jenen Wisch in der Hand, mit dem man nachweisen kann, dass Cake XY eben nicht umweltgefährlich ist.

    Noch steht auf einem Böller kein Hinweis, dass ein Blindgänger in Nachbar's Teich die Kois nicht resistenter gg. Mykosen macht ...
    Der Anlagenbetreiber (Antragsteller für das Lager) unterliegt den Betriebsgenehmigungsvorbehalten und ist in der Beweislastpflicht.
    Also entweder die Zulieferer attestieren die Unbedenklichkeit (die sie letztlich vom Hersteller, resp. dem In-Verkehr-Bringer haben) - oder es ist halt konkret nicht im Wasserschutzgebiet machbar.

    Die BAM, welche die ptG's ja "eh" prüft, ist dem falschen Ministerium unterstellt - dürfe das also gar nicht machen (ein paar Daphnien in Böllertee zu baden) ...

    Vielen Danke an Herrn Seelisch (vom UBA und Mitautor von mehreren auf den hier verlinkten Dokumenten) für seine Zeit :praise:

    Wie bei REACH - nichts genaues weiß man nicht.

    LG
    Thomas
     
    AJack10600 und Röder Feuerwerk gefällt das.
  3. Hi,

    erstmal vielen Dank für Deine (wie immer) ausführliche Antwort.

    Natürlich ist es so, dass die Gefahrstoffe in jede Menge Pappe eingewickelt sind (gelagert werden soll hier nur Silvesterfeuerwerk, größtenteils also Batterien), selbst beim Einweichen wird wohl relativ wenig austreten.

    Wie Du bereits geschrieben hast, ist bei normaler Lagerung (sofern kein Hochwasser), kein Wasser und damit keine Gefährdung des Grundwassers vorhanden. Ich denke, es geht hier aber vor allem um ein Feuer bzw. das von der Feuerwehr eingesetzte Löschwasser, welches Gefahrstoffe ins Grundwasser einbringen kann. Wobei die Feuerwehr bei unserem anderen Lager schon angedeutet hat, dass sie im Fall der Fälle nur die Umgebung absichert um ein Übergreifen des Feuers zu verhindern. In die Bunker selbst würde sich bei bis zu 10t NEM (verständlicherweise) keiner wagen.

    Wir werden mit dem Beamten nochmal sprechen und Deine Argumentation vorbringen.

    Vielleicht gibt es hier auch jemanden, der diesen Fall schon hatte und eine Lösung gefunden hat?
    Als letzte Möglichkeit bleibt wohl nur einen anderen Lagerplatz finden ???

    Gruß,

    Max
     
  4. Ich hoffe auch, dass sich jemand meldet, der Besseres zu vermelden hat.

    Mein Kenntnisstand zusammengefaßt:
    a) falls der Gewässerschutz wirklich greift, hat der Anlagenbetreiber eine Aufagbe, die er gar nicht schultern kann, denn da wird absolut jede Möglichkeit des Schiefgehens einkalkuliert und es muß vorher die Freigabe in Form der geprüften (!) WGK (Wassergefährdungsklasse) her.
    Das ist eine Mammutaufgabe für die Importeure: für jeden einzelnen verwendeten Satz (Gemisch) seperat.
    Das würde die Vielfalt der Feuerwerkskörper (und deren Preis) stark beeinflussen.
    ...und man schafft es wohl nicht, zu erklären, was anzunehmen wäre, sondern da müssen belastbare Fakten her.
    b) Ob und wie man "da raus kommt" - ich weiß es nicht.
    Wie ging REACH aus ? Alles, was ICH weiß, ist der Kenntnisstand von
    Prof. Dr. Herbert F. Bender (BASF) vom 23.10.2007 (Klick), das bei Erzeugnissen "Ungeklärte Fälle:
    Feuerwerkskörper" sind.
    Eventuell verbirgt sich dort ein Weg, über den Begriff "Erzeugnis" von dem weit gefaßten Begriff des "Stoffes" (i.S. jener VwV) und somit aus dem Definitionsbereich (und der Beweislastumkehr) herauszukommen.

    Lt. Aussage eines Behördenmitarbeiters ist das Thema in anderen Fällen so ausgegangen, dass Handelsketten nur noch Produkte mit WGK einkaufen, um dieses Problemen zu lösen. Somit zwingt der Käufer seinen Lieferanten, der wieder seinen ... bis zum Hersteller, diese Gefahrstoffeinstufung zu beschaffen.
    Ob und wie sie bei Feuerwerkskörpern bis zur WGK "Null" erreicht werden kann (und welche Auswirkungen das hätte, z.B. Feuerwerk von Schiffen aus aber eben auch Betriebsgenehmigungen) - weiß ich leider nicht.

    VPI, eufias ... ?


    LG
    Thomas
     
    Röder Feuerwerk gefällt das.
  5. Alles könnte wahrscheinlich zukünftig Wasserschutzgebiet werden!
    Die Aussage finde ich ein bisschen schwammig, ich hab das dumme Gefühl der mag einfach nicht!
    Entweder es ist Wasserschutzgebiet oder nicht!


    Gut, das hilft euch jetzt nicht weiter aber vielleicht dieser link:

    http://www.bis.bayern.de/bis/initParams.do

    Dort kann man nachschauen wo sich die Ganzen Schutzgebiete in Bayern befinden.


    Gruß
    Roland
     
  6. Das wäre auch mein Ansatzpunkt! ... wahrscheinlich zukünftig Wasserschutzgebiet....

    Das ist genau so eine Aussage wie: " Du kannst da nicht bauen, weil da warscheinlich irgendwann einmal ein Meteor einschlägt". :p

    Ne - mal ganz im ernst. Wenn die zuständigen Behörden etwas bescheiden müssen, so hat sich das IMMER an der aktuellen Gesetzeslage zu orientieren.

    Vielleicht hat der Beamte ja einen Vorgesetzten (mit denen fahre ich bis dato immer besser). Freundlich auftreten und gut vorbereitet sein.
    Vielleicht mit einem B Plan, der baulich dafür sorgt, dass nichts ins Grundwasser gelangen kann. Da fällt mir spontan so eine "Technologie" wie die Auffangwanne bei Öltanks ein.

    Auf jeden Fall wünsche ich Dir viel Erfolg!
     
  7. Planung muss hinreichend konkret sein

    Die Behörde kann durchaus berücksichtigen, dass ein in der Planung befindliches Wasserschutzgebiet auf die Genehmigungsfähigkeit Einfluss nehmen kann. Allerdings muss eine solche Planung (d.h. die Ausweisung als Wasserschutzgebiet) hinreichend konkret sein und darf nicht nur vorgeschoben werden (sog. "Verhinderungsplanung").

    Dazu gibt es auch eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der OVG´s bzw. VGH´s. Anlass hierfür war die "Verhinderungsplanung" zahlreicher Kommunen, die Windenergieanlagen (hierbei handelt es sich um sogenannte privilegierte Außenbereichsvorhaben im Sinne des §35 Baugesetzbuch - ebenso wie ein Lager für Pyrotechnik) in ihrem Bereich nicht wollten.

    Trick war die Ausweisung bzw. Planung von Vorrang- bzw. Konzentrationsflächen an solchen Standorten, wo eine Windkraftanlage aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unrentabel war. Teilweise wurde dies sogar noch nach Eingang einer Bauvoranfrage bzw. immisionsschutzrechtlichen Vorbescheid getan. Und wenn das immer noch nicht ausreicht, um einen Antragsteller zu verschrecken, wird dann noch ein avifaunistisches Gutachten und diverse andere Stellungnahmen, Zustimmungen oder Bescheinigungen verlangt. Zahlen muss der Antragsteller - mit ungewissem Ausgang.

    Falls Dein Wassserschutzproblem immer noch besteht, solltest Du einmal nachhaken, wir konkret die "Wasserschutzgebietsplanung" ist.
     
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