Besucher Rechtslage "Rauchbombe"

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von Marvensen, 25. August 2007.

  1. Hallo zusammen.

    Über google bin ich über dieses Forum gestolpert und hoffe, ihr könnt mir helfen. Und zwar würde ich gern wissen, wie die Rechtslage zur Herstellung, Benutzung und Verkauf von "Rauchbomben" in Deutschland ist.
    Im Pyrotechnikgesetz wird sich immer auf Gegenstände gezogen, welche "...zur Explosion gebracht werden." Dies ist ja hier nicht der Fall. Und auch bei Ebay finden sich häufig solche Rauchbomben, dem Bildmaterial nach selbstgebaut auf der Basis von Kaliumnitrat/Zucker. Die Verkäufer argumentieren, es handele sich um Kleinfeuerwerk der Klasse 1. Das kommt mir aber etwas spanisch vor.

    Wäre nett, wenn ein Profi etwas Licht ins Dunkel bringen könnte.

    Marv
     
  2. Eine Rauchbombe stellt laut Gesetzt einen pyrotechnischen Gegenstand dar. (den genauen Wortlaut habe ich gerade nicht im Kopf). Das Herstellen pyrotechnischer Sätze ist Personen ohne entsprechende Genehmigung verboten - von dem her ist auch nichts mit Kaliumnitrat/Zucker.

    Das mit Klasse 1 lässt sich höchstens so erklären, das Rauchpulver/-patronen als Klasse T1 eingestuft sind. Das was da bei Ebay und Egun verkauft wird sind eigentlich handelsübliche Rauchpatronen oder das enstprechende lose Pulver. Eine Abgabe ohne Alterskontrolle und Verwendungsnachweis ist dabei eigentlich auch untersagt.
     
  3. Es gibt industriell gefertigte Rauchbälle, diese sind in Österreich Kl. I, wie bspw. auch die österreichischen Baby-Raketen. In der Folge landen beide als 'Klasse I' in Internet-Auktionen. Rauch, auch die kleinen Kugeln, ist in D aber T1 (techn. Feuerwerk ab 14 bzw. 18 mit Verwendungsbeschränkungen) und die Babyraketen bekommt man in D legal nur mit Erwerbsberechtigung für Kl. IV. Wobei dann noch die Frage nach der Qualitätssicherung bleibt...

    Rauchsatz fällt i.d.R. immer unter das SprengG, somit müssen alle entsprechenden Raucherzeuger geprüft und zugelassen werden (Kl. I bis III und T). Die Herstellung erfordert ebenfalls eine entsprechende Erlaubnis.

    Im übrigen kann ich es mir nicht verkneifen und weise darauf hin, daß Rauch immer mehr (farbiger) oder weiniger (weiß für Bühne) giftig ist.

    Wenn irgend möglich, verwende bitte eine Nebelmaschine. Sanfte Nebelstöße kann man mit einer kleinen Maschine und einem großen Blasebalg machen. Eine dicke Maschine mit Kraftstromanschluß macht ordentlich Dampf. Oder CO2-Jets (Miete; Techniker dazubuchen; Raumgröße und Lüftung beachten, nicht in Kellern verwendbar; CO2-Warngerät!).

    Soll es um die Darstellung von Luftströmungen gehen (bspw. Lüftungsbau, Aerodynamik, sonst. Schulphysik), kann man kleine Nebelmaschinen verwenden, es gibt aber auch kleine Rauchstäbchen (T1), dies dürfte dann unter Lehr- und Sportzwecke fallen (T1 ab 14 Jahre; § 23 Abs. 3 SprengV1), wobei dann Eltern und Schulleitung schriftlich zustimmen müssen. Alternativ dazu aus der Imkerei so ein Rauchteil (hatten wir für Laserversuche).
     
  4. Die Rauchbälle waren in meiner Jugend noch Klasse 1. Fand sie damals schon ziemlich lahm, es entsteht kaum Rauch. Zum Einnebeln von größeren Arealen (beispielsweise für Gotcha, Paintball) sind sie nicht geeignet. Es entsteht - wenn ich das richtig in Erinnerung habe - nur eine kleine Rauchfahne.
     
  5. Rauchbälle sind doch wieder Kl.1 geworden,kauf ich doch für de Blagen immer wieder...und nur ne kleine Rauchwolke machen diese auch nicht!Für Kinder sind die allemale gut...


    Angaben für Pyrotechnik und Feuerwerk
    Klasse: Klasse 1
    BAM-Nr.: PT1-0247
     
  6. Wie du selber geschrieben hast PT1 das ist nicht Klasse 1 sondern T1 - also technisches Feuerwerk, i.d.R. ab 18 (Ausnahme explizit aufgedruckt) und mit Verwendungsbeschränkung.
    In der Liste bei der BAM ebenfalls zu finden: http://www.bam.de/de/service/amtl_m...t/sprengstoffrecht_medien/kl_t1_tech_zwe1.pdf

    Gruß,

    ivhp
     
  7. Nö :joh: . Klick :blintzel: .


    LG
    Thomas
     
  8. Naja, in diesem Fall doch ;) siehe Anhang - die Abgabeeinschränkung klingt eindeutig. Der "Druckfehler" bei "Klasse I" ist allerdings tatsächlich ungeschickt...

    rball.jpg
     
  9. Ich habe es eingesehen: T1 unter 18 gibt es nicht.

    Sorry für den Fehler
    Thomas
     
  10. aber auch nur bei uns ;)
    so werden kunden in die irre geführt und sowohl händler als auch käufer könnten mit dem gesetz in konflikt kommen (falls sie erwischt werden, ...)
     
  11. Hallo zusammen,

    ich möchte dieses Thema nicht aufwärmen, sondern eine ergänzende Frage stellen:

    Ich spiele Gotcha/Paintball. Auf dem Spielfeld werden ab und zu sog. Rauchgranaten verwendet. Diese besitzen tatsächlich eine effektive Rauchbildung.

    Neulich erfuhr ich, dass in Deutschland laut Immissionsschutzgesetz das Verwenden von Rauchgranaten mit einer Gebühr verbunden ist. Das Ordnungsamt soll dafür zuständig sein.

    Da mir die Behörden leider keine Antwort erteilen, wende ich mich an euch Profis.

    Ich hoffe, ihr habt Verständis dafür.


    Grüsse

    D.Bachmann
     
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