Besucher Seit wann ist das so....

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von DuHastMichLieb, 13. Dezember 2019.

  1. Servus zusammen,

    habe eine schnelle Frage, seit wann ist im §23 die Uhrzeiten, dass man den ganzen 31.12 und den ganzen 1.1. Feuerwerk zünden darf. War das früher mal eingeschrängter noch gewesen mit Uhrzeiten ? Kann mich gar nimmer erinnern seit wann das so feststeht.
     
  2. Das stand schon in der allerersten Version von 1977 genau so drin, sogar der gleiche Paragraph.

    Bundesgesetzblatt

    Vor 1977 gab es keine bundesweit einheitliche Regelungen
     
  3. Super danke für die schnelle Hilfe :)
     
  4. vielleicht gibt es hier ja noch den einen oder anderen Methusalem, der von der Zeit vor 1977 berichten kann ;)
     
  5. Mit 7 Jahren habe ich mit meinen Freunden im Sandkasten gesessen, unsere Spielzeugsoldaten und -fahrzeuge aufgebaut und sie mit Ladykrachern im Kampf in die Luft gejagt. Das waren noch schöne Zeiten :)

    Derzeit sind Im Karneval/Fasching sind nur noch Knarren ohne Muni in den Schulen erlaubt. Macht ja auch nix, da die heutigen Euro-Caps eh' nicht lauter sind, als der reine Schlag des Hammers auf die Trommel.

    Daher habe ich noch einen guten Bestand der guten alten FWK Red Lantern 12er Ringe, die meine Kids außerhalb öffentlicher Regularien, andere Kids zum Staunen bringen. Getoppt wird dies eigentlich nur durch die Knallkorken-Pistolen mit Weco-Muni. Da sind sogar die Papas an meiner Seite, die sich an ihre Jugendzeiten erinnern.
     
  6. Trotzdem muss man beachten, dass die Kommunen das zeitlich beschränken können.
    Bei uns in Wuppertal gibt es Gott sei dank keine Beschränkung :)
     
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  7. stimmt nicht so ganz, siehe diverse Threads im Forum, z.B. der hier Bestimmung - Abbrennzeiten für Feuerwerk am 31.12 und 01.01

    Die Möglichkeit für Kommunen, Böller zeitlich einzuschränken, war nicht von Anfang an gegeben, allerdings möchte ich mich jetzt nicht durch all die Jahre an Änderungen wühlen, um rauszufinden, wann genau es eingeführt wurde.
     
  8. Na ja wird bestimmt bald geändert. Haben ja sonst nix zu tun in Berlin!
     
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  9. Scheint seit (mindestens) 1991 so zu sein, zumindest wurde da die 1. SprengV neu verfasst (siehe Bundesgesetzblatt)
     
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  10. Erste Anlaufstelle bei solchen Fragen ist für mich immer dieser Thread:

    Museum - Änderungen der Gesetzeslagen - The Urban Legends!

    Demnach ist die Verwendung von Kat. 2 im Jahr seit 1977 verboten, 1980-1987 konnte der Abbrand von Feuerwerk in dichtbesiedelten Wohngebieten am 31. 12. vor 18 Uhr und 1.1. nach 1 Uhr untersagt werden. Danach wurde dies durch noch heute gültige Regelung ersetzt.
     
  11. Das bedeutet aber nur, dass man durch das Abbrennen keine OWi nach der SprengV begeht. Die gesetzlichen Ruhezeiten sind trotzdem gültig und müssen beachtet werden!
     
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  12. #12 Blackadder, 22. Dezember 2019
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 22. Dezember 2019
    wie willst am 31.12 die Nachtruhe und am 01.01 die Feiertagsruhe einhalten ?
    die Ruhezeiten sind an beiden Tagen ausser kraft gesetzt , geregelt durch das Sprengstoffgesetz.

    es gibt zudem keine einheitlichen Ruhezeiten auf Bundesebene .
    Ruhezeiten werden z.B im Mietvertrag oder im Landesimmissionsschutzgesetz geregelt .
    das Sprengstoffgesetz ist aber ein Bundesgesetz und steht darüber.

    wenn man im Internet nach Ruhezeiten sucht findet man zum grossen teil immer nur aussagen zum Mietrecht ( Hausordnung )
     
  13. Sorry, aber das ist Müll!

    Es gibt keinen Artikel im SprengG oder in der SprengV, die die Ruhezeiten außer Kraft setzt.
    Natürlich wird da in der Silvesternacht nicht wirklich drauf geachtet.

    Es geht auch nich zum die Silvesterzeit, sondern um die Zeit vom 31.12. 0.00 Uhr - 6.00 Uhr und an Neujahr allgemein.

    Die SprengV besagt nur, dass ich am 31.12. und 01.01. keine Ordnungwidrigkeit begehe, wenn ich PTG der Kategorie F2 abbrenne.

    Einfaches Beispiel:

    Brenne ich am 30.12. um 22.00 Uhr PTG der Kategorie 2 ab, begehe ich eine OWi nach der SprengV und den jeweils gültigen Immissionsschutzgetzen.
    Mache ich das ganze am 31.12. um 01.00 Uhr, begehe ich eben nur eine Owi nach den Immissionsschutzgesetzen und nicht nach der SprengV.

    Und das mit dem Bundes- bricht Landesrecht vergiss hier mal ganz schnell wieder. Die SprengV regelt nämlich nichts zum Lärmschutz und kann somit nicht über Landesimmissionsschutzgesetzen stehen.
     
    tommihommi1 gefällt das.
  14. Fragt doch mal bei eurer Stadt nach.
    Habe ich mal (eigentlich mehr aus Spaß) gemacht und was dabei heraus kam hatte mich echt umgehauen.
    Der O-Ton war. Nach Rücksprache des Amtes mit der BezReg und eingehender Beurteilung der Gesetztes- und Sachlage herrscht hier wirklich 48 Stunden Böller frei. Nix Nachtruhe.
    Auflaufende Beschwerden werden nicht bearbeitet. Da gibts dann einen netten Satz an den Beschwerdeführer und das wars. Sonsige Einschränkungen: Fehlanzeige.
    So muss das :good:
     
  15. Bei uns letztes Jahr ähnlich, war aber auch mal anders. Kommt immer auf die Laune der Gemeinden hier an :D

    Aus der Zeitung: „In diesem Jahr hat der Landkreis keine Sonderregelungen herausgegeben“, berichtet Grünberg. Das bedeutet, dass vom 31. Dezember bis zum 1. Januar geböllert werden darf. In der Vergangenheit habe es schon mal zusätzliche zeitliche Beschränkungen gegeben."
     
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