Bestimmung Neue Bestimmung Großfeuerwerke Spreng VwV

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Mutonia, 28. Mai 2003.

  1. Auf meiner Neu Erworbenen Erlaubniss steht:
    "Beim Abbrennen von Großfeuerwerken ist der Entwurf der Neufassung der Anlage 1 zur Spreng VwV ( Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von Pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV ) anzuwenden ."

    Leider kann mir niemand sagen wo ich den genauen neuen Text bekomme.Würde mich über Rat sehr freuen . Grüße Tom
     
  2. Das würde mich auch interessieren!!! Meines Wissens sind die noch dabei die Neufassung zu schreiben. Anhaltspunke sind aber Verschärfung (kann ja anders wohl kaum sein :( ) wie Schutzabstände bei Bomben...
     
  3. sicherheitsabstände usw.

    hallo,

    kann ich euch alles zukommen lassen. habe eine übersicht.
    auch wie eine anzeige jetzt auszusehn hat.

    pn oder email an mich.

    gruß silberkomet
     
  4. #4 skyfire_feuerwerk, 29. Mai 2003
    Zuletzt bearbeitet: 29. Mai 2003
    Ein "Entwurf " eines Gesetzes bzw. einer Verwaltungsvorschrift kann niemals als Rechtsgrundlage für Auflagen herangezogen werden! Das ist Fakt!

    Wenn es hier wirklich um eine Erlaubnis nach §7 geht ist die Erlaubnis in diesem Punkt nicht richtig ausgestellt. Da der Verwaltungsakt falsch vollzogen wurde ist auf Antrag eine kostenlose Berichtigung vorzunehmen.

    Es gilt immernoch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.1987.

    Das GAA oder AFA oder sonstwer kann bei Anzeige eines FW die Abstände in eigenem Ermessen erhöhen sofern die Umstände dies erfordern .

    Allerdings hat eine Hinweis auf nicht vorhandene Vorschriften nichts in der Erlaubnis zu suchen! Was wäre wenn die "neue" Verwaltungsvorschrift eine andere Bezeichnung bekommt, dann steht in Deiner Erlaubnis was drin was es nie geben wird ...

    Bestehende Gesetze sind einzuhalten, darauf solltet Ihr drängen! Laßt Euch nicht immer Alles gefallen.

    Der Verweis auf "neue Verwaltungsvorschriften" ist Humbug und nichtig.

    Gruss Harald / TEAM SKYFIRE
    http://www.skyfire.de
     
  5. Geänderte Bestimmungen

    Hallo Kollegen!

    Mir wurde gerade von einem Bekannten mitgeteilt, dass ab sofort geänderte Bestimmungen für das Abbrennen von Feuerwerken gelten.

    Ist dies so?

    Wenn ja, wer kann mir nähere Infos geben?

    Viele Grüsse!

    Bastian
     
  6. Lösung

    Habe Die wesentlichen Änderungen als Fax bekommen.
    Kann ich also bei Interesse gerne zufaxen . Leider kann ich es nicht als PDF posten . zum Abtippen fehlt mir die Zeit.
    Laut Auskunft vom Amt ist es zwar eine Vorläufige Fassung Dahingehend dass an anderer Stelle des Gesetzes noch gearbeitet wird , aber diese Auszüge sind wohl bereits abgesegnet und werden sich nicht mehr ändern. im Wesentlichen geht es um Schutzabstände.
     
  7. Rechts und links vom SprengG

    Interessant, was in der Rechtspraxis so abgeht.

    Vielleicht einfach mal für alle die es interessiert, etwas grundsätzlich rechtliches zum SprengstoffGESETZ und den Vo's dazu. :rolleyes:
    Ist vielleicht etwas off topic, wen's nicht interessiert, der mag weglesen.

    1) Intro
    Das Sprengstoffgesetz bedient sich bei der Reglementierung des Umgangs mit Explosivstoffen einer guten alten deutschen Tradition und zwar des sogenannten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.
    Diese bereits seid Kaisers Zeiten bekannte administrative Technik dient dazu, Verhalten die vom Staat als gefährlich/schädlich eingestuft werden, der staatlichen Kontrolle und vorherigen Genehmigung zu unterwerfen, um eben diese Gefahren möglichst zu minimieren. Dabei ist nicht immer gleich eine Gefahr gemeint wie sie bei Explosivstoffen direkt vor Augen steht, vielmehr bedarf auch ein Wirt einer Gaststättenerlaubnis, die er nur erhält, wenn von seinem Betrieb keine Gefahren für die Gäste ausgehen (z.B. verdorbene Lebensmittel, oder er nicht wegen Betruges vorbestraft ist).

    § 7 SprengG "Wer gewerbsmäßig selbständig...mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will...bedarf der Erlaubnis [dazu]."
    Kurz: Alles was nicht explizit erlaubt wird, ist im Explosivstoffbereich nicht erlaubt = verboten.

    2) Grundrechtliches
    Da es bei § 7 SprengG um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt, betriff dies Art. 12 Grundgesetz, der die Berufsfreiheit garantiert.
    "Jeder Deutsche hat das Recht, [seinen] Beruf...frei zu wählen. Dieses, trotz des etwas uneindeutigen Wortlauts einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit erfordert also, daß Einschränkungen dieser Freiheit, wie sie auch durch eine Erlaubnispflicht eingeführt werden, der verfassungsmäßigen Rechtfertigung bedarf, welche nach Art. 12 I GG einer einfachgesetzlichen Schranke unterliegt, welche wiederum der vom BVerfG entwickelten Drei-Stufen-Theorie genügen muß. Da es sich hier um eine Regelung des "ob" [mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird], also eine Zugangsbeschränkung zum Beruf handelt, welche an subjektive, in der Person des Berufsausübenden liegende Voraussetzungen anknüpft (Zuverlässigkeit, Fachkunde, etc.) handelt es sich um eine subjektive Berufszugangsbeschränkungen = 2. Stufe. Diese sind nur dann als verfassungsmäßig anzusehen, wenn sie dem Schutz der Allgemeinheit vor abstrakten Gefahren wichtiger Rechtsgüter dienen.
    Rechtfertigender Weise wird man anführen können, daß die Gefahren die vom Umgang mit Explosivstoffen ausgehen nicht nur abstrakt sind, sondern sogar konkret und sogar für Leib oder Leben anderer = überragend wichtige Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Die Rechtfertigung würde daher sogar den Anforderungen der dritten Stufe genügen, woraus folgt, daß sie erst recht für beschränkende Regelungen der zweiten Stufe genügt.

    Kurz:
    § 7 SprenG dürft unproblematisch eine verfassungsmäßige Vorschrift sein, d.h. die gestellten Anforderungen (Zuverlässigkeit, etc.) rechtlicherseits nicht zu beanstanden.
    Entsprechendes gilt für § 20 SprengG.

    3) Verwaltungsaktliches
    Was genau ist nun die Erlaubnis? Sie ist ein Verwaltungsakt.[ebenfalls eine seid Kaisers Zeiten existierende Rechtsfigur]
    § 35 VwVfG:
    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
    Durch die Erlaubnis wird der an sich verbotene Umgang mit Explosivstoff erlaubt, d.h. ist im erlaubten Rahmen nicht mehr strafbar oder ordnungswidrig.

    §10 SprengG: Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, um Leben, Gesundheit, Sachgüter Dritter...gegen die aus dem Umgang ...enstehenden Gefahren zu schützen."
    Fraglich ist hier allerdings (@Mutonia), ob hier eine inhaltliche Beschränkung oder eher eine Auflage vorliegt.

    Wird fortgesetzt
     
  8. vielen dank

    vielen Dank für deinen Beitrag . ich würde mir noch gerne zweifelsfrei Klarheit verschaffen über : dein Zitat " (@Mutonia), ob hier eine inhaltliche Beschränkung oder eher eine Auflage vorliegt.

    bei der Formulierung : "hier" meinst du den von mir Anfangs zitierten Auszug ?

    Kannst du mir den Unterschied zwischen. Inhaltlicher Beschränkung und Auflage genau erklären ?
    bin sehr dankbar wenn mir mal jemand den
    ( Amtlichen ) Begriffsdschungel etwas lichtet.
     
  9. Hi,

    deswegen hatte ich extra wird fortgesetzt druntergeschrieben, Rest folgt asap, vielleicht schon am Wochenende. Bis dahin bitte Geduld.

    Grüße,
    Morat
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden