Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Der 7er kann ja ein bisschen mehr, immerhin bis zu 50 kg NEM 1.3 G. Praktisch reicht das natürlich höchstens für 1x Großfeuerwerk, aber die 7er, die ich so kenne, haben alle ein zugelassenes Lager und bewahren da ihr Zeug auf...

    Einerseits werden nur "mehrere Räume" erwähnt, weshalb ich anfangs auch dachte, dass man in einem weiteren räumlich getrennten Gebäude die Kleinmengenaufbewahrung nochmals anwenden kann. Andererseits sind auch verschiedene Gebäude "außerhalb eines genehmigten Lagers". Bin da auch etwas ratlos, und auch im Forum scheint man sich bei dem Thema uneinig zu sein. Deshalb war ich in der Vergangenheit immer eher vorsichtig und habe mein 1.3 G an Silvester direkt vom Händler geholt, also nur 1.4 G daheim gehabt - was natürlich mega umständlich ist, aber nochweniger Lust habe ich, wegen sowas meinen Schein eventuell zu verlieren...
     
  2. Natürlich hat ein 7er ein Lager.
    Ich meine das anders:

    Die Firma xyz-Pyrotechnik (Fantasiename) hat einen 7er als Chef. Diese Firma hat beispielsweise zu Silvester drei Abholstationen.
    Kann diese Firma nun nach der Kleinmengenregelung 3x 50kg 1.3G an den Abholstationen aufbewahren oder eben nur 1x 50kg insgesamt an allen drei Standorten.
    Letzteres macht ja so überhaupt keinen Sinn. Da müsste er ja ständig zum Bunker pendeln...
     
  3. Im Anhang zu §2 der 2. SprengV steht im Punkt 4.2.:
    (2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz (kann nur einmal in Anspruch genommen werden [Anm.]) keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen.

    Ergo geht es m.M.n. um Brandabschnitte, oder kann mir jemand schlüssig erklären warum das für nur für den Fall "ein Gebäude" gelten sollte und nicht auch mehrere Gebäude in unterschiedlichen Brandabschnitten?
     
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  4. #4629 Kardi95, 8. September 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. September 2021
    Das ist eine gute Frage. Vermutlich wird das in der Praxis so gut wie nie vorkommen, denn 1.3G und höher findet man im F1/F2-Bereich so gut wie nie (mal abgesehen von den brandgefährlichen Funke-Luftheulern :rolleyes:) und F3/F4 hab ich im Ladenverkauf noch nie gesehen. Wie das bei den Abholstationen ist, keine Ahnung.


    Das gilt nur für die gewerbliche Aufbewahrung nach Anlage 6 der 2. SprengV, hat also für den 27er leider keine Bedeutung. Das dürfte zB wichtig sein für Supermärkte, die an Silvester ihr Zeug im Laden verkaufen und den Rest in einem Hinterzimmer oder im Container auf dem Parkplatz stehen haben.
     
  5. Also bei F1 Stimme ich dir zu, da sind es nur die höllisch gefährlichen Bodenfontänen von Funke, die mir bekannt sind.
    Bei F2 gibt es schon enorm viele Artikel in 1.3G. Insbesondere Salutrohre, -Raketen und Batterien aber auch andere dickere Batterien und Verbünde, die keinen Käfig haben.
     
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  6. Dass Anlage 6 nicht gilt stimmt natürlich, jedoch macht es rein logisch für mich keinen Sinn, dass die Beschränkung der NEM beim 27er brandabschnittunabhängig sein sollte.
     
  7. Okay, danke für die Aufklärung, das war mir nicht bewusst. Ich kaufe scheinbar nur langweilige Sachen :D
    Für mich macht das auch keinen Sinn, höchstens wegen der Gefahrenabwehr eventuell. Bei 5 Aufbewahrungsräumen an unterschiedlichen Standorten ist die Gefahr natürlich größer, dass was durch Unbefugte geklaut wird oder Feuer fängt, als wenn man nur einen einzigen Raum hat.

    Ich will hier auch niemand verunsichern. Eine Überschreitung der zulässigen Lagermengen ist halt leider keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern ein Straftatbestand, und da gehe ich lieber kein Risiko ein, auch wenn ich vermutlich nie durch das Amt kontrolliert werde. Meinen Sachbearbeiter brauch ich zu dem Thema garnicht erst befragen, da war das Ausstellen des Scheines mit der Kleinmengenregelung ohne Bunker schon schwierig. Der Lehrgangsträger, bei dem ich den Großfeuerwerker gemacht habe (Hummig), hat auch gesagt, dass das nicht geht.

    Wenn jemand schlüssig und rechtlich begründet darlegen kann, warum das gehen sollte, dem gebe ich gerne ein Bier aus :D Denn das würde auch mir sehr helfen. Ich meine, irgendjemand im Forum hatte mal vor längerer Zeit geschrieben, dass sein Sachbearbeiter das genehmigt hätte? Finde den Beitrag dazu leider nicht mehr.
     
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  8. #4633 chr, 8. September 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. September 2021
    Was genau geht nicht? Die Überschreitung der Anlage 6, bzw. 7? Ja, das denke ich sollte aber jedem klar sein!

    Aber ob die Anlage 6, bzw. 7 auf jeden zur Verfügung stehenden Brandabschnitt separat angewendet werden kann ist ja eine ganz andere Frage.
    Und das wurde ja auch oben schon in diese Richtung diskutiert (hier bin ich insbesondere @Noerm Meinung, das es ansonsten keinen Sinn macht) und so habe ich es auch gelehrt bekommen.

    Wenn Du die Möglichkeit von zwei Orten für die LR410 hast (also in unterschiedlichen Brandaschnitten), dann lass es Dir so in Deinen Schein eintragen, welche Orte genehmigt sind.
     
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  9. Es würde nicht gehen, privat nach Kleinmengenregel mehr als die Höchstmengen in Anlage 7 zu lagern, auch wenn ich in mehreren verschiedenen Gebäuden aufbewahre und die Sachen aufteile.

    Mache ich es trotzdem, und es wäre nicht erlaubt, ist´s halt die Frage, wie es im Zweifelsfall von den Behörden gesehen wird. Theoretisch lagere ich ja dann mehr als die erlaubten Mengen, also überschreite die Mengen der Anlage 7, und das wäre dann strafbar. Das war mein Gedankengang.
     
  10. Wer sagt das den?

    Schau mal in den Klappentext Deines 27ers. Da steht folgendes:
    • Zitat:" Explosionsgefährliche Stoffe ... außerhalb eines genehmigten Lagers nur in Mengen", bedeutet für mich, auch ein 27er darf in einem Lager lagern und damit die Anlage 7 überschreiten.
    • Zitat: "Anlage 7 .....für den jeweiligen Aufbewahrungsort", bedeutet für mich, hast Du zwei LR410 Orte in Deinem Schein stehen, dann gilt die Anlage 7 für jeden LR410 Ort seperat.

    Damit ist für mich sehr klar, das Du in der GESAMT-Menge bei Deinem 27ers nicht an die EINMALIGE Maximal-Menge der Anlage 7 gebunden bist, wenn Du entweder mehrere LR410-Orte (in Deiner 27er Pappe benannt hast), oder ein zugelassenes Lager hast.
     
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  11. In meiner Erlaubnis ist gar keine ortsgebundene Aufbewahrung aufgeführt.

    Wer die Hieroglyphen entziffern kann sieht es jetzt.
    Screenshot_20210908-164613.png
     
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  12. Glück gehabt :)
    Bei mir steht ein Ort drin.
     
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  13. Ich habe kein zugelassenes Lager. Bei mir stehen ähnlich wie bei @Hakky keine Orte drin.

    Eventuell drücke ich mich undeutlich aus. Es geht hier nicht um ein genehmigtes Lager, sondern die Aufbewahrung außerhalb eines genehmigten Lagers nach Anlage 7 der 2. SprengV.

    Ein Beispiel:
    Ich habe vier private Grundstücke. Auf allen vier Grundstücken steht ein kleines Häuschen. Anlage 7 sagt, ich darf 5 kg NEM 1.3 G in einem Gebäude ohne Wohnraum aufbewahren.
    Darf ich mir jetzt also insgesamt 4*5 = 20 kg 1.3 G kaufen und es zu jeweils 5 kg auf die vier Grundstücke aufteilen?
     
  14. Lies bitte in meinem obigen Text nochmal nach:

    Im zweiten "Abschnitt" habe ich Deinen "Fall" behandelt:

    Zitat: "Anlage 7 .....für den jeweiligen Aufbewahrungsort", bedeutet für mich, hast Du zwei LR410 Orte in Deinem Schein stehen, dann gilt die Anlage 7 für jeden LR410 Ort seperat.

    Du musst Dir halt in Deinen Schein dann zur Sicherheit halt auch die Orte eintragen lassen.
    Stehen die nicht drin, müsste es auch o.k. sein, aber man weiss ja nie...
     
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  15. Danke für deine Antwort. :)
    Ich werde einfach mal meinen Sachbearbeiter anschreiben und nachfragen, ob das okay ist und er es in meinen Schein nachtragen kann. Ich denke nicht, dass das so einfach geht, aber wenn es doch klappt und ich es schwarz auf weiß im Schein stehen habe, kann mir da nix passieren. Wie du schon schriebst, bei den Behörden weiß man nie, und ich möchte vermeiden, dass die den Punkt 4.1 der 2. SprengV anders auslegen und ich meine Schein abgeben darf. Ich befürchte, mit "ist doch nur logisch so" kommt man da im Fall der Fälle nicht weit.
     
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  16. Ich habe mich jetzt auch wieder etwas intensiver mit dem Thema Schein nach §27 beschäftigt und unter anderem mal meine Haftpflicht kontaktiert. Der gute Herr wusste natürlich erstmal nicht wovon ich rede :p daraufhin kam dann raus, dass F2 mit drin ist, F3 jedoch nicht und auch nicht zusätzlich integriert werden kann. Dann natürlich kurz an den Röder Club gedacht, der kostet ja aber auch 120€ im Jahr, was mir dann doch etwas zu teuer ist und zwar aus dem folgenden Grund:
    F3 ist natürlich schön und gut und es gibt super Artikel, allerdings kennen ich niemanden mit einem entsprechenden Grundstück wo ich dann auch mal anzeigen und schießen kann. Und wenn ich dann anfange F3 ohne Genehmigung zu schießen, kann ich’s auch gleich in Polen kaufen und ohne Schein verballern o_O
    Da mein Hauptaugenmerk deshalb besonders auf F2(+) Artikeln liegt kam mir die Idee, dass ich ja auch versuchen könnte, einen Schein zu beantragen, der aber nur F2 enthält. Die Versicherung hab ich (600€ Röder Club für 5 Jahre, ohne dass ich F3 schieße ist ziemlich viel Geld) und F2(+) kann ich auch ohne Anzeige schießen, den Schein vorausgesetzt.

    Daher meine Frage, meint ihr die Chance besteht, dass das so funktioniert oder hab ich irgendwo einen Denkfehler, da der Schein nach §27 sich ja eigentlich auf F3 bezieht etc? :)
     
  17. Kannst du versuchen, nur macht es keinen Sinn, wenn dann genau F2+ im Schein ausgeschlossen wird. Und dann ?
    Und wieso bezieht sich der Schein eigentlich auf F3, es gibt den auch für F4, oder Böllerschützen etc.
     
  18. Mit der Verwendung des Scheins hast du natürlich recht, da hab ich alles andere unterschlagen.
    Aber wenn F2 eingetragen wird, warum ist dann F2(+) ausgeschlossen? Ich habe dann ja einen Schein nach §27 und einen „Fachkundenachweis“, was für F2(+) Sachen ja gefordert wird und daher ausreichen sollte, da F2(+) ja auch kein offizieller Begriff ist. Darf ja dann lediglich trotz Schein kein F3 kaufen, was von mir ja aber auch beabsichtigt ist. Oder bin ich da so auf dem Holzweg?
    klar der einfachste weg wäre, sich nach einer F3 Versicherung umzuschauen, aber wie beschrieben brauch ich persönlich kein F3. Aber große F2 Raketen sind halt doch nett, aber so n Batzen für die Versicherung auszugeben wegen 1-2 Packungen 905 Raketen im Jahr zB ist’s mir glaub nicht wert :unsure:
     
  19. Nun ja, der Schein nach §27 nur für F2 ist eigentlich nicht vorgesehen. Damit geht es schon mal los. Wenn du F3 beantragst, kann es trotzdem sein, dass ein Auschluss nach 1. SprengV §20 Abs.4 erfolgt. Somit hast die Erlaubnis für F3, aber nicht für F2+
    Deswegen meine Frage, "nur" für F2+ (Zink Raketen) macht der Schein keinen Sinn, mMn
     
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  20. Wird schwierig.
    Ich sehe da ein Problem auf der rechtlichen Seite.
    Für F2 gibt es keine Erlaubnis. Richtigerweise wird in der Erlaubnis nur Erlaubnispflichtigtiges eingetragen (Z.b. F3)

    Warum diesen Umweg und sich zusätzlich selbst einschränken?
    Einfach F3 beantragen und gut.

    Im Prinzip kann man ja auch auf öffentlicher anzeigen. Die Erlaubnis gilt ja auch für ganz Deutschland, was man hat hat man...
     
    bonobomitgtr gefällt das.
  21. Ja so in die Richtung hatte ich das schon vermutet… im Endeffekt geht es dabei wie beschrieben nur um die Haftpflicht, da ich da aktuelle keine F3 Versicherung bekomme und die woanders besorgen müsste. Zusätzlich dann eben noch die Thematik mit fehlenden Möglichkeiten überhaupt F3 zu schießen. Auf öffentlichem Grund eine Genehmigung zu bekommen, wird vermutlich auch nicht ganz einfach?
     
  22. Also unter "intensiv mit beschäftigt" verstehe ich was anderes. Aber gut. Wenn du die Erlaubnis hast, zeigst du dein Feuerwerk an. Nichts anderes. Du brauchst dann keine Genehmigung mehr vom Amt, die hast du bereits in Form des Scheins bekommen.
     
    Lutzmannrollerfahren gefällt das.
  23. Wie du siehst, bin ich mit dem einlesen noch nicht fertig und noch kein Profi so wie du, daher die für manche vielleicht blöden Fragen :( ich war bisher der Meinung, ich kann bei mir im Wohngebiet nicht einfach auf der Straße F3 anzeigen bzgl Abständen etc
     
  24. War nicht böse gemeint und bin sicherlich auch kein Profi. F3 im Wohngebiet, gerade bei dichten Abständen ist schlecht. Würde da ansässige Sportvereine ansprechen, ob die ihren Platz zur Verfügung stellen.
     
  25. Bitte vorsichtig mit sowas sein.

    Man braucht die Einverständnis des Grundstückbesitzers für die Anzeige eines Feuerwerks. Einfach auf einem Feld / Straße anzeigen geht nicht. Wenn es öffentlicher Grund ist muss die Erlaubnis bei der entsprechenden Behörde eingeholt werden.
     
    Christoph, chr, Noerm und 2 anderen gefällt das.
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