Bestimmung Sicherheitsbelehrung

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Imhotep, 10. Mai 2012.

  1. Guten Morgen zusammen,

    es geht um das Thema "Sicherheitsbelehrung" in Deutschland.
    Hierzu folgende Fragen:

    • Wie oft muss der Feuerwerker eine Belehrung bei seinen Helfern durchführen/ist diese gesetzlich vorgeschrieben?
    • Welche Inhalte muss diese umfassen?
    • Muss diese Belehrung mit allen Helfern gleichzeitig stattfinden?
    • Gibt es Unterschiede zwischen "einfachen" Helfern und verantwortlichen Scheininhabern?
    Vielen Dank schon mal für eure Antworten! Wäre super, wenn auch Verweise zu Gesetzestexten oder Verwaltungsvorschriften dabei sind. Eine Suche bei google bzw. hier im Forum hat leider noch keine Antworten zu diesem Thema geliefert.


    Gruß Imhotep
     
  2. Die BG wünscht sich eine mindestens halbjährliche Belehrung. Da ich, wie die meisten Abbrenner ja stark saisonal zu tun habe, belehre ich immer zu Saisonbeginn, also einmal im Jahr. Gottseidank hatte ich noch keinen Unfall und bisher wurde mein Belehrungsturnus als vorbildlich gefeiert. Hoffentlich erfahre ich nie wie's im Schadensfall bewertet wird....
    Inhalte sind nicht vorgeschrieben. Die Einleitung lautet bei mir meist: ...aus gegebenem Anlaß....:)
    Geschickt ist es, die Belehrung unterschreiben zu lassen und dabei auch ein paar Schwerpunkte schriftlich mit festzuhalten. Ich referiere übrigens auch gerne über Transport und Verkehr. Auf der Straße ist das Risiko für einen heftigen Unfall übrigens viel größer als beim Feuerwerkeln....

    Wenn Du gerne predigst.... auch gerne einzeln....:p Bei uns findet das bei einigen Bieren in geselliger Runde statt und da wollen eigentlich alle gerne dabeisein....
    Vorgeschrieben Unterschiede wer wie zu belehren ist gibt es nicht. Ich gebe nur gelegentlich den Hinweis:"...das gilt insbesondere für die Gurus...." oder so ähnlich....
    mfg
    Raini
     
  3. Hallo,

    in der TRGS 555 findest Du auch einiges...

    Unterweisung 4.1 Allgemeines
    [font=Arial,Arial][font=Arial,Arial](1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen mündlich unterwiesen werden. [/font]
    [font=Arial,Arial](2) Zusätzlich sind Unterweisungen erforderlich, wenn sich die Bedingungen der Tätigkeit ändern (z. B. Änderung des Verfahrens) oder wenn andere Gefahrstoffe zur Anwendung gelangen sowie bei Vorschriftenänderung. [/font]
    [font=Arial,Arial](3) Die Unterweisungen sollten von den betrieblichen Vorgesetzten durchgeführt werden. [/font]
    [font=Arial,Arial](4) Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten an den Unterweisungen teilnehmen. [/font]
    [font=Arial,Arial](5) Der Ausbildungsstand und die Erfahrung der Beschäftigten sind bei der Unterweisung zu berücksichtigen. Unerfahrene Beschäftigte müssen besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden. [/font]

    [font=Arial,Arial]Gruß Lars[/font]
    [/font]
     
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