Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Hast du vom Amt eine Vorgabe für den Stahlschrank bekommen? Man hört ja auch immer von unterschiedliche Anforderungen der Ämter. VDS wird auch manchmal erwartet. Ich bin gespannt was bei mir gefordert wird.
     
  2. Nur das was üblich gefordert wird. Also verschließbar, gegen Wegnahme gesichert, keine von außen demontierbare Beschläge, angebrachte Gefahrgutkennzeichnung, usw…
     
  3. Beim 27er ? Wozu ?VdS ist für Betriebe gedacht
     
  4. Du brauchst noch zusätzlich das Gefahrenpiktogramm „GHS01“. Ausser Du meintest das mit Deinem "Explosionsgefährlich".
    2. SprengV 4.2 (14)
    2. SprengV - Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
     
  5. Genau das meinte ich. Dann werde ich mal bestellen :good:
     
  6. Nur für f2/f3 :eek::eek:?
     
  7. Ich bin davon ausgegangen, dass das so üblich ist :whistling:

    Wie bewahrt ihr (also die mit 27er Pappe) denn Eure F2/F3 Artikel auf? :waitandsee:
     
  8. Ganz normal im Rahmen der Kleinmengenregelung in diversen Kellerräumen zB :whistling:
     
    KLONK, Kevin1887 und Hakky gefällt das.
  9. Also ich hab keine Vorgabe einen Schrank einzusetzen. Die Aufbewahrung erfolgt nach Kleinmengenregelung unter Berücksichtigung der LR410.

    Meines Wissens nach ist ein Schrank vor allem für Wiederlader/Böllerschützen/etc. relevant aber nicht für Ptg.
     

  10. F2 ganz normal, kein stahlschrank oder sonstiges. Ich achte dabei nur darauf dass die Kinder nicht dran kommen.

    F3 wird so aufbewahrt dass nur ich darauf zugreifen kann und niemand anders. Heißt dass nur ich einen Schlüssel für den Raum sowie den Schrank habe in dem aufbewahrt wird.
     
  11. Im Bunker eingelagert. Hole die Sachen einen Tag vorher raus. Möchte zuhause nichts haben wegen unserem Baby (fühle mich so einfach wohler).
     
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  12. Du brauchst noch keine eigene Lagerhalle/Bunker bei deinen Bestellmengen?
     

  13. Ein Bunker wäre natürlich Klasse aber für mich nicht erreichbar durch eine zu große Entfernung.

    Da ich aber 3 Geschwister und noch meine Mutter habe kann ich mit mir dazu gerechnet in 5 Häusern aufbewahren. Dazu habe ich mich noch bei meinem Chef "eingemietet".

    Klar kommt es mal zu kurzzeitigen überschreitungen der maximalen NEM bei mir zuhause, aber immer nur für ein paar Stunden wenn ich eine neue Bestellung abgeholt oder geliefert bekommen habe. Meistens nur um ein paar Fotos fürs Forum zu machen.
    Dem könnte ich noch entgegen wirken indem ich mich ins Gartenhaus verkrümel, dass geht aber nur bei trockenen Wetter.
     
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  14. #4615 Kardi95, 8. September 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. September 2021
    Bewahren deine Geschwister dann die Sachen für dich auf, oder bewahrst wirklich du die Sachen bei Ihnen auf? Ich hatte vor einem Jahr ein ganz ähnliches Problem - man selbst darf die freigestellten Höchstmengen nach der Kleinmengenaufbewahrungsregel nämlich nur einmal nutzen, unabhängig davon, wo man aufbewahrt. :confused: Also an verschiedenen Orten geht, aber auch in der Summe nicht mehr als in der 2. SprengV Anlage 7 angegeben...
     
  15. Eine Argumentation in diese Richtung ist mir bislang nur bekannt für mehrere Lagerstätten auf demselben Grundstück bzw. demselben Brandabschnitt. Das träfe etwa zu für Familienmitglieder im gleichen Haushalt oder im Haus eine Etage drüber/drunter.
    So wie ich dich verstehe, wären die Aufbewahrungsmengen von zwei Häusern an entgegengesetzten Enden der Stadt nicht aufaddierbar, solange es sich um die Bestellung derselben Person handelt. (Gehen wir der Einfachheit halber mal von reiner F2-Aufbewahrung aus, um nicht mit Themen rund um die Verhinderung unbefugten Zugriffs zu vermischen)

    Gemäß dieser Logik wäre nach meinem Verständnis auch die Kombination aus einem privaten Aufbewahrungsort mit einem angemieteten Bunkerplatz in Gefahr - da nicht aufaddierbar.
     
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  16. #4617 Kardi95, 8. September 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. September 2021
    Ich glaube, du verwechselst hier was. Die Aufbewahrung hat mit der Lagerung in einem Bunker nichts zu tun - die SprengLR410, sowie Anlage 6 und 7 der 2. SprengV beziehen sich ausschließlich auf die Aufbewahrung kleiner Mengen, nicht auf die Lagerung.

    EDIT: Das Thema gabs hier auch schon mal. Sicherheit - Kleinmengenaufbewahrung (nach SprengLR 410)
    Auch da wars nicht ganz eindeutig … wenn da jemand mehr zu dem Thema weiß, bitte schreiben. Das würde auch mir einiges erleichtern… vom einem Lehrgangsträger hieß es auf Nachfrage, das ginge nicht.
     
  17. Was Mutti nicht weiß....
    Warum sollte ich bei einer eventuellen Kontrolle etwas davon sagen?
    Derjenige der eventuell mal zu einer Kontrolle erscheint bekommt die Aufbewahrung von den F3 Artikeln gezeigt und darf sich danach verkrümeln. Wenn derjenige nett ist bekommt er noch en Kaffee oder Bier angeboten ;)
     
  18. Mir ist bewusst, dass (als Lagerort zugelassene) Bunker nicht unter die Kleinmengenregelung fallen. Ich war vielleicht schon einen Schritt zu weit mit meinem Gedankengang: Zusätzliche Aufbewahrungsstätte an abweichendem Ort erhöht nicht die Aufbewahrungsmenge nach Kleinmengenregelung ==> Bemessung erfolgt anhand des "Aufbewahrers" und dessen Gesamtmenge (welche womöglich auch als "Aufbewahrung maximal im Rahmen der LR410" im Schein festgeschrieben wurde) ==> Die so festgesetzte Menge für den Scheininhaber wird auch durch Nutzung von Bunkerplätzen nicht mehr erhöht.

    Wie gesagt: Ich hoffe, dass sich das alles widerlegen lässt. Denn wenn die Aufteilung auf mehrere Kleinmengen-Aufbewahrungsorte nicht mehr anerkannt würde, dann sehe ich auch andere Varianten gefährdet.
     
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  19. Ich hatte eine ähnliche Diskussion schon. Damals hatten wir dann bei der Sprengschule Dresden nachgefragt.

    Die sagen, dass ein 27er mit einem zugelassenes Lager (Bunker) diesen auch bis zur Lagerkapazität füllen darf.

    Mir konnte auch noch keiner erklären wo es genau herkommt, dass die Kleinmengenregelung nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
     
  20. Wo hast du das her? Ich würde gern verstehen wo das her kommt.
     
  21. Das kommt aus Punkt 4.1 der 2. SprengV, dort steht:

    "Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden."

    Das ist halt leider etwas schwammig formuliert, daher bin ich mir auch nicht zu 100% sicher. Ich würde empfehlen, das oben verlinkte Thema, da mal auf der Seite 2 zu schauen, da gehts genau darum.

    Leider kann ich dir da nicht ganz folgen. Auch 27er können in einem zugelassenen Bunker ganz normal lagern, die ganzen Beschränkungen greifen nur wenn ich außerhalb eines genehmigten Lagers meinen Krempel aufbewahren will. Das kann ich natürlich zusätzlich zu meinem Bunkerplatz machen,...
     
  22. Das sehe ich nicht so.
    Auch im zugelassen Lager wird aufbewahrt.
    Umgangssprachlich wird das oft mit Lagern beschrieben.

    Aber auch in den jeweiligen Verordnung steht sinngemäß "Aufbewahrung im .... Lager"

    PTGs werden aus meiner Sicht immer aufbewahrt, entweder in einem zugelassen Lager oder eben nach der Kleinmengenregelung.
     
    Pyro LibvisKobi gefällt das.
  23. #4624 Kardi95, 8. September 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. September 2021
    Das ist korrekt. Mein Fehler. Zu trennen ist hier nach Aufbewahrung außerhalb eines genehmigten Lagers und in einem genehmigten Lager. Rechtlich sind das trotzdem zwei verschiedene Dinge denke ich.
     

  24. Aha, ok jetzt verstehe ich das.
    Ich habe das immer so interpretiert, dass es sich darum um die Geschichte mit dem Brandabschnitt handelt.

    Wie würde denn ein 7er aufbewahren, wenn er mehrere Standorte hat?
    Das wäre ja dann eine Aufbewahrung nach Kleinmengenregelung, wäre dann ja schon bisschen wenig, wenn er jetzt 1x Kleinmengenregelung auf alle Standorte verteilen müsste.
     
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