Bestimmung Lagermenge bei §27 Schein

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Isnogood75, 2. Apr. 2022.

  1. Gemäß der BAM Webseite habe ich beim Antrag des §27 Scheins eine Lagermenge von:

    10kg in der Garage bei meinen Eltern die direkt an das Wohnhaus angrenzt
    und
    15kg in einem unbewohnten freistehenden Schuppen angegeben:

    Silvester - Verkaufsverbot und Sicherheitshinweise für Silvesterfeuerwerk

    Jetzt nach fast 3 Monaten schreibt mir die Behörde wo ich den Schein beantragt habe, das die FW Klassen F1-F3 der Lagergruppe 1.3 zuzuordnen sind und die angegebenen Lagermengen die zulässige Kleinmengenregelung erheblich überschreitet und ich entsprechend eine Lagergenehmigung bedarf.

    Ich habe eigentlich nicht vor so eine Genehmigung zu beantragen, da die Gebäude ja auch nicht entsprechend geschützt sind.

    Leider finde ich hier:
    Anhang 2. SprengV - Einzelnorm
    auch keine entsprechenden Angaben.

    Kann mir jemand sagen wie ich meinen Antrag entsprechend ändern müsste.

    Der Antrag wurde im Kreis Plön (Schleswig Holstein) eingereicht.
     
  2. Weiß man gar nicht wo man da anfangen soll.

    Am besten mal LR410 googlen und verstehen.
    Die Aussage der Behörde, "das die FW Klassen F1-F3 der Lagergruppe 1.3 zuzuordnen sind" ist aber auch amüsant.
     
  3. Ich würde sagen zu dem Thema gibt es hier im Forum einen sehr hilfreiche tread.. auch wenn er inzwischen schon beachtlich lang ist..

    Aber grob zusammengefasst sollten sowohl du als auch deine Behörde euch nochmal genauer mit der Materie auseinander setzen :rolleyes:
     
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  4. Obwohl das eigentlich dich recht simpel ist bzw. wenn man im Fachhandel kauft eigentlich doch jedem mal unter gekommen sein müsste was der Unterschied ist.
     
  5. Hats dich von gf hierher verschlagen?
     
  6. Sorry für die Späte Antwort, ja ich bin auch auf GF schon seit vielen Jahren sehr aktiv unter anderen Namen. Hauptsächlich beantworte ich dort Fragen im Bereich Technik und Computer
     
  7. 1. Fehler: du kannst nicht lagern, da du kein genehemigtes Lager besitzt. Du kannst nur aufbewahren, wenn du die Regeln der LR410 erfühlen kannst.
    2. Fehler: Das Lagern / Aufbewahren in einer Garage ist nicht möglich, da eine Garage gesetzlich geregelt nur für das Abstellen eines Auos vorgesehen ist. Möchtest du etwas in einer Garage aufbewahren/lagern musst diese baurechtlich in ein Lager umgewidmet werden.
    3. Fehler: Die Menge der LR410 kann nur einmal pro Grundstückabschnitt in Anspruch genommen werden. Nach LR410 darfst du max bei der Verwendung von Ware mit 1.3G Einstufung max. 5kg NEM auf dem Grundstück haben, das schließt die 1.4G Ware mit ein.
     
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