Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Okt. 2015.

  1. Sei froh meiner hat 244€ gekostet. :)
    Ich weiß nicht wie oft ich es noch schreiben soll. F2 gibt es (zumindest) in den Berliner Scheinen nicht mehr. Es wird nicht mehr eingetragen. Punkt. Da könnt Ihr euch auf den Kopf stellen und machen und tun. Es ändert sich nichts!

    Das einzige was man mit vernünftigen Argumenten nachtragen lassen kann sind die F2+ Geschichten wie Raketen über 20g usw.. mehr nicht zu F2.
     
  2. Kann man nicht da diese Artikel nur für Fachkundige sind. Wie oft noch. Entweder hat man Glück und hat eine dumme Behörde die einem keine Einschränkungen gibt oder man hat Pech. Das F2 ausgeschlossen wird ist rein rechtlich auch richtig, denn ihr wollt ja F3 haben. F3 SCHLIEßT F2 NICHT MIT EIN!

    Ihr könnt froh sein wenn Ihr nicht. Wieviele andere in letzter Zeit. Auch noch Buch führen müsst über die Mengen die ihr kauft. Der Schein nur für F3 ist im Prinzip Wertlos.

    Und für 244€ hätte ich ihn nicht genommen.
     
  3. Berliner Scheininhaber müssen Buch führen laut Schein. Davon abgesehen ist nur F3 grade in Berlin nicht unnütz, da wir Polen vor der Tür haben und diverse Shops haben die F3 vertreiben. Das mit dem Buch führen ist übrigens Gesetzeswidrig, da im Gesetzt Pyrotechnik von der nachweispflicht ausgeschlossen ist und die Behört nur Auflagen verfassen darf die nötig sind damit Leib und Leben nicht in Gefahr sind.
    Also immer tiefenentspannt sein mädels.
     
  4. Ich muss auch Buch über die PtGs führen. Ich habe dazu das Verzeichnis aus der SprengVWV übernommen und das mit zusätzlichen Feldern für PtGs ergänzt und gebunden. Eine Mappe hat immer 12 Seiten. Das Teil wird von mir jeden Monat aktualisiert.

    Mit dem Gesetz hast du Recht. Das ist normalerweise dort nicht vorgesehen, sondern nur für loses Pulver. Dort steht zwar das Wort "sowie" im besagten Abschnitt aber das habe ich von einem Rechtsanwalt klären lassen, dass das eigentlich nicht notwendig ist.

    Wie auch immer, ich kann mit der Auflage leben und es macht auch Spaß, immer wieder die Gegenstände zu zählen. Dann weiß man wenigstens was man hat und kann zugleich auch eine Lagerliste mit der NEM erstellen.
     
  5. Ich trage bei mir gar nichts ein. Das macht der Verkäufer und gibt auch nen schönen Stempel ins Heft.
    Ob es nun wirklich rechtens ist oder nicht. Das sie so ein hin und her veranstalten den Schein überhaupt auszustellen ist sicher auch nicht so vom Gesetzgeber vorgesehen ;)
     
  6. wenn man nichts auf dem kärbholz hatt (wird ja bei 4 oder 5 stellen angefragt) dürften sie einem den schein nicht verwehren,höchstens mit auflagen versehen.
    das mit den eintragungen kenne ich noch garnicht.
    aber wenn jetzt nur noch klasse 3 eingetragen wird,dann dürfte man ja bei einem angezeigten kat 3 feuerwerk dann ausschließlich kat 3 verwenden. dürfte ja nicht mal ein kat2 vulkan enthalten sein.
    verstehe ich das jetzt richtig,weil kat2 wird ja ausgeschlossen
     
  7. Was soll denn der tiefere Sinn davon sein ? ??? :rolleyes:

    Wenn ich z.B. einen Motorradführerschein für unbegrenzte Leistung habe, dürfte ich damit keine Moppeds mit weniger Leistung fahren ?!?!?
    Wie Sinnfrei ist das denn ? Das käme dem ja genau gleich ..

    Ich bin weder Jurist noch der Typ Paragraphenreiter, aber rein vom logischen und menschlichen Verständnis her würde ich auch sagen wer KAT 3 verballern darf beinhaltet auch KAT 2. Das ist für mich selbstredend und logisch.

    Alles andere wäre nach meinem Verständnis Nahfeldidiotie in Reinkultur, sorry ..
     
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  8. Dito..

    Nur leider leben wir in Deutschland..
    Hier muss NICHTS sinnvoll sein..
    Nur auf dem Papier gut aussehen.
    Gute Nacht!
     
  9. Von der rein rechtlichen Seite betrachtet, ich beziehe mich dabei auf die derzeit noch gültigen SprengG und 1. SprengV:

    §4 Absatz 2 der 1. SprengV sagt, dass unter anderem auf Kategorie 2 (=F2) bestimmte Teile des SprengG nicht anzuwenden sind, darunter z.B. die Erlaubnispflicht (§7, §27) oder die Versagung der Erlaubnis (§8). F2 ist also nicht erlaubnispflichtig, Ausnahmen stehen in §20 Absatz 4 der 1. SprengV.

    §22 und §23 der 1. SprengV schränken jeweils in Absatz 1 das Erwerben bzw. Verwenden von Kategorie F2 ein, was ja aufgrund des §4 Absatz 2 sonst keiner Beschränkung unterliegen würde. Dort ist dann geregelt, dass man F2 ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erwerben und nur am 31.12. und 01.01. verwenden darf, sofern man keine Sondergenehmigung nach §24 Absatz 1 hat. Ferner gilt für Scheininhaber natürlich noch die Anzeigepflicht nach §23 Absatz 3, einfach mal zünden ist in Deutschland nicht. §22 Absatz 2 sagt dann noch einmal eindeutig, dass F3, F4, P2, S2 und T2 nur an Leute abgegeben werden dürfen, die gemäß Schein damit umgehen dürfen, also die entsprechende Eintragung im Schein haben. Für F2 gilt das also nicht.

    Welche Gesamtschau ergibt sich daraus jetzt? Meiner unmaßgeblichen Auffassung nach, ich bin kein Jurist und vor allem keiner, der irgendeine judikative Gewalt besitzt, darf gemäß 1. SprengV jeder Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber F2 ganzjährig erwerben und nach Anzeige auch verwenden, selbst wenn es nicht im Schein eingetragen ist, da F2 gar nicht erlaubnispflichtig ist. Wie immer sind die Texte aber so formuliert, dass sie genug Interpretationsspielraum bieten, um auch zu einer anderen Meinung kommen zu können.
     
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  10. könnt ihr dazu bitte mal die Gesetzespassagen raussuchen / mir zukommen lassen? Diese Angelegenheit hört sich sehr wichtig an!

    Ich war jetzt von § 16 Aufzeichnungspflicht ausgegangen, das das ja quasi ohnehin für jeden 27er verpflichtend ist...


    kommen die Händler dabei auf dich zu und fordern das ein oder ist das auf deinen Wunsch hin passiert?
     
  11. Diese "z.B. 30 KG Netto" Jahresmenge die man kaufen "darf" halte ich eh für Blödsinn. Wenn man z.B. in Polen einkauft fragt kein Mensch nach diesem Schein geschweige denn trägt da irgendwas ein. Also hat die Behörde "offiziell" sowieso nichts davon das zu kontrollieren....
     
  12. Nach §4 Absatz 1 der 1. SprengV gilt §16 SprengG nicht für "elektrische Anzünder, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände".
     
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  13. Hi,

    kurze frage, was denk ihr,

    ist ein Gartenschuppen(Holz, Abschließbar) mit darin verschraubten Zargesksiten mit Vorhägeschloss
    als Aufbewarungsort für kleinmengen im Nichtgewerblichen Bereich zulässig? und ist dies dann "Unbewohnter nebenraum" anzusehen?
    Finde dazu leider keine Definition in der LR410.

    Grüße und Danke
     
  14. Wenn die LR410 nicht dagegen spricht, einfach bei der Behörde nachfragen.
     
  15. Also bei mir möchte der nette Behörden mitarbeiter das ich aus meiner Garage Fort Knox mache!
    Mit Fenster vergittern und Sicherheitsschlösser und Stahlschränken,
    habe mir jetzt ne Lagerhalle gesucht...
    Der kostet alles aus der LR 410 aus...

    Gruß
     
  16. Stell dir einfach nen Baumarkttresor in den Schrank unterm Waschbecken im Badezimmer. Für Privatzwecke ausreichend und der Typ vom Amt wird Bauklötze staunen :D
     
  17. Sehr dekorativ.
    Man kann eine Lampe oder Vase darauf stellen, oder bietet es dem Gast als Besuchersessel an.
     
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  18. Moin
    Kleine Info aus Hamburg
    Habe heute die Info bekommen das mein 27er zur Abholung bereit ist.Es fehlt nur noch die Bescheinigung meiner Versicherung, dann kann ich den Schein abholen.
    Zu den Randbedingungen : Es werden zwar jetzt in Hamburg Scheine ausgestellt, aber nur Klasse 3, NICHT Klasse 2!!!
    Das sollte jeden Bewusst sein.
    Mir reicht die Klasse 3

    Gruß

    Dakapi

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  19. Jup bei mir auch so, ich kann ihn nun abholen.

    Was dort für neckische Auflagen drin stehen weiß ich allerdings nicht ;)
     
  20. So nun bin ich stolzer Besitzer einer Erlaubnis nach §27! :)

    Danke für die vielen Hinweise und die Unterstützung!

    Wie vorher schon gepostet, ist er auf Kat. F3 beschränkt. Bei einer Sache habe ich aber noch mal eine Frage an euch (siehe Anhang):
    Dort steht, dass gemäß §20 Absatz 1. Verordnung SprengG kein Umgang und Verkehr mit folgenden ptG erlaubt sei:
    1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,3. Schwärmer und4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

    Wenn ich mir das aber im Gesetz angucke, gilt das für ptG der Kat. F2, wofür mein Schein ja eh nicht ausgelegt ist, und nicht für F3. Damit dürfte ich mit den eigentlich ausgeschlossenen ptG trotzdem Umgehen, solange sie in Kat F3 sind.

    Wie seht ihr das?

    Einschränkung.jpg
     
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  21. Ja geht nur um die genannten Gegenstände der Kategorie 2 . Alles wo F3 draufsteht ist uneingeschränkt verwendbar.
     
  22. Wenn mein neuer Ausweis da ist, werde ich den Schein auch endlich in Angriff nehmen. :)
     
  23. Ich glaube ja mit der Einschränkung wollen die Damen und Herren deinen Schein praktisch unbrauchbar machen.

    K2+ ausgeschlossen und wenn man das auf K3 anwendet was diese Eckdaten angeht bleiben praktisch nur noch F3 Batterien :D

     
  24. Sowas dachte ich mir auch. Aber da sich der genannte Gesetzestext ja auf Kat F2 bezieht und nicht auf F3 macht es ja nichts.
     
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