Bestimmung Satzmengen in Österreich

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von william01, 10. Februar 2006.

  1. Hallöchen

    nach meiner Information sind in Österreich 50 g Satzmenge für Verbundfeuerwerk ( Batts)
    erlaubt.
    Irgendwie kann ich mir das nicht ganz vorstellen.

    Denn es steht zum Bsp. auf der Batt "Tanz der Vampire" drauf-------------->

    "In Deutschland und Österreich Klasse 2, keine Abgabe untert 18 Jahre" bei einer Satzemenge von 180 g bei dieser cake ??

    Versteh ich irgendwie nicht so ganz.

    Vielleicht weiss es ja jemand.

    MfG
     
  2. Gesetzestext § 4. (1)
    Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 3g bis 50g.
    D. h., dass ein pyrotechnischer Gegenstand das Gewicht von 50g netto nicht überschreiten darf.
    Ein pyrotechnischer Gegenstand ist also etwas, dass einmal gezündet wird, wobei im Gesetz ausdrücklich nicht steht
    wer oder was und womit dieser Gegenstand gezündet wird !
    Es wird lediglich im § 15 ein Verbot der gemeinsamen Zündung pyrotechnischer Gegenstände ausgesprochen.

    § 15 : Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden.
    Das Verbot betrifft die Zündung geballter pyrotechnischer Gegenstände der Klasse I und II.
    Unter einer geballten Ladung ist zu verstehen, dass chemische Gemenge praktisch zeitgleich eben geballt gezündet werden.
    lt. Duden ist im Sinne der Pyrotechnik unter geballter Ladung zu verstehen: ..das Gemisch von chemischen Substanzen, die eine Rakete, Feuerwerkskörper o. Ä. vorantreibende Energie...

    Die Feuerwerksbatterien, welche aus mehreren einzelnen Rohren bestehen, aus welchen verschiedene Feuerwerkskörper nacheinander abgeschossen werden sind im Sinne des österreichischen Pyrotechnikgesetzes, sofern diese als Einzelschuß nicht mehr als 50g Satzgewicht wiegen der Klasse II zuzuordnen.

    Aus dem Aufbau einer Feuerwerksbatterie geht hervor, dass die einlaborierten Feuerwerkskörper nacheinander zünden. Je nach Bauart wird eine Intervallzündung von mehreren Sekunden erreicht. Es wird also immer nur ein Feuerwerkskörper einzeln gezündet. Im österreichischen Pyrotechnikgesetz ist nicht geregelt, wie die einzelnen Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen, deshalb kann eine zeitversetzte Zündung mehrerer einzelner pyrotechnischer Gegenstände durch entzünden des ersten pyrotechnischen Gegenstandes auch als Verwndung in der KLasse II nicht verboten sein.

    Als gemeinsame Zündung betrachte ich entweder das Vergrößern des Gesamtgewichtes ( z. B. vermehren des Effektsatzes einer Rakete durch auffüllen der Sterne was als nicht gewerbsmäßige Herstellung verboten ist oder das zeitgleiche Zünden mehrerer Feuerwerkskörper durch zünden mittels E-Zünders in einem Zündkreis.
    So kann auch das Zünden mehrerer pyrotechnischer Gegenstände mittels E- Zünder in einem SEHR kurzen Zeitabstand
    z. B. Intervallzündung 0.05 Sek. mittels Stepper NUR als Einzelzündung betrachtet werden.

    Es müßte Im Gesetz stehen: Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II dürfen nicht anders als einzeln mittels Handzündung gezündet werden. Aber das steht nirgends !!
     
  3. Da mächte ich widersprechen. Pyrotechnische Gegenstände setzen sich aus (§§ 3 und 4)
    zusammen. Demzufolge enthält eine Aquila bspw. 17 Stück Anfeuerungen (Zündschnur, Ersatzzündschnur, Verbindungen zwischen den einzelnen Rohren). Jedes Rohr enthält dann noch eine Ausstoßladung (Treibsatz) und natürlich den Effektsatz.

    Bin mal gespannt, wie sich das Thema entwickelt. Und immer an den Willen des Gesetzgebers denken...
     
  4. Wie Du richtig schreibst, besteht eine Aquila aus ! 17 ! Stück pyrotechnischen Einzelgegenständen !
    EIN pyrotechnischer Gegenstand KANN nicht ! 17 ! Anfeuerungssätze haben oder 17 Zündschnüre u.s.w. !!

    Wo gibt es z. B. EINE Rakete die ! 17 ! Zündschnüre hat ??

    17 Raketen haben 17 Zündschnüre und sind 17 einzelne Feuerwerkskörper !
    Das Problem liegt ganz wo anders.
    Als unser Gesetz 1974 gemacht wurde , gab es praktisch keine Batterien. Deshalb wurde dieser Bereich auch vernachlässigt. Bei der Novellierung ist man ebenfalls darüber gestolpert. Mir ist schon klar, was der Gesetzgeber damit gemeint hat. Aber dann muß es auch so formuliert werden, dass es nicht mehrere Meinungen darüber geben kann !

    Oder glaubsr Du dass es genügt wenn ein Polizist der Meinung ist , dass man im Ortsgebiet nicht schneller als 50km/h fahren sollte ,und Dich dann nur wegen SEINER Meinung dafür strafen kann ?? Da steht doch auch ein eindeutiges Gesetz dahinter!

    Und was hälts Du von dem ,der seinen Willen nicht eindeutig Kundtun kann !!??
     
  5. Sach ich doch, wird interessant...

    Imho meint der Gesetzgeber mit pyrotechnischem Gegenstand einzelne verwendungsfähige Teile, die man in die Hand nehmen, irgendwo hinstellen oder hineingeben (Shells) kann und anzünden kann. Oder anreibt und wegwirft.

    Das kann kann ein einzelner Pirat sein oder auch eine Doppelschlagbombe. 'Anfeuerung' lese ich als Zündschnur und als Verzögerer. Eine Erdnuß hat also Zündschnur, Ausstoßladung, Verzögerer, erster Schlag (Zerleger+Effekt), Verzögerer, zweiter Schlag.

    Und so ist eine Batterie nichts anderes als eine 'Mehrschlagbombe', nur sieht sie für den Menschen mehr nach verleiteten Einzelgegenständen aus. Verständlich, wenn man sich ein Dutzend Klabautermann vorstellt, auf eine Holzplatte geleimt, die Zündschnüre verbunden und ein bisschen Papier drumherum mit der Aufschrift 'Batteriefeuerwerk'. Aber das ist imho dann _ein Feuerwerkskörper_, wenn er so gebrauchsfertig aus der Fabrik kommt.

    Der Gesetzgeber, auch wenn es damals noch keine/kaum Klasse II-Cakes gab, will, daß eine Aquila wie ein Dreischlagpirat als ein pyrotechnischer Gegenstand zählt.

    Andererseits - wenn sich deine Argumentation als richtig erweist, dann gibt es demnächst Shellsets, bei denen jede Dreischlagbombe 150 g hat ;) .

    Ach so: die Aquila hat 16 Schuß, aber wegen der Ersatzanzündung 17 'Anfeuerungen'.

    MfG
    Des Teufels Advokat
     
  6. #6 anton, 11. Februar 2006
    Zuletzt bearbeitet: 11. Februar 2006
    Schön langsam ! Ich fang von Hinten an:
    Kenne die Aquila nicht die hat halt 16 Schuß gut ! Aber als Anfeuerungssatz im pyrotechnischen Fachgebrauch wird nicht die Zündschnur sondern wie schon der Name "SATZ " sagt ein besonders leicht anbrennbarer Satz gemeint den man z. B. über Sterne rollt um diese besser zünden sprich anfeueren zu können .Leider sind sehr viele Fachausdrücke aus der Herstellungspyrotechnik von Nichterzeugern übernommen worden ohne dass diese Leute sich damit eingehend auseinandergesetzt haben .Was man wieder bei unserem Gesetz sieht.
    Wer ist der Gesetzgeber ? Das sind Leute, in unserem konkreten Fall Beamte des Innenministeriums die sich ausschließlich auf die Aussagen von "Fachleuten" verlassen müssen ! Diese Beamten bringen dann eine Gesetzesvorlage ins Parlament das dort beschlossen wird.
    Wie oft unsere Gesetze novelliert werden weiß man und auch warum .Weil immer wieder neue Aspekte dazukommen und auf einige Dinge seinerzeit "vergessen"wurde. Das betrifft nicht nur unser Pyrotechnikgesetz das eigentlich außer UNS im Forum eh niemanden so richtig interessiert.
    Bezüglich der Mehrschlagbomben gibt es da auch 3 grundlegend verschieden Ausführungen. Eine wo der EFFEKTSATZ nach Zerlegung der ersten Bombe die 2 usw zündet . Die 2te , wo die Ausstoßladung alle Aufstiegszünder zugleich zündet welche auf Grund ihrer verschieden langen Brenndauer dann zeitversetzt zerlegen und die 3te, die besonders bei großen Mehrschlagbomben angewendet wird, wo der Aufstiegszünder meist oben ist und durch die Stoppine gezündet wird die auch gleichzeitig die Ausstoßladung zündet. Diese Bomben zerlegen dann nach relativ kurzer Zeit auf mehrere kleinere Bomben die wieder zeitversetzte Zündungen haben .(Studata).

    Und nochmals: Wenn der Gesetzgeber was konkretes WILL, dann MUSS er es auch konkret formulieren!!

    Es wurden ja viele Punkte GENAU formuliert oder ?
    Da steht z. B. auch nicht , dass die Klasse II "ca" 50g. haben soll oder dass Personen welche die Klasse II verwenden dürfen "ungefähr" 18 Jahre alt sein sollten.
    Und noch was kurioses !!!!!!!!!!!!!!!!

    In dem Juridica -Buch "Das österreichische Pyrotechnikgesetz steht z. B. auf Seite 27 unter Punkt

    2. Schieß-und Sprengmittelgesetz

    ....im letzten Absatz: wörtlich
    Das Schwarzpulver, das bei verschiedenen Arten von pyrotechnischen Gegenständen als Knallsatz bzw. als Treibmittel verwendet wird, stellt KEINEN pyrotechnischen Gegenstand und auch keine losen pyrotechnischen Satz (§7) dar.
    Frage : Wird bei einer Bombe die als Treibmittel loses Schwarzpulver hat ,dieses als NICHT pyrotechnischer Satz zum Gesamtgewicht dazu gerechnet oder doch nicht??


    Ein gutes Gesetz sollte keinen Disskusionsspielraum haben.
     
  7. Wenn ein Gesetz alles en detail regeln will, dann kommt was deutsches dabei raus... SprengG mit 3 Stück SprengV, dazu SprengKostV (für die Gebühren) und eine SprengVwV. Div. Regalmeter ADR und Lagerbestimmungen. Dazu Umweltrecht inkl. Emissions- und Immissionsvorschriften auf Bundes- und Landesebene. Brandschutz habe ich fast vergessen...

    [advocatus diavoli]

    Mir ist schon klar, daß eine Zündschnur im technischen Sinn nicht ein Anfeuerungssatz für Sterne ist. Aber der gemeine Abgeordnete oder auch pyrotechnisch unbeleckte Dipl.-Ing. Magister soundso aus einem Ministerium wird kaum zwischen Anfeuerung und Anzünden unterscheiden können.

    Aber der Wille ist halt der, daß der 18 jährige Außerortszündler je einmal anzünden max. 50 g Gesamtsatz verheizt. Selbst in Deutschland wurde ja deshalb die Satzmenge für Verbundfeuerwerk explizit von 50 auf 200 g erhöht.

    Die Argumentation Verbundfeuerwerk = Ansammlung von Einzelgegenständen würde beliebige Monster-Cakes erlauben (solange ein Exemplar nicht die Lagermenge überschreitet). Ja, wär das nicht schön... eine Europalette mit lauter 50 mm Bombenrohren drauf und 'nur einmal anzünden' - hat ja jedes nur 50 g NEM...

    [/advocatus diavoli]

    Ist nicht persönlich, aber man kann Gesetze und auch deren Lücken so mit etwas Spaß an der Sache richtig schön auseinandernehmen. Was wäre wenn das und jenes so gemeint war / so ausgelegt wird usw. Weiter geht's!
     
  8. Hallo,
    ist alles ein bisl verwirrend. Ich habe hier im Forum immer gelesen, dass die Ösis keine Batterien in Kl.2 schießen dürfen (halt nur bis 50g) sondern nur in Kl.3.
    Und jetzt auf einmal dürfen sie Batterien doch in Kl.2 schießen?

    MfG Sascha
     
  9. Momentan steht nirgend so wirklich was oder nicht oder so oder wie oder wer warum und nicht aber doch weil sowieso alles oder nur zum Teil und außerdem halt im Ganzen gesehen ein Teil davon usw.
    Irgend ein Politker hat einmal zu Zeiten Kaiserin Maria Theresias gesagt:

    In Österreich ist alles geregelt, für alles braucht man ein Papier aber es macht jeder was er will .( oder so ähnlich )
    So ist auch unser Pyrotechnikgesetz zu verstehen.
    Wenn Gesetze so gemacht werden, dass es Auslegungssache und nicht Fakt ist ,dann braucht sich keiner zu wundern , dass sich niemand wirklich auskennt.
    Erlaubt ist was nicht verboten ist oder doch :Alles was verboten ist ist nicht erlaubt.
     
  10. Meines Wissens dürfen auch die Ösis Bats schießen. Aber die dürfen dann halt nicht mehr als 50g haben.
     
  11. Du bist ja pervers ! ;)
    Das arme Gesetz ! :D
     
  12. Naja, also sind wir so schlau wie vorher. Gibts denn bei euch die Batts wie "Tanz der Vampire" o.ä zu kaufen. Dann hat sich die Frage doch schon erledigt und das ganze "die Ösis hätten nur Batts bis 50 Gramm" gelaber ist Pfeffer.


    Denn ne Batt mit 50 g was soll das für ne Batt sein. Also ich weiß nur ,das zum Bsp. auf der "Tanz der Vampire" ( die hat 180 g Satzmenge ) draufsteht------->

    "In Deutschland und Österreich Klasse 2.

    Also doch eigentlich eindeutig !!!
     
  13. Auf einingen Polnischen BKS-Granaten steht auch" in Deutschland Klasse II" deswegen sind sie es lang noch net. Die Hersteller können da drauf schreiben, was sie Lust haben. Ausschlaggebend ist das Gesetz in dem jeweiligen Land, und das besagt in ÖS das in Kl. II maximal 50 gr Satzmenge zulässig sind. Bis 250 gr ist dann Kl III. Somit fallen die Batts wie TdV usw. in Kl. III in Ösiland. Der Erwerb ist somit eigentlich nur mit Erlaubnis zulässig. Warum natürlich "seriöse" Firmen das drauf schreiben, nunja k.a.


    @Anton

    Ich denke, dass die Definition wie in D auch zu nehmen ist. nämlich das nicht die einzelnen Rohre gerechnet werden, sondern der Feuerwerkskörper als solches.
     
  14. Warum das bei den Polen drauf steht, ist ja wohl allen klar !!!

    Aber in Deutschland ist die Verfahrensweise wie in den Ostblockstaaten wohl kaum denkbar, also es muss doch einen Grund geben warum für dieses Aufdruck ?
     
  15. Hallo bo2610 !

    Was wir und Du denken und was im Gesetz steht ist zweierlei ! Überleg mal . Eine gemischte Batt. mit einzelnen Rohren, auch wenn diese zeitverzögert verbunden ist KANN nicht mehr nur EIN Feuerwerkskörper sein . Da sind z. B. 16 Rohre, 16 Stoßladungen, 16 Effektladungen und das soll noch ein Körper sein ? Es gibt für jedes Wort eine Definition. Wenn aus einer Batt. VERSCHIEDEN SACHEN zeitversetzt rausfliegen MÜSSEN es verschieden KÖRPER sein ! Das einzige was ich noch einigermaßen verstehen würde ist, wenn man einen großen Römer der ja auch zeitversetzt abfeuert als Kl III einstuft. Der hat zumindest das Rohr als Gemeinsamkeit für alle Schuß. Und darin liegt ja auch der Unterschied.
    Ich weiß, dass das ganze von mir nur eine Wortklauberei ist aber : Ich steh auf dem Standpunkt das Gesetze die WIR einhalten sollen, so formuliert sein müssen dass es eben keine Wortklauberei gibt.

    Wenn Du unser Gesetz GENAU durchliest wirst Du mir Recht geben . Übrigens habe ich es heute noch einmal ganz genau gelesen und finde nirgends den Begriff " Batteriefeuerwerk " oder auch nur so was Ähnliches !
     
  16. aus deinen Beiträgen werd ich aber nun auch irgendwie nicht wirklich schlau !!


    Das liest sich ja fast wie Gesetzestext !
     
  17. Also nur mal als Hinweis: In Deutschland ist EINE Batterie egal mit wieviel Schuß definitiv EIN Feuerwerksgegenstand. Deswegen wird ja auch EINE NEM angegeben und mit EINER Zünschnur gezündet. Das Auseinandernehmen dieses EINEN Gegenstandes ist uns strikt verboten, weil die Zulassung sich nur auf dieses einen fertigen Gegenstand erstreckt. Ich kenne die österreichischen Gesetzte nicht und schon gar nicht so detailliert wie ihr, aber vielleicht können sich ja mal einige der im Forum anwesenden österreichischen Händler dazu äußern. Bisher kam aber einhellig die Antwort >50g auch bei Batterien = Kl-3 oder 4 und es sei auf den neuesten Batterien von Weco korrigiert.

    Ob das stimmt weiss ich nicht und ob die bisherige Auslegung angesichts der Erkentnisse in diesem Thread nochmal überdacht werden muss auch nicht, aber ich habe es als "gängige Praxis" empfunden (und ehrlich gesagt in diesem Fall auch mal wirklich anschauliche Gesetzesauslegung: 1 "Teil" in der Hand, 1 Zündschnur = 1 Gegenstand) jeden Gegenstand mit >50g NEM in Kl3 oder 4 einzustufen.

    Gruß,

    ivhp
     
  18. An william01
    Es liest sich nicht nur wie Gesetzestext es IST Gesetzestext !

    An ivhp

    Was in Deutschland ist gilt in Österreich nicht . Es wird sich bequemerweise in manchen Dingen nur angelehnt.

    Und noch einmal : eine Batt hat EINE Zündschnur die der Verbraucher anzündet und weitere die die jeweilige Stoßladung entzündet und da ist der Haken in unserem Gesetz!!!
    Es steht wortwörtlich: § 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden;.....

    Und verschiedene Rohre einer Batterie werden eben EINZELN gezündet nämlich eins nach dem anderen ! Halt nur nicht vom Verbraucher . Es müßte nur stehen : ..dürfen nicht anders als einzeln mittels HANDZÜNDUNG gezündet werden.
    Aber das steht nirgends !!! So wie eben der Begriff Battriefeuerwerk nirgends steht !
    Außerdem betrifft das VERBOT so wie es im Gesetz steht die Zündung geballter pyrotechnischer Gegenstände . Und
    geballt ist was anderes als nacheinander !

    Und eine Klasse IV Batterie gibts zwar auch aber da müßte nach österreichischem Gesetz jeder Einzelschuß MEHR als 250g haben !

    Und nochwas : Was österreichische Händler dazu sagen liest Du die längste Zeit .
     
  19. Es gibt Leute die machen das was die anderen sagen ,das sind die JAsager ohne eigene Meinung.

    Dann gibts welche die sagen Ja bevor man sie fragt ,die haben den voreilenden Gehorsam.

    Dann gibts welche die schlagen aus den Fehlern anderer ihren Vorteil das sind die Verschlagenen .

    Dann gibts welche die haben jeden Tag eine andere Meinung - die sind schon verzweifelt.

    Und dann gibts EINEN der hat eine Meinung und steht dazu..........
     
  20. Leute, jetzt wird es aber echt fad, jedesmal das leidige Thema , siehe oben die 2 Links, im letzten habe ich schon gepostet was Sache ist und nichts anders, so einfach ist das, ;)

    @anton
    Nicht aufregen *tablettengeb*
     
  21. Endlich einer der wirklich weis was Sache ist !
    Habe mir Deine Beiträge herausgesucht . Bitte zeig mir die Stelle wo im Gesetz steht, dass das Verleiten verboten ist. Ich finde im ganzen Gesetz nicht EINMAL den Ausdruck "verleiten ".
     
  22. § 15 ?


    LG
    Thomas
     
  23. @anton

    Wenn deine Auffassung korrekt wäre, dann wären ja auch Batterien mit 100 Schuss 50 mm a 50 gr Kl. II.. Somit KANN deine Definition nicht richtig sein denke ich. Ausserdem würde es dann nicht den geringsten Grund für die Österreichischen Hersteller / Importeure geben, 50 gr Batts anzubieten, oder ???
     
  24. § 15. Sagt lediglich aus , dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht anders als einzeln gezündet werden dürfen aber WOMIT steht nicht. Und die zünden halt einzeln und nicht geballt wie es im § 15 steht !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

    Bitte GENAU lesen !!!
     
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