Handhabung & Technik Rak.-Effekte ohne Expl.-gefährliche Stoffe

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von Pyromartin, 6. Mai 2021.

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  1. Hat jemand hier jemals solch eine Effektrakete gesehen ? Welche nichtexplosiven Brennstoffe kämen da als versatzladung in Frage ?
     
    psymon, Luu, Darnoc und einer weiteren Person gefällt das.
  2. Ich bin kein Pyrotechniker und kenne mich mit den Stoffen nicht so aus, ...aber sind die nicht in der Patentschrift unter "Patentansprüche" aufgelistet? ... Scheint mir halt so. Soweit ich das sehe, ist die Laufzeit vom Patent schon abgelaufen.
     
    Darnoc gefällt das.
  3. Super geniale Idee von Comet, gefällt mir sehr.

    Ich habe bisher noch keine Rakete dieser Art gesehen, obwohl das Patent anscheinend von 1998 ist. Ich möchte dieses Thema jedoch mehr oder weniger knapp so beleuchten, wie ich es verstanden habe.

    Es geht hier offensichtlich um die rechtlich völlig korrekte "Umgehung" der 20 g max. NEM Regelung, die bei Raketen, die in Deutschland in Kategorie F2 zugelassen sind, gilt. Diese Kategorisierung (F2) bezieht sich auf pyrotechnische Gegenstände, die verständnisgemäß mit dem Gefahrenpiktogramm GHS 01 Explodierende Bombe gekennzeichnet sind. Ich lese nun aus dem Patent heraus, dass Mischungen, die nicht mit einem solchen Piktogramm gekennzeichnet werden müssen, nicht als pyrotechnischer Satz gelten und somit auch nicht zur NEM hinzugezählt werden müssen.

    Also wird ein herkömmlicher Schwarzpulvertreiber a 7g / 18 mm Durchmesser verwendet, ebenfalls denkbar dann die Integration eines Knallsatzes, der als pyrotechnischer Satz gilt. Somit bleibt die gesamt NEM der Rakete bei unter 20 g.
    Ersetzt sollen in den Raketen nun Farbsterne, die durch die Mischung aus sauerstoffhaltigen Oxidationsmitteln (Oxidationsmittel erkennbar an dem Gefahrenpiktogramm GHS 03 Flamme über einem Kreis) und Reduktionsmitteln jeglicher Art (Reduktionsmittel erkennbar an Gefahrenpiktogramm GHS 02 Flamme, umgangssprachlich oft als Brennstoff betitelt) als explosionsfähiger Satz gelten müssen.
    Wie schafft man es nun, dass man farbig Brennende Partikel erhält, die nicht als pyrotechnischer Satz gelten / nicht "explosiv" im Sinne des Chemikaliengesetzes sind: Indem man eben nur brennbare Stoffe (gediegene Metalle oder aber Legierungen) verwendet, die an sich nur "brennbar" sind und diese NICHT mit einem Oxidationsmittel als Stoffmischung verarbeitet.
    Als Oxidationsmittel wirkt, wie bei einem normalen Lagerfeuer auch, der Sauerstoff aus der Umgebungsluft.
    Die Farbe kann dadurch kontrolliert werden, dass man das jeweils farbgebende Metall einsetzt. Als Beispiel könnte man Lithium aufführen, welches in Reinform mit magentafarbener Flamme verbrennt. Dieses Metall wäre allerdings so reaktiv, dass es höchstens als Legierung mit einem weniger reaktiven Metall einsetzbar wäre.

    Zudem können auch Sätze verwendet werden, die kein Oxidationsmittel im Sinne des Chemikaliengesetzes enthalten.
    Diese Oxidationsmittel erkennt man wie folgt: Das Sicherheitsdatenblatt der Chemikalie nach dem Gefahrenpiktogramm GHS 03 Flamme über einem Kreis und den H-Sätzen "H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel oder H271: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel" durchsuchen.

    Somit wäre auch zu diskutieren, ob das berühmtberüchtigte MG-S BKS, eingesetzt von Hobby-Bastlern, ein pyrotechnischer Satz ist, da das Magnesium zwar ein Reduktionsmittel nach dem Chemikaliengesetzt, jedoch der Schwefel kein Oxidationsmittel nach dessen ist.

    So stehen einem Hersteller verschiedene Stoffe zur Verfügung, die oxidative Eigenschaften haben (Schwefel, Phosphor, verschiedene weitere Feststoffe), jedoch eben nicht als Oxidationsmittel eingestuft sind und somit meiner Auffassung nach in Kombination mit einem Reduktionsmittel/Brennstoff nicht dem Geltungsbereich eines pyrotechnischen Satzes angehören.

    Mir persönlich stellt sich nun die Frage, ab wann diese farbgebenden Metalle dem Pyrotechnischen Satz (Treibladung) angerechnet werden, da sich die räumliche Trennung der neuartigen, nicht pyrotechnischen Farbsätze nur auf wenige Centimeter beschränkt.

    Falls eine Rakete wirklich als Träger zweier verschiedener Gefahrstoffe durchgeht mache ich mir folgende Gedanken:
    Es werden Stoffe zweier unterschiedlicher Gefahrstoffklassen Innerhalb eines Effektkörpers zusammen gelagert, laut TRGS 510 dürfen explosionsfähige Stoffe und Gemische nicht zusammen mit anderen Gefahrstoffen (hier beispielsweise die "nur" brennbaren Farbsätze), gelagert werden. Die TRGS bezieht sich auf Lagermengen ab 200 Kg pro Abschnitt, das wird in diesem Falle dann Auslegungssache sein oder es dürfen eben nur < 200 Kg Gefahrstoffmenge (Inhalt der Raketen) pro Brandschutzabschnitt gelagert werden, das wäre in Bunkern sehr unpraktisch, da dann ein Bunker, der eigentlich 10.000 Kg 1.1 G beinhalten darf, nun durch das Zusammenbringen zweier verschiedener Gefahrstoffklassen auf unter 200 Kg degradiert werden würde, falls meine Theorie zur Lagerung stimmt.

    Alles in Allem: Extrem interessant, hoffentlich wurde weiter daran gearbeitet, das Patent scheint schon älter zu sein.
     
    psymon, PyroNetWorker, Christoph und 3 anderen gefällt das.
  4. Unter Punkt 4 werden doch mögliche Effektstoffe aufgeführt.
     
  5. Probiere es doch mit Kohlensäure oder Druckluft...:)
     
  6. Ich fürchte, das Patent ist Makulatur. Dr. Gelingsheim beschreibt in seinem Feuerwerksbuch bereits im Jahr 1913 ausführlich die Herstellung von Versatzraketen unter Verwendung von Phosphor, metallischem Natrium und Kalium ohne zusätzliche Oxidationsmittel (Seite 168/169). Die Anleitung klingt haarsträubend gefährlich und ist es auch, trifft im Kern jedoch die Grundlage der Patentschrift.
     
    psymon gefällt das.
  7. Ich fürchte, das Patent ist Makulatur. Dr. Gelingsheim beschreibt in seinem Feuerwerksbuch bereits im Jahr 1913 ausführlich die Herstellung von Versatzraketen unter Verwendung von Phosphor, metallischem Natrium und Kalium ohne zusätzliche Oxidationsmittel (Seite 168/169). Die Anleitung klingt haarsträubend gefährlich und ist es auch, trifft im Kern jedoch die Grundlage der Patentschrift.
     
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