Bestimmung Lagerung/Mengen Privat

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Unvirtual, 8. Dezember 2018.

  1. Kurze Frage, viele von uns gehören ja zu dem Personenkreis, der gerne mal mehr als 10kg NEM zu Silvester schießt, aber dennoch Privatperson ist. Wie macht ihr das mit der Lagerung, wenn ich an meinen Keller denke komme ich sehr schnell über die gesetzlich zugelassenen Grenzwerte, zu mindest an den letzten Tagen im Jahr. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich jeder extern ein Lager anmietet, insofern, eure Meinung bzw. Lösung dazu? Habe leider keinen passenden Thread gefunden, daher mal als Kurze Frage Zwischendurch.
     
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  2. Das Zauberwort ist glaub ich ."Aufbewahren" =) Beim Lagern müssten ja viel Strengere Richtlinien und Massen eingehalten werden.
    Wenn es danach geht sind glaub ich 50% der User Drüber. Kann dir leider nicht sagen ob die LR410 auch fürs Aufbewahren greift.
     
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  3. Hmm OK, das klingt dann nach einer ziemlich kritischen Grauzone, oder?
     
  4. Gibt halt nur diese Möglichkeiten je nach dem was du für Möglichkeiten hast.
    Auszüge aus meiner SprengG Schulung.
     
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  5. 1.4 Vergessen ^^
     

    Anhänge:

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  6. OK, dann darf ich als Privatperson tatsächlich 100kg nem 1.4g aufbewahren. Ich dachte es wären die 20 wie beim Gewebe. Naja, lag ich auch mal wieder daneben.
     
  7. Matze85 und Unvirtual gefällt das.
  8. Das weis ich leider auch nicht genau .. Richtig steht ja auch oben drüber Gewerblich .. leider finde ich so eine Tabelle für den Priv. Gebrauch nicht. =(
     
  9. Ahh gleich mal ausgedruckt und mit Reingeheftet !!
     
  10. Also doch nur die 10kg die ich befürchtet habe. Da bin ich mit Supernaut und Paranoid dann ja schon im Grenzbereich.

    Fragt sich für mich noch was gewerblich bedeutet, 7 oder 27 oder simpel Gewerbetreibend?
     
  11. Hab ich das richtig verstanden?
    Batterien und Böller darf ich im Keller nur 3Kg Lagern? (dachte bisher 10Kg)
    Visco und Litzen nur 0,1Kg? Oder wegen P1 1Kg

    Ich gehe auch davon aus, das dies eine "entweder oder" Richtlinie ist! Und nicht kombinierbar ist!

    -----Edit-----------
    Wie bekomme ich die Lagergruppe Heraus, das muss doch auf dem Artikel stehen oder?
     
  12. Nein, Visco und Litzen sind keine Zündmittel sondern Anzündmittel.
    Zündmittel sind z.B. Sprengkapseln.
    Im Keller darfst du 10Kg NEM 1.4G oder 3KG NEM 1.3G aufbewahren
    Auf dem Artikel steht leider selten was drauf was die Lagegruppe angeht da muss man sich auf die Shops verlassen was die Schreiben oder durch undurchsichtige unvollständige BAM-Listen quälen.
    Der deutsche Sonderwg mit der Lagergruppenzulassung unabhängig von der ADR Einstufung ist sagen wir mal sehr speziell:confused::rolleyes:.
     
  13. du meist die ADR 1.1.3.6 1000 Punkte Regelung?

    Wie Lese ich diese Tabelle den Richtig?
    Der Kelle gehört doch zu Bewohntes Gebäude mit unbewohnten Raum. Oder nicht?
     
  14. Darf man eigentlich in jedem unbewohnten Raum im Haus 10kg der Lagergruppe 1.4G aufbewahren oder nur in einem Raum des ganzen Hauses? Ist für mich irgendwie nicht ganz ersichtlich oder habe ich was übersehen?
     
  15. Nein, die Gefahrgutklasse - z.B. 1.4G. In der Regel kann man daraus direkt die Lagergruppenzuordnung erkennen - aber eben nicht immer. Insbesondere bei BKS-Böllern ist das etwas "unübersichtlich" - es ist ein in letzten Jahren gerne genutztes Schlupfloch für die BAM, die Verbreitung unliebsamer Artikel einzudämmen.

    Die Tabelle liest sich doch eigentlich ganz einfach:
    Wenn der Keller in einem bewohnten Gebäude ist, ist das korrekt.
    Wenn er sich in einem unbewohnten Nebengebäude befindet, ist es ein unbewohntes Nebengebäude.

    Die angegebenen Mengen gelten einmal pro Grundstück (bzw. Brandabschnitt).
     
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  16. Das kommt auf die Lagergruppe an. Für 1.3G sind es 3 kg, für 1.4G 10 kg. Wenn du aber nur einen einzigen Artikel 1.3G im Raum hast, wird alles 1.3G zugerechnet.

    Weder noch. Zündmittel sind Zündmittel aus der Sprengtechnik, Visco, Litze und E-Anzünder sind Anzündmittel und werden entweder 1.4G (z.B. rote Litze) oder 1.4S zugeordnet.

    Korrekt, steht ja auch so im Anhang zur 2. SprengV: "Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen."

    Sofern es um nicht erlaubnispflichtige Artikel geht, können Teile davon auch Eltern, Freunde, Bekannte, Geschwister über 18 in ihren Kellern aufbewahren.

    "Lagern" gibt es als Begriff im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§3 SprengG) nicht, auch wenn es in diesem Forum und auf Facebook immer wieder behauptet wird. Der Begriff heißt seit jeher "Aufbewahren". Man kann in einem genehmigten Lager aufbewahren oder außerhalb eines genehmigten Lagers, für letzteres gibt es die Anlagen 6 und 7 zum Anhang der 2. SprengV. "Gewerblich" bedingt, dass du, wenn du keine Erlaubnis nach §7 besitzt, deinen Betrieb gemäß §14 SprengG zwei Wochen vor Aufnahme der Geschäfte bei der zuständigen Behörde angemeldet hast.
     
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  17. Mit anderen Worten, so gut wie jeder nicht gewerbliche Scheininhaber verstößt jährlich gegen die Vorschriften...also ich auf jeden Fall, habe definitiv nicht unerheblich mehr.
     
  18. Genau das bedeutet es.
    Wird allerdings stillschweigend geduldet, weil es zu Silvester auch gar nicht durchsetzbar wäre.
    Es wird im Normalfall erst dann interessant, wenn etwas passiert.

    Wo kein Kläger, ist auch kein Richter...
     
  19. Also Tabelle Punkt 9 : Pyrotechnische Gegenstände von a bis h : 10Kg
    Davon Punkt 10 : Pyrotechnische Gegenstände T1 und P1 : 1Kg
    Kombinierbar! Richtig?
     
  20. #20 Unvirtual, 8. Dezember 2018
    Zuletzt bearbeitet: 8. Dezember 2018
    Ja das stimmt natürlich. Aber unter den aktuellen Medialen berichten bzgl. der Hochname diverser Illegaler Shops weiß man ja nicht auf was für Ideen die Muggelnachbarschaft so kommt. Die fragt zu Silvester ja sowieso gerne mal, ob das alles legal ist was man da schießt. Wenn da nur einer mal auf dumme Gedanken kommt und meint bei der Polizei Mitteilung zu machen sieht es schnell sehr doof aus.

    Und auf Grund des schlechten Wetters sind die Restbestände halt groß ausgefallen, da werde ich wohl nicht der Einzige sein...
     
    Stoney91 gefällt das.
  21. In der Tabelle ist eigentlich nichts kombininerbar (im Sinne davon, dass die Gesamtmenge größer wird).
    In Zeile 10 geht es auch eher um z.B. Airbags "... für den Einbau in Fahrzeugen"
     
  22. Ich habe doch oben schon einmal gepostet, was in der 2. SprengV steht:
    "Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen."

    Daher: Nein, da kann man nichts kombinieren und nichts addieren, es ist immer so, dass der am gefährlichsten eingestufte Artikel und seine Einstufung bestimmen, in welcher Zeile man nachzuschauen hat.
     
  23. Naja so würde ich das nicht sagen.
    Ich sehe hierrin eher die Begründung warum nur an den letzten drei Tagen des Jahres verkauft werden darf.
     
  24. Boar ey, ich begreife diese Tabelle einfach nicht.
    Beispiel: Ich Wohne in einem Haus, habe jeweils ein Schinken Funke Böller D (340g)u. Funke Böller SB2(560g) in P1 zusammen genau 1Kg. einige Bengal Fackeln (sehr wenig) in T1. Und schon bin ich drüber!
    Zusätzlich viele Kleinigkeiten wie Fontänen, Brummer, Frösche, Kubi, usw. was letzten Jahr über geblieben ist. (Weit unter 10Kg).
    Lagerung/Aufbewahren im Bewohnten Haus / unbewohnten Raum erlaubt?

    Wäre doch nach der Liste Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV - Einzelnorm
    Drüber oder nicht?
     
  25. Viel lustiger finde ich, Funke Supernaut 1 1.3G, NEM 3355g

    Darf sich also niemand "aufbewahren", da in 1.3G privat nur 3kg NEM zulässig sind.
     
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