Pyrotechniker [Österreich] Gewerbeschein für Feuerwerke?!

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von raketentoni1, 26. Januar 2012.

  1. Mit einem Wort, bzw. in einem Satz gesagt:

    Der geprüfte "Nur" Pyrotechniker der sonst nichts macht als Feuerwerke abbrennen, darf zwar, aber erwischen lassen darf er sich nicht !!

    ( Kein Gewinn - ? ? ? , Kein Lager ? ? ? - keine Mitarbeiter ? ? ? , Kein geeignetes Fahrzeug ? ? ?.

    Pers. Unfallversicherung ? ? ? für sein "Hobby" u. s.w.

    Mich erinnert das an eine Aussage eines Politikers zu Maria-Theresias Zeiten:

    Österreich braucht man für alles ein Papier, aber jeder macht was er will !!
     
  2. @anton

    So in etwa. Ich halte es nach der Philosophie----

    Es kann (kontrollieren) kommen wer will - für jeden hab ich den richtigen Zettel!!
     
    anton und Eistee gefällt das.
  3. Eigentlich ist ja der ganze Mist auch darauf zurückzuführen ...

    .... dass es keine geeignete Interessenvertretung für Pyrotechniker iin Österreich gibt. (Ich meine nicht die Wirtschaftskammer, die wirtschaftliche Belange vertritt.)

    Echt schade, dass aus dem ehrgeizigen Ziel, dass vor einigen Jahren von ein paar engagierten Pyrotechnikern in Angriff genommen wurde, aufgrund von Torpedierungen durch einzelne Personen / Firmen damals nichts geworden ist, bzw. dann das ganze eingeschlafen ist. Ich würde mich freuen, wenn die damals Beteiligten noch einen Versuch starten würden und die Vereinigung österreichischer Pyrotechniker (VöP) wiederbeleben würden.

    Meine Unterstützung hätten sie gewiß. :)
     
  4. So lange der Kuchen so klein ist und die Anzahl der Pyrotechniker eher noch wächst , kann das überhaupt nicht funktionieren.
    Ein Vergleich mit einer andern Branche, z.B.Gas-Wasser-Heizungsinstallateur !
    Anfrage wegen eines Auftrages - Rückruf ( vielleicht) innerhalb von einer Woche - Termin, wenn überhaupt in 2-3 Monaten !
    Das Gleiche gilt auch für andere Branchen!!

    Und wie ist das bei uns ?

    Zwei Firmen, eine in Kärnten und eine in NÖ machen sich untereinander aus, sich gegenseitig bei Aufträgen "auszuhelfen" Der Nö fährt nicht nach Kärnten, aber der Kärntner....

    Der Neid ist einfach zu groß , aber auch die Dringlichkeit besonders als Firma fast jeden Auftrag anzunehmen.

    Dazu kommt noch, und das darf man nicht vergessen, dass die Feuerwerkerei als Abschußtätigkeit wie wir ja alle jetzt wissen kein Gewerbe sondern eher ein Hobby ist und das nicht nur für die " Nur Schießer" .

    Mein letzter Chef hat immer g´sagt:

    "Wir müssen zu Silvester ordentlich was verkaufen, um uns die Feuerwerke unterm Jahr leisten zu können "
     
    Kwunderbar gefällt das.
  5. Das ist nicht nur im Burgenland so sondern auch im heiligen Land Tirol gibt es eine BH die einen Gewerbeschein für das Abbrennen von Feuerwerken verlangt.
    Die Gesetzeslage sieht wie folgt aus:
    Das Abrennen von Feuerwerken ist laut WKO Österreich kein Gewerbe und daher gibt es auch keinen Gewerbeschein dafür bzw keine Verpflichtung einen solchen zu beantragen. Das einzige was du brauchst, ist eine Steuernummer beim Finanzamt, da du ja deine Einnahmen durch die Feuerwerke versteuern musst.
     
  6. Weil es bei uns in der Steiermark jetzt auch aktuell ist, hole ich dieses Thema wieder hervor.
    Angeblich verlangen nun auch einzelne Bezirksverwaltungsbehörden bei uns beim Ansuchen eines Feuerwerkes einen Nachweis der Gewerbeanmeldung "Aufstellen und Abbrennen eines Feuerwerkes für Dritte".

    Ist das rechtens?
     
  7. Ja!
    Es gibt seit einigen Tagen das neue Freie Gewerbe "Aufstellen und Abbrennen eines Feuerwerkes für Dritte".
    Musst auf die zuständige Wirtschaftskammer oder Bezirksverwaltungsbehörde gehen und das Gewerbe anmelden. Auf der WKO Seite sollte zu finden sein, was du alles mit brauchst.

    Die Zukunft wird so aussehen, dass du ohne diesen Gewerbeschein kein Feuerwerk (außer für dich selbst, im privaten Rahmen) mehr genehmigt bekommst. Es wird anscheinend bei den BH's schon überprüft, ob man diesen Gewerbeschein hat...
     
  8. klärt mich mal einer auf was an der Regelung schlecht wäre?

    Wenn ich die jetzt nach DE übertragen würde wäre es eine Eintragung mehr in den Gewerbeschein aber doch net das riesen Problem? Nein im Gegenteil, es hätten nur die ein Problem die den 27er miissbrauchen.
     
  9. Ich kopiere meine Antwort zum gleichen Thema vom : http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=45530

    hier auch rein:

    Heben wir das ganze Thema mal in die nächste Instanz und fragen:

    Wem schadet es ?

    Wem hilft es ?

    Sind in Zukunft die "Hobby-Pyros" wirklich verpflichtet sich um den Zettel für eine freie Gewerbeausübung und um eine Steuernummer zu kümmern ( und im Fall des Falles den Gewinn zu versteuern), dann hilft´s dem Finazminister und den Firmen welche das schon Jahre legal betreiben vielleicht auch, weil "billige" Feuerwerke teurer werden und somit möglicherweise die Konkurrenz kleiner wird.

    Schaden tut´s Denen, die bisher "gepfuscht" haben, sprich Schwarzgeld kassiert haben - mit Denen sollte man rechtens kein MItleid haben.

    Die Frage ist aber die, wie will die Behörde kontrollieren, ob ich ein Feuerwerk " für Dritte aufstelle und abbrenne" oder nur für mich weil ich meinen Geburtstag, Hochzeitstag oder sogar DEN Tag feiere, wo Frau mal KEINE Migräne hat ?

    Gefragt sein wird die Vernetzung der Behörden, wo ev. festgestellt werden kann WER wie OFT und WO schon wieder ein Feuerwerk anmeldet. Da könnte man spätestens bei der 3. Anmeldung schon mal skeptisch werden.

    Schlußendlich hilft´s also am Meisten dem Staat .
     
  10. Aufstellen und Abbrennen von Feuerwerken für Dritte

    Wie schon erwähnt gibt es seit kurzem, flächendeckend in Österreich, das freie Gewerbe "Aufstellen und Abbrennen von Feuerwerken für Dritte".
    Wie schon der Name dieses Gewerbes sagt, ist es notwendig wenn man für jemand anderen ein Feuerwerk schießt.
    Das heißt in der Praxis, dass die Behörde bei der Anmeldung eines Feuerwerkes prüfen wird, ob es tatsächlich für den eigenen Gebrauch geschossen wird! Einige Behörden tun das schon jetzt und die anderen werden sicherlich nachziehen.

    Gut Schuss
    Bernhard
     
  11. Liebe Kollegen und Sachverständige im Forum!
    Für ein F3- oder F4-Feuerwerk – unabhängig davon ob für sich selbst oder für einen Auftraggeber - benötigt man die in § 28 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz angeführten Voraussetzungen (nach der aktuellen Pyrotechnikgesetz-Novelle künftig auch eine Haftpflichtversicherung). Wer die Voraussetzungen erfüllt (insb. auch dass keine Sicherheitsgefährdungen im Sinne des letzten Halbsatzes im Abs. 1 gegeben sind), hat einen Rechtsanspruch auf einen Bewilligungsbescheid! Da gibt es keine Ermessensentscheidung für die Behörde!

    Ich lese im § 28 (Abs. 1) nichts von einer Voraussetzung einer Geweberberechtigung, welche auch immer!!!! Und die Sicherheitsbehörden können sich auch nicht über das Gesetz hinwegsetzen und einfach ihre eigenen Regeln einführen! Also macht euch bitte nicht gegenseitig fertig… ;o)
     
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  12. Schön und gut.

    Aber WER will WEN hindern, ein Freies Gewerbe Feuewerk aufstellen und abbrennen anzumelden!
    Und wer darf entgeldlich für andere ein Feuerwerk abbrennen.

    Oder anders gefragt: "Wer will WEM erlauben, entgeltlich eine Leistung zu erbringen ohne die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erfüllen " ?

    Wenn ich heute für Dritte etwas arbeite und dafür Geld bekomme ist das in irgend einer Form eine Arbeit der je nach Art ein Gewerbe zu Grunde liegen muß !

    Den Rechtsanspruch auf einen Bescheid habe ich ja nur, wenn ich die im Pyrotechnikgesetz verankerten Auflagen erfülle.

    Vergleichbar mit den Unfallverhütungsmaßnahmen der AUVA oder dem Arbeitsinspektorat wenn ich z.. B.eine Tischlerei betreibe .
    Aber wenn ich die alle erfülle, darf ich ohne Gewerbeschein auch nicht für dritte einen Kasten entgeltlich bauen.

    Ich glaube, hier werden 2 unterschiedliche Bestimmungen total vermischt .
    Die Frage ist nicht, ob die Bewilligungsbehörde einen Bescheid von einem Gewerbeschein abhängig machen darf, sondern ob man ohne Gewerbeschein für Dritte entgeltlich ein Feuerwerk abbrennen darf -obwohl man vom PtG. dazu befähigt ist und eine entsprechende Bewilligung hat. (Oder eine Kasten tischelrn, oder´nen Gartenzaun schweißen..)

    Mein Netzbetreiber z. B. erlaubt mir in JEDER Situation auf Grund des Fernmeldegesetzes mit dem Handy zu telefonieren . Die Strassenverkehrsordnung schränkt das z. B. beim Autofahren als verboten ein!

    Und ohne das PtG. auch nur im Geringsten zu novelliern genügt eine einfache Amtsverfügung um den Referenten eine ges. Handhabe zu geben, einen "Gewerbeschein" zu verlangen.

    Und Nochwas zur gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung...

    Die BH Wr. Neustadt verlangt diese auch für F3 früher Klasse III schon seit ewigen Zeiten.
     
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  13. Also könnte man sagen,daß das Pyrotechnikgesetz und die Gewerbeordung zwei Paar Schuhe sind .

    Hier wird aber hauptsächlich nur das Pyrotechnikgesetz behandelt!
     
  14. Es gibt wahrscheinlich bei uns nicht viele vergleichbare Situationen.
    EIne fällt mir ein:

    Ich beantrage den Waffenschein -vergleichbar mit dem Pyrotechnikausweis.
    Ich beantrage eine Jagdkarte um jagen zu dürfen - vergleichbar mit einer Pyrotechnikbewilligung.

    Ich schieße eine Wildsau -und esse sie selber - O:K Vergleichbar mit eine Feuerwerk für mich.

    Ich schieße eine Wildsau und verkaufe sie ?????? Vergleichbar mit einem Feuerwerk für Dritte.

    Brauche ich jetzt einen Gewerbeschein für den Wildbrethandel ?

    Muß ich das erhaltene Geld versteuern ??

    Dass auch der Vergleich etwas hinkt ist mir klar, Fleischhandel benötigt immer einen Gewerbeschein.
     
  15. Ich muss gestehen, ich wusste bis jetzt gar nicht dass man diesen Gewerbeschein vorher nicht benötigt hat.

    Vor einem Jahr hab ich bei der WKO gesagt, dass ich beruflich Feuerwerke abbrennen will und hab gefragt was ich brauch. Da wurde mir gesagt ich muss das freie Gewerbe "Aufstellen und Abbrennen von Feuerwerken für Dritte" anmelden.
    Gesagt - Getan! War sogar kostenfrei dank Neugründerförderungsgesetz.
    Nur 50€ WKO-Beitrag ist jährlich zu bezahlen.
    Mittlerweile hab ich auch einen Gewerbeschein für den "Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Kat. F1 und F2" - aber der ist ja nicht neu ;)

    Lg

    EDIT: Das Gewerbe gilt für Feuerwerke aller Art - nicht nur für F3/F4. Ein eigenen Gewerbeschein für F1/F2 gibt es nicht. Jedoch kann nur bei der Anmeldung von Feuerwerken bei der Behörde (also F3/F4) die Vorhandenheit des Gewerbescheines überprüft werden - was ja jetzt auch Pflicht wird.

    All diese Informationen wurden mir so von der WKO in Linz mitgeteilt
     
  16. Ich denke die Frage ist weniger für wen ich das Feuerwerk schieße, eher ob ich was dabei verdiene.
    Wenn ich das Feuerwerk für einen Freund schieße der heiratet ist das in meinen Augen eine private Angelegenheit.
    Wenn ich Feierwerk aber öffentlich anbiete mit Gewinnabsicht, muss (in meinen Augen logischerweise) ein Gewerbe angemeldet werden und die Tätigkeit dem Finanzamt melden - sonst wäre es ja Schwarzarbeit.

    Oder versteh ich da was falsch?

    Lg
     
    anton gefällt das.
  17. Es wird selten ein Feuerwerk in den Kat. F1/F2 und schon gar nicht Feuerwerke F3/F4 in geschlossenen Räumen für ein paar Freunde abgeschossen.
    Ich meine damit, dass (fast) jedes Feuerwerk irgendwie "öffentlich" zu sehen ist. Lediglich der Anlass kann so oder so angelegt werden.
    Wie haben nicht einmal ein Feuerwerk für eine Hochzeit oder einen Geburtstag oder Sonstwas gemacht, wo es nicht unzählige Zaungäste gab.
    Ich würde meinen, Feuerwerke zu kommerziellen Anlässen sind keine Privatsache mehr, auch wenn sie anlässlich von Vereinsfesten ect. durchgeführt werden. Selbst da macht man ja ein Feuerwerk in der (Gewinn) Absicht, mehr Leute anzulocken, die wiederum mehr Eintritt zahlen oder mehr konsumieren sollen, also den Gewinn steigern.
    Es wäre wirklich mal höchst an der Zeit, den Graubereich in deviniertes Schwarz-Weiß umzuwandeln.
     
  18. Wie ihr geschrieben habt, sind beim gegenständlichen Thema sicherlich zwei Paar Schuhe gegeben:

    Pyrotechnikgesetz: die Sicherheitsbehörde (BH oder LPD) hat nach § 28 Abs. 1 PyroTG NICHT das Bestehen einer Gewerbeberechtigung oder den Anlass des Feuerwerkes zu prüfen. Tut sie das, lehnt sie sich rechtlich weit aus dem Fenster (ein Ablehnungsbescheid wegen fehlender Gewerbeberechtigung wäre erfolgreich anfechtbar, inkl. eventueller weitreichender Konsequenzen für die Behörde….).

    Gewerbeordnung: wenn es ein freies Gewerbe für das „Aufstellen und Abrennen von Feuerwerken für Dritte“ gibt und jemand brennt ein F3- oder F4-Feuerwerk für Dritte (mit einer § 28 Abs. 1-Bewilligung) ab, ohne diese Gewerbeberechtigung zu haben, kann es sich eventuell „nur“ um eine illegale Gewerbeausübung (und ggf. um ein steuerrechtliches Delikt) handeln. Die Frage ist nur, wer zeigt diesen Umstand bei der Gewerbebehörde an, wie erfährt die Gewerbe- und die Finanzbehörde davon? Den Sicherheitsbehörden wird das in der Regel ziemlich egal sein, weil fehlende Zuständigkeit.

    Das ist sicher auch das Dilemma mit den vielen verschiedenen Ministeriums- und Vollzugszuständigkeiten iZm der Pyrotechnik in Österreich.
     
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  19. Da die Meinungen(auch der Sachverständigen) hier im Forum divergieren, kenne ich mich persönlich nicht mehr aus...

    Was ist jetzt zu tun?

    Anmelden oder nicht?
     

  20. Anfechtbar ist jeder Bescheid. Ich finde , wenn ich will fast überall etwas, das ich mir anders vorstelle und anfechten könnte.
    Das PtG. beinhaltet noch immer viel "Gummi" .

    Und wenn man jetzt aber zu den Sicherheitsbehörden AUCH die Bezirkshauptmannschaften oder in Statutarstädten die Polizei sowieso dazu rechnet, ist es Denen (Manchen) eben NICHT mehr egal, ob man Gewerbeschein hat oder nicht !!
     
  21. Hallo Kollegen,

    Ich habe mit einem Juristen gesprochen. Der hat mir folgenden Grundsatz unserer (der österreichischen) Rechtsordnung erklaert:
    Der Bueger darf alles was ihm nicht ausdruecklich verboten ist. Der Beamte (die Behoerde) darf, in Ausuebung des Amtes, ausschliesslich das tun was ihm ausdruecklich erlaubt ist. Mit anderen Worten, die Befindlichkeit/Meinung des Sachbearbeiters ist nicht von Relevanz. Auch ist es unerheblich was ihm egal oder auch nicht egal ist.

    Und genau da scheiden sich hier IMHO die Geister. Wo steht geschrieben, dass die BH im Zuge eines Bewilligungsverfahrens fuer Feuerwerke einen Gewerbeschein ueberpruefen muss? Ich behaupte das steht derzeit nirgends. Ausser hier im Forum ;) Wenn ich recht habe folgt daraus, dass ein fehlender Gewerbeschein als Ablehnungsgrund nicht in Frage kommen darf. Aber wer weiss was die Zukunft bringt...

    Gruss
    Roland
     
  22. #47 anton, 16. Februar 2015
    Zuletzt bearbeitet: 16. Februar 2015
    Gut, dann betrachtet man das anders .....

    Vielleicht legen manche Behörden den "Gummi" Begriff :
    " Aufstellen und Abbrennen von Feuerwerken für Dritte" unterschiedlich aus.

    Mal ist die Gattin schon ´ne Dritte wenn´s Geburtstag hat.
    Ein anderes Mal gehört der gute Freund noch zum "Zweiten"

    Streng genommen, bleiben die krankhaft veranlagten Zündler allein über, die des Anzündens wegen ein Feuerwerk abbrennen, ohne dass auch nur Irgendwer zuschaut!

    Legt man den Begriff aber so streng aus, wird sich keiner der "Kranken" bei der Behörde outen - und braucht somit Jeder ´nen Gewerbeschein.

    Man könnte dioe Sache aber auch ganz einfach regeln.

    Feuerwerk auf Eigengrund = gewerbescheinfrei.
    Feuerwerk auf Fremdgrund = gewerbescheinpflichtig.
     
  23. Hallo Anton,

    Das waere in der Tat eine gute, weil eindeutig klare, Regelung! Irgendwie werd ich aber das Gefuehl nicht los, dass gerade die Eindeutigkeit ein Grund ist warum es nicht so kommen wird...

    Gruss
    Roland
     
  24. Bernd Doppler hat da vor einigen Tagen eine sehr nützliche Info ausgeschickt:
    (so wie er regelmäßig seine ehemaligen Schüler über Neuerungen/Änderungen informiert. Machen das andere Kursanbieter auch?):

    Hier ein Auszug:

    "NEUES HINSICHTLICH DER GEWERBEBERECHTIGUNG FÜR FEUERWERKER

    Aufstellen und Abbrennen von Feuerwerken für Dritte
    ist also seit kurzem ein freies Gewerbe und anmeldepflichtig. Eine Ausnahmeregelung geltend für Belustigungen - wie bisher, akzeptieren die Behörden nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt.

    Das steht in der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe (Anhang 1)Eine Kooperation des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, aller Ämter der Landesregierungen und der Wirtschaftskammerorganisation hat diesen Beschluss gefasst.- Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Stand: 20. Jänner 2015

    1. Was ist ein Gewerbe?

    Voraussetzung für die Zuordnung einer Tätigkeit zum Gewerberecht ist deren Gewerbsmäßigkeit. Unter gewerbsmäßig ist jede

    selbständige (d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr),
    regelmäßige und
    auf wirtschaftlichen Vorteil (Gewinnerzielungsabsicht)
    gerichtete Tätigkeit zu verstehen.

    Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung sind in der Gewerbeordnung geregelt. Wenn alle 3 Punkte zutreffen, dann braucht ihr eine Gewerbeberechtigung.

    ....

    3. Welche Feuerwerker brauchen eine Gewerbeberechtigung?

    Alle, die Gewinne erzielen, selbständig arbeiten ... und regelmäßig Feuerwerke abbrennen.
    Das Thema REGELMÄSSIG IST NICHT AUSJUDIZIERT. Das muß jeder selbst bei seiner BH oder der Wirtschaftskammer erfragen. Da kann ich nicht helfen.
    Hier habe ich selbst schon unterschiedliche Auskünfte erhalten. Einige BHs werten 2 Feuerwerke im Jahr als nicht regelmäßig. Aber fragt zu dem Thema bei Eurer Wirtschaftskammer nach."

    lg
    Joker
     
  25. Na ja., das ist an und für sich nichts Neues.

    Neu ist: Jetzt muß man wenn......
    früher konnte man.....z. B. im Rahmen des Schaustellergewerbes!

    DAS betrifft JEDE gewerbsmäßge Tätigkeit wo Geld verdient wir(werden soll) und dem Lebensunterhalt (mit) dient und gilt schon "ewig".
    Die 3 Fragen.......bez. Feuerwerk.......

    1.)selbständige (d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr),
    2.)regelmäßige und
    3.) auf wirtschaftlichen Vorteil (Gewinnerzielungsabsicht)
    gerichtete Tätigkeit zu verstehen.
    ...sind ja an und für sich auch leicht zu beantworten.

    1. ..ergibt sich automatisch, weil JEDE Bewilligung personenbezogen ist, also "selbst" durchgeführt wird,
    2. ...ist regelmäßig wie schon erwähnt aus "Gummi"
    und
    3...glaubt speziell das Finanzamt die alte Redeweise "Ich freue mich, das Geld Anderer gratis verbrennen zu dürfen" eh nicht mehr.


    Die (neue) Frage ist ja nur die, ob und wie die , welches Papierl oder auch kein´s die bewilliungsausstellenden Behörden und wann verlangen. (dürfen).

    Grund für diese Änderung des Gesetzes ist ja nur der "Wildwuchs", den manche "Ausbildner" verursachten und einige Händler mitgetragen haben.
    JETZT merken aber Viele, dass ihnen die "Felle davonschwimmen" und wollen die Notbremse ziehen.
     
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