Bestimmung Satzmengen in Österreich

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von william01, 10. Februar 2006.

  1. Warum macht sich sich KEINER die Mühe unser Gesetz einmal GENAU zu lesen und wörtlich zu verstehen ???
     
  2. Das österreichische Pyrotechnikgesetz (kürzt man das mit PyroG ab?) ist imho recht einfach und klar. Es wendet sich offensichtlich an den Durchschnittszündler, nicht an Gesetzesquäler wie uns ;) .

    Für einen Normalo ist ein Feuerwerkskörper ein Stück Materie, ähnlich einem Ziegelstein oder einer Wurstsemmel. Auspacken, hinstellen, anzünden und wegrennen. Ob das jetzt ein römisches Licht, eine Batterie oder eine Doppelschlagbombe ist, spielt da keine Rolle.

    Seid doch froh, sonst kommen eure Parlamentarier noch auf die Idee, mal eben unsere Vorschriften per Drag and Drop zu übernehmen. Und wenn sie Luftfahrtgesetz & Co. vergessen, dann bleiben euch nach dem gummihandbedingten Dahinscheiden der Piraten wenigstens die Raketen. Und weil man wegen der Erfahrung von der deutschen BAM prüfen lässt, sehen die dann *freu* vielleicht so aus:

    ;)
     
  3. Ich glaube kaum dass der Durchschnittszündler das Gesetz überhaupt kennt.
    Ich will auch nicht , dass jede Batterie Kl. II wird.
    ICH WILL ABER ZUM TEUFEL NOCH EINMAL EIN GESETZ AN DEM NICHT HERUMGETEUTELD WERDEN KANN !
    WAS DER GESETZGEBER MEINT INTERESSIERT MICH NICHT !
    DER GESETZGEBER HAT GESETZE ZU MACHEN UND NICHTS ZU MEINEN !

    Siehe DUDEN : Meinung= Persönliche Ansicht eines EINZELNEN !
     
  4. Nimm mal die Tabletten die Horvath Pyro dir angeboten hat.:D
     
  5. Mit Tabletten bekämft man , wie wir alle wissen sollten nur die Auswirkungen aber nicht die Ursachen.
     
  6. Hmmm, interessante Diskussion ???

    Ich habe mir deshalb das Pyrotechnikgesetz jetzt auch nochmal durchgelesen und sehe das ganze so:

    § 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.

    Eine Batterie würde ich als einen Gegenstand sehen, weil sie vom Hersteller so gebaut wurde.
    Das selbe wäre sonst bei einer Rakete auch anwendbar; zuerst wird der Antrieb gezündet DANN die Effektladung, aber da es nunmal ein Gegenstand ist sind auch hier die 50g höchstmenge.


    Das verleiten ist allerdings schon um ein vielfaches interressanter.

    § 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die auf Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden.

    Zumal hier das Wort verleiten nicht einmal verwendet wird und nicht geregelt wie die Zündung erfolgen muss.
    Da muss ich anton voll und ganz zustimmen.

    Einen Verstoß gegen dieses Gesetz würde ich erst dann sehen, wenn man zwei oder mehrere Gegenstände so verbindet, dass eine gleichzeitige Zündung, also nicht einzeln, erfolgt.
     
  7. Bravo !
    Endlich einmal wer, der das Gesetz so liest wie es geschrieben ist. Noch dazu kommt wie schon erwähnt der Begriff "Feuerwerksbatterie" im ganzen Gesetz nicht ein einziges Mal vor.
    Wenn man eine Batterie als einen Gegenstand sieht, müßte man eine Kiste Bier auch als einen Gegenstand betrachten.
    Da sind aber 20 Flaschen Bier drinnen wo jede wieder 1!!!! Gegenstand ist.

    Ich finde: EIN Gegenstand ist was, das als fertig im Sinne von voll und ganz funktionsfähig ist. Somit ist EIN Schuß einer Batterie EIN Feuerwerkskörper dem zu seiner Funktion NICHTS fehlt. Wie , wer und womit dieser gezündet wird ist nirgends geregelt. Auch der Zündablauf ist nicht geballt sondern verzögert. ( siehe §15 ...das Verbot betrifft die Zündung geballter pyrotechnischer Gegenstände...) und geballt ist lt Duden komprimiert=zeitgleich um eine Verstärkung zu erreichen. Davon kann aber bei einer Batterie keinesfalls die Rede sein.
     
  8. Hallo anton !

    Ich kenne mich bei der Disskusion über die Satzmenge nicht wirklich aus aber wenn Du EINEN Kasten Bier als EINEN Gegenstand betrachtest mußt Du ja ganz schön sau.. . Ich hatte mal einen Freund, der sah das auch so.

    BOMBENLILI
     
  9. Eigentlich wollte ich mich nicht einmischen, aber rein pyrofachlich - losgelöst von irgendwelchen Gesetzestexten - sehe ich das anders:

    Eine Batterie ist ein pyrotechnischer Gegenstand, da die Abschussrohre zu einem Gebilde/Konstrukt ( = Gegenstand, Verbundgegenstand) miteinander verbunden sind und dadurch ihre Eigenständigkeit verlieren. Die einzelnen Rohre einer Batterie sind keine eigenständigen Gegenstände mehr, auch wenn sie rein theoretisch - wie normale Bombenmörser - einzeln funtionieren würden. Wären sie nicht im Verbund der Batterie, wäre jedes Rohr ein einzelner pyrotechnischer Gegenstand. Innerhalb der Batterie sind die Rohre aber die Effekte der Batterie und keine einzelnen Gegenstände mehr. Es ist Dir - ohne Delaborieren - nicht möglich, die Rohre einer Batterie einzeln zu zünden. Also ist die Batterie ein pyrotechnischer Gegenstand. Hier folge ich der Argumentation von ivhp.
    Da beißt die Maus keinen Faden ab - meine Meinung. Wie gesagt, nicht bezogen auf Gesetzesformulierungen, sondern rein von meinem Verständnis als Feuerwerker.

    Ein Bierkasten ist kein einzelner Gegenstand, da die Verwendung der einzelnen "Effekte" nicht im Verbund, sondern ohne Delaboration einzeln vom Hersteller so vorgesehen ist. Der Vergleich als Argument hinkt also ganz gewaltig ;)

    Ändert nichts daran, dass Euer Gesetz aufgrund des damaligen Nicht-Vorhandenseins von Batterien unglücklich formuliert ist.
     
  10. Es wird niemand auf der Welt wegen des Verständnisses sondern wegen eines Gesetzes bestraft !!
     
  11. Ja, aber auch nur dann, wenn das Verständnis des "Übeltäters" dem der Richter, die ein Gesetz auch nur auslegen & deuten, nicht widerspricht. Es gibt unzähliche Formulierungen in allen Gesetzen, die nicht wortwörtlich eindeutig formuliert sind. Sind nicht sogar nahezu alle Gesetze "schwammig"?

    Es besteht also juristischer Klärungsbedarf, um Rechtssicherheit zu erlangen. Aber das ist ein anderes Thema.
     
  12. Hallo anton

    Eins vorweg, für mich als Kl. II Austria Pyro wäre es wirklich wunderschön wenn es so wäre wie du sagst (bzw. wie du das Gesetz interpretierst).

    Der vergleich mit der Bierkiste hinkt für mich jedoch, sind die Flaschen ja dazu gedacht "einzeln" verwendet zu werden. So wie du sagst verkauft mir jemand eine Batterie wie zetbe 25 einzelne Bombenrohre die dazu gedacht sind einzeln entnommen werden zu können. Für mich ist die Bierkiste mit nem Raketenset zu vergleichen.

    "Gemeinsame Zündung

    § 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden;..."

    Zitat Anton: "( siehe §15 ...das Verbot betrifft die Zündung geballter pyrotechnischer Gegenstände...) und geballt ist lt Duden komprimiert=zeitgleich um eine Verstärkung zu erreichen. Davon kann aber bei einer Batterie keinesfalls die Rede sein."

    Wie sieht das dann in der Realität aus, kommt es doch oft vor dass die Verzögerung zwischen den Rohren so kurz ist dass 2 Bombetten gleichzeitig explodieren? Oder wie ist das mit Salvenbatterien und Fächerbatterien wo mehrere Rohre zugleich zünden, wäre doch eindeutig verboten.

    Warum steht auf all diesen Batterien Kaliber 1" Hausnummer x Schuss Kl. III od. IV drauf, haben die alle keine Ahnung, wollen die keine Ahnung haben? Warum ist die Handhabe der Hersteller und Importeure so, wäre doch toll für deren Absatz.

    Hast du schon mal einen Rechtsanwalt diesbezüglich befragt?

    fg
     
  13. Hallo KingStars !

    Fangen wir nochmal von Vorne an.
    Die Sache mit der Bierkiste war eher als Spass gedacht.
    Sollte es auf Grund eines "Materialfehlers" oder sonstiger Ereignisse zu einer verkürzten Intervallzündung kommen ist noch immer die Frage offen :WIE KURZ DARF DER ZEITABSTAND ZWISCHEN DEN EINZELNEN " ZÜNDUNGEN SEIN ??
    Dass 2 Bombetten einer Batt. praktisch zeitgleich zünden ist unmöglich wenn man als zeitgleich z. B. die gleiche 10.000tel Sekunde als Maßstab nimmt !!! (Ist im Gesetzt NICHT definiert !)

    Ich bestreite nicht , dass es Batterien gibt die als Salvenabschuß konzipiert ist. Außerdem bedeutet Salve ja wieder nur :SEHR KURZ HINTEREINANDER ! aber nicht zeitgleich im Sinne von modernen Messmethoden.

    Dass auf den meisten (nicht Allen!) Batterien Klasse III steht hat meiner Meinung nach andere Ursachen.

    MEINE MEINUNG DAZU ohne jemanden etwas unterstellen zu wollen ist folgende:

    1.) Viele Händler bekommen die Ware und zerbrechen sich über die Klasseneinteilung und Beschriftung NICHT den Kopf.
    Drinnen ist was draufsteht BASTA :

    2.) Noch mehr Händler haben nicht wirklich DIE Ahnung vom Gesetz ( in Österreich)

    3.) Es ist doch in der Praxis so, dass alles was verboten ist den Reiz (und damit den Preis) erhöht.

    4.) Der Verkauf von Raketen zu jetzt überhöhten Preisen würde schlagartig zurückgehen.

    5.) Verwechsle nie Hersteller mit Händler ! Jede Batterie wird heute in China produziert (zumindest in Fernost)
    ....und die schreiben Dir drauf was Du willst - die haben nämlich von Gesetzen bei uns und anderswo erst recht
    keine Ahnung !
    Mir ist auch klar , dass nicht JEDE Batterie KL. II sein kann. Aber mir ist auch klar dass unser Gesetz NICHT KLAR ist.
     
  14. ad 1,2,3) Traurig aber wahr, es sollte jedoch auch genügend andere geben.

    4) Was hält sie davon ab die Batterien ebenso zu überhöhten Preisen zu verkaufen, siehe Bauhaus mit Liebenwein "Miniwuziwinzi" Cakes und es gibt noch viele andere Beispiele.

    5) Hab ich auch nicht, ich setze jedoch einen österreichischen Importeur der nach China fährt und dort für sich produzieren lässt gleich einem Hersteller im Grunde sind es ja nur andere Arbeiter, gebaut wird was der Importeur will.

    Und dabei denke ich als Bsp. an die Firma Liebenwein, warum machen die solche 25 schuss 50g winzi Cakes wo sie doch auch 25 S 1" Cakes haben, auf denen jedoch Kl. IV steht?

    Bezüglich zeitgleicher Zündung meine ich nicht dass die Bombetten auf die mit Atomstoppuhr genau gemessene Atosekunde explodieren, aber es brennt die Verzögerung/Aufstiegskomet zweier Bombetten mit einem Gesamtgewicht von mehr als 50g und das mit Sicherheit zu gleich.
     
  15. Die Disskusion dreht sich im Kreis. Dabei wäre es soooooooooo einfach.
    Ich wiederhole mich zum Xten Male:
    § 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln mittels Handzündung gezündet werden.
    Oder:
    Eine Feuerwerksbatterie welche aus mehreren mittels Zeitzündschnur verbundenen einzelnen Feuerwerkskörpern besteht ist, sofern diese Batterie das Gesamtgewicht von 50g Netto nicht übersteigt der Klasse II zuzuordnen.

    Dann würde das dem jetzt gültigen Gesetz entsprechen - ohne wenn und aber.

    So ist es aber derzeit nicht und deshalb.................
     
  16. .....Amen !!!
     



  17. und warum sind dann die euro-raketen mit jeweils 68g netto füllmenge klasse II in österreich ??
    kann man immer 1 woche vor silvester am schuhmeierplatz kaufn in wien..
     
  18. EINE Rakete mit einer Füllmenge von Netto 68 gr. KANN nicht mehr unter die Klasse II fallen !!

    Aber wie schon an anderer Stelle erwähnt. Wichtig ist was als Klassenbezeichnung draufsteht.
     
  19. @ANTON:

    ich finde Deine Argumentation sehr schön und schlüssig.

    Da ich gerade am KL. V Schein arbeite, und zwar mittels Prüfung durch einen Sachverständigen (was sicher nicht der leichtere Weg ist...), beschäftige ich mich sehr intensiv mit dem öst. Pyrotechnikgesetz. Manchmal würde ich mir wünschen, wir hätten es wir unsere deutschen Freunde, klar und deutlich ausformuliert. Aber wie´s scheint wird die Pyrotechnik hierorts nicht wichtig genug genommen, daß man die Notwendigkeit zu stringenteren Gesetzen sieht. Das hat natürlich auch seine Vorteile.

    Wie Anton schon erwähnt, gibt es selbst unter den Juristen kaum wen, der sich in dieser Gesetzesmaterie auskennt. Es gibt ein paar Experten, deren Meinung aber meines Erachtens auch nur Interpretation ist, nicht besser als es der eigene Hausverstand machen würde, aber deren Aussage scheint letzter Wille des Gesetzes zu sein. Im Zweifel bist Du immer der besser informierte. Aber Schwierigkeiten kann der Gesetzgeber immer machen...

    Es gibt aber konkret HInweise, daß bei Batterien der Einzelschuß gezählt wird, wenn man das Gesetz konsequent (á la Anton) auslegt. Somit wäre sogar die Blackboxx in Österreich Kl II, da die NEM des Einzelschusses unter 50 g liegt. Yippieh!

    -aq
     
  20. Ich denke Du meinst Klasse IV Schein oder?
     
  21. Tippfehler. So isses. Kl V das wäre schön!

    Noch ein Nachtrag zum österreichischen Pyrotechnikgesetz:

    Man muß zum österreichischen Pyrotechnikgesetz folgendes wissen:
    Der Gesetzestext an sich umfaßt nur wenige Seiten. Wie schon erwähnt, kam das Gesetz vor etlichen Jahren zustande und hat seither keine Revision erfahren. Das österreichische Pyrotechnikgesetz ist im Vergleich zum deutschen Gegenstück sehr wenig durchstrukturiert, enthält also keine ins Detail gehenden Informationen. Dies verhält sich ähnlich beim Waffengesetz. (Die Schnittpunkte betreffend Pyromunition sind übrigens hier von mir erschöpfend dokumentiert worden...)

    Einzige Quelle (außer den offiziellen...) des Gesetzestextes ist meines Wissens das oben erwähnte Buch des Juridica Verlages (jetzt: Manz Verlag), welches ca. 150 Seiten umfaßt, die größtenteils aus Kommentaren bestehen. Der dritte Autor (Wolm) ist ein Sachverständiger auf dem Gebiet der Pyrotechnik und hat selber eine Pyrotechnikfirma. Es handelt sich hier also bereits um eine Interpretation, welche an sich nicht gesetzlich bindend ist.

    Sicherheitsbehörden haben mir mitgeteilt, daß es eine Handvoll Experten über Österreich verteilt gibt, welche quasi diese Rechtsmaterie vor Ort auslgegen und somit Gesetz sind. Ein befreundeter Rechtsanwalt hat mir mitgeteilt, daß es sich hier um eine so spezielle Gesetzesmaterie handelt, daß sich kein Mensch damit auskennt. Ein Rechtsvertreter müßte sich erst speziell einarbeiten und würde dabei auf diesselben Hürden stoßen wie wir hier.

    Interessanterweise wird aber von den Lokalbehörden, welche ja nicht notwendigerweise Expertenwissen auf dem Gebiet benötigen, das erwähnte Buch als Referenzwerk herangezogen (mangels besserem Wissen). Die Kommentare werden dabei behandelt, als ob sie Teil des Gesetzes wären.
    Das hat schon zu interessanten Situationen geführt, wenn ich zu Detailfragen weit besser informiert war als die Behörde. Es wird aber nicht von allen goutiert, daß ein Laie, jemand der nicht mit Universitätstiteln behangen ist, besser über das Gesetz Bescheid weiß als sie es wissen müßten :p

    So ist es erklärbar, daß das Gesetz Schlupflöcher für viele Dinge bietet, welche nicht vorraussehbar waren. Batterien sind eines davon.

    Ich gibt daher Hinweise, daß die Blackboxx (NEM pro Bullet < 50g, keine gemeinsame Zündung) bei uns unter KL II fallen könnte, und ich behaupte sogar, daß gebündelt verschossene 15mm Pyromunition unter Kl II fällt, solange nicht mehrere Rohre auf Schlag zünden:

    z.B. hat eine Zink 725 Lichtspurknallpatrone ca. 4g NEM (gewogen). Die Sterne in den Aluhülsen wiegen noch weniger. Obwohl die Packung mit Kl V bezeichnet ist, steht auf den Patronen "nur mit 6mm Platzpatronen verschießen" oder ähnlich :D
    Wie wir wissen, ist Pyromunition zum geballten Verschießen aus Multishootern zugelassen (4x auf Schlag, es gibt sogar eine PTB Zulassung darauf), daher wissen wir nix anderes als daß die gemeinsame Zündung zugelassen ist.

    z.B. 7 Stück aus einem 45er Mörser geschossen gibt ein Gesamtgewicht von 7x4= 28g < 40 gramm, die Ausstoßladung fällt lt. S.27 (siehe Kommentar von Anton) nicht einmal unters Pyrotechnikgesetz. Somit: absolut grüner Bereich für KL II.

    Kommentare willkommen.

    -aq
     
  22. Hallo aquataur !

    Hatte gestern nicht mehr die Zeit ausführlicher zu antworten. Freut mich , dass du Dich mit dem Gesetz intensiver auseinandersetzt. Du wirst noch auf eine Menge Ungereimtheiten stossen.

    z. B. die Sache mit den Sicherheitsabständen:
    Ein Abstand ist IMMER EINE STRECKE ZWISCHEN 2 PUNKTEN !!!

    In der III Anlage /A bez. Sicherheitsabstände steht unter Punkt 5 - die dann so im Bescheid stehen.
    Von den Abbrandstellen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:....................

    Nur steht NICHT wohin der Abstand sein soll . ..zu den Zuschauern; zu Gebäuden; zu ... zu.... ?

    Um zum Verbinden zurückzukommen:

    Nehmen wir an, das Verbinden ist in der Klasse II verboten und alles was verbundene Klasse I und Klasse II ist ist dann Klasse III so wie es angeblich der Gesetzgeber meint.
    Was ist dann mit dem verbinden von Klasse III Artikeln als Verwendung in der Klasse III ? Darf man oder darf man nicht??
    Folgendes aus der Praxis:
    Ein bewilligtes Klasse III Feuerwerk besteht u. A. aus 25 Stk. 75 mm Bomben wo jede einzeln 100 Gramm wiegt.
    Diese werden aus einem Mörserkasten der so wie eine Batterie konstruiert (gibt es!!) ist abgeschossen und zwar verbunden!!
    Mehrere gesetzlich anwendbare Möglichkeiten gäbe es.
    1.) Das Verbinden ist in der Klasse III erlaubt, obwohl aus 25X100 Gramm 2,5kg werden trotzdem es EINE Einheit wird so
    wie eine Batterie.
    2.) Das Verbinden von Klasse III Artikeln in der Verwendung als Klasse III wäre verboten ! (Steht aber nirgends)

    3.) Das Verbinden fällt unter den Begriff "Herstellung" was dann nur für Produzenten erlaubt wäre ! ( Da gibt es wieder
    Transportprobleme da Feuerwerkskörper nur in zugelassenen Kartons etc. transportiert werden dürfen.)

    4.) Aus verbundenen Klasse III Artikeln wird ab einem Nettogewicht von mehr als 250 Gramm Klasse IV so wie es
    manche meinen die das auf größere Batts anwenden. - Stimmt auch nicht ganz, weil ja verbinden in der Klasse III
    ja erlaubt ist.

    Jetzt kannst Dir aussuchen was Du anwendest.
    Hat Punkt 1 Gültigkeit weil aus mehreren Einzelnen Feuerwerkskörpern bestehend , dann ist das auch auf Klasse I und II Artikeln anzuwenden.

    Hätte Punkt 2 Gültigkeit dann werden ALLE Klasse III Feuerwerker aufschreien !!

    Nimmt man Punkt 3 zur Anwendung, dann darfst Du genau genommen nichts mehr außer anzünden. Keine Schriften machen, keine einzelnen Wasserfallbränder verbinden , kein Feuerrad aus Treibern selber machen etc.

    Bei Punkt 4 wären alle die das machen straffällig !

    Und so kannst das halbe Pyrotechnikgesetz zerlegen!
     
  23. Ja, die Sache hat Vor- und Nachteile. Wäre das Ganze stärker durchstrukuriert, hätten wir ein Gesetz wie das deutsche. Das hätte den Vorteil, daß man ganz genau weiß wie man dran ist und wo die Grenzen sind.

    Es kann aber nicht verlangt werden, daß man ein Rechtsexperte sein muß und erahnen können muß, was der Gesetzgeber wohl mit einem Passus gemeint haben könnte wenn dieser nicht eindeutig ist. Zumal ja nach bestem Wissen und Gewissen keine Instanz da ist, die zuverlässig und rechtsbindlich Auskunft geben könnte.

    So wie es ist, hat man den Vorteil die Grauzonen benutzen zu dürfen. Mangels besserer Richtlinien im Zweifelsfall für die Sache. Wäre man zu überbeflissen im voreilenden Gehorsam, könnte man diese Materie gleich lassen.
    Der Nachteil davon ist, daß man eventuell gut argumentieren können muß, falls es zu Fragen kommt.

    Und diplomatisch muß man auch sein, wenn man mit der Behörde spricht und es besser weiß !:D

    Noch ein paar Ungereimtheiten zu guter Letzt:

    • Es wird im Bescheid eine Versicherung vorgeschrieben - nur... die Versicherer haben keine Verpflichtung, dich dafür zu versichern.
    • Man schreibt Lagerung laut Pyrotechniklagerverordnung vor - dies betrifft das Gewerbe. Bin ich ein Händler oder was?

    und so macht man halt weiter wie gehabt...

    -aq
    --------------------------------------
    Was unterscheidet einen Beamten von einem Staatsbürger?
    Der Beamte darf nur machen, was ihm ausdrücklich als erlaubt bekannt ist.
    Der Staatsbürger darf alles machen, was ihm nicht ausdrücklich als verboten bekannt ist.
    Kein Witz.
     
  24. Zum Schluss:
    Was mich bei der ganzen Sache wundert ist, dass dieses Forum sicher auch einige "Experten" lesen , bis jetzt aber so gut wie keine fundierten Beiträge zu lesen waren.
     
  25. Mal was anderes zum Pyrotechnikgesetz: die Satzmengen sind ja eindeutig festgelegt. Wie kommt dann eigentlich ein Knallkörper mit einer Satzmenge von weniger als 3 g in die Klasse II? Wie kann ein Pirat mit Satzmengen zwischen 7,5 mg un 2,99 g existieren?

    Auch wenn ich bzgl. Batterien anderer Meinung bin, wäre eine vorsichtige Überarbeitung nicht schlecht, z.B. bei den Satzmengen nur noch 'bis'-Werte, Klarstellung bei Verbundfeuerwerk (Batterien, Cakes, Kuchen...), etwas genauere Angaben zur Ausbildung (IV) bzw. Unterweisung (III). Aber ein riesiges Monster mit mehreren Verordnungen solltet ihr euch nicht antun...
     
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