Bestimmung Lagerung von 1.3G im Rahmen der kleinen Mengen?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Kugelblitz, 13. März 2006.

  1. Hallo !
    Als Großfeuerwerkerneuling habe ich noch mal ne Frage zur Lagerung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1.3 G.
    Ich war bis jetzt der Meinung das ich diese Feuerwerkskörper im Rahmen der kleine Mengen Regelung lagern darf.Das wurde mir auch so von einem anderen Feuerwerker aus Brandenburg bestätigt.Er hatte sich dort bei seinem Gewerbeaufsichtamt erkundigt und diese Info erhalten.
    Ich habe jedoch von meinem zuständigen GAA gesagt bekommen das ich 1.3G Feuerwerkskörper nicht nach der kleine Mengen Regelung lager darf, da diese nicht in der Tabelle aufgeführt sind.(1.2 steht drin und die sind ja eigentlich als gefährlicher eizustufen)
    Bin nun leicht verwirrt ??? wie ist nun richtig?
    Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen !
     
  2. Hallo Kugelblitz,
    da gibt es in der 2.SprengV eine Anlage 6 und da steht drin, dass Pyrotechnische ... Lagergruppe 1.3 aufbewahrt werden dürfen. Die Menge hängt allerdings vom Lagerort ab, und ob es privat oder gewerblich erfolgt.

    Gruß motte
     
  3. 1) Ich bin kein Profi, kein "Scheini", geschweige denn Rechtsberater.:joh:

    2) Das einzige, was ich Dir "geben" kann sind: Argumentationsansätze.
    Keine Lösungen. Letztlich ist es eine "Abmachung" zwischen Dir und der zuständigen Behörde.

    3) Der von Dir verwendete Begriff "Lagerung" kleiner Mengen ist "unsinnig" (=böse Falle):
    Wenn Du "lagern" willst, brauchst Du ein zugelassenes Lager, das hast Du nicht - und so stimmt dann auch die Aussage: Das darfst Du nicht.
    Also nenne es "Aufbewahrung", dann kann man zumindest diskutieren.
    Wer meint, ich sei kleinkariert, der spreche mal mit meiner zuständigen Behörde.

    4) Du hast nicht gesagt, welchen "Schein" Du hast; gegen einen Befähigungsscheininhaber (ohne Zwangshaftpflicht) kann man ziemlich "totschlagsmäßig" Argumentieren, wenn es um mehr als Kl. II oder Z* geht.

    5) Die in den Tabellen aufgeführten Werte sind "Grenzen" oder "Trennlinien einzelner Abstufungen" in die die einzelnen Gegenstände "von oben" (Zeile 1) eingeordnet werden; wenn sie mindestens weiteren geforderten Kriterien entsprechen, dann "rutschen" sie in eine weniger restriktive Zeile nach unten.
    Bildhaft wie ein Siebturm, bei dem die Siebe noch unten (Zeilen) immer feiner werden und der passierende Sand immer unproblematischer wird.

    6) Kl. IV der Lagergruppe 1.3 "gibt es nicht". Das ist richtig. Anlage 6 (nicht 6a , Vorsicht ob der Anwendbarkeit; u. U. weitere Brandabschnitte nötig) erlaubt aber 1.2, je nach Durchmesser Zeile 5 oder 6.
    Die nächst "lockerere" Zeile 7 setzt aber schon Kl. III oder T2 (BAM-Zulassung) vorraus und Kl. IV kommt nicht weiter "runter".
    Ergo: Um alle 1.3er Gegenstände der Kl. IV aufzubewahren, braucht es ein unbewohntes Nebengebäude. (Zeile 5)
    Nur mit "Kleinkram" kleiner 60 mm ist ein unbewohnter Nebenraum denkbar; mit sagenhaften 5 kg brutto.(Zeile 6)

    7) Ich kann Dein Problem sehr gut nachvollziehen. Ich hatte mich "unverbindlich" bezüglich Klasse Z* informieren wollen und hatte das gleiche Problem, da "An-Zündmittel" keine Zündmittel wären und beide nicht in Anlage 6a geführt sind. Letztlich landete ich im "theoretischen Kompromiß" bei 1.1 (Zeile 2 von Anlage 6, Schwarzpulver) ... natürlich unter Beachtung von Punkt 4.3.4 ... da bleibt für 99% nur: hoffen auf das 4.SprengÄndG und dass man den Fußnoten etwas mehr Beachtung schenkt.

    8) Bei allem, was mir bisher "klar" erscheint: In den Zeilen 12 bis 14 lese ich immer nur Bahnhof-Abfahrt ...:(

    LG
    Thomas
     
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