Hinweis Strafe für Händler bei Verkauf trotz Überlassungsverbot

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von 90erBöller, 26. November 2021.

  1. Mal eine andere Frage.
    Welche Geldstrafe bekommt ein Händler, wenn er trotz Überlassungsverbot ausliefert ?
    Mir geht es nicht darum, das ich beliefert werde. Ich bin gut versorgt.
    Aber ich mache mir Sorgen um unsere Händler.
    Ist die Strafe höher, wie der Gewinn ?
     
  2. Wie sollen die Händler ausliefern, wenn wieder ALLE Lieferanten absagen? :unsure:
     
    Zerlegerladung und Planlos1988 gefällt das.
  3. Genau das ist es, dann müssten da die Speditionen mit ziehen und denen wird ja "nur" das Zusatzgeschäft mit der Auslieferung von Feuerwerk an Endkunden versaut. Die haben da natürlich mehr zu verlieren. Bei Den Händlern ist halt die Frage, Fakt wird sein, die wenigsten werden noch 1 Jahr überleben können und auch Importeure wie Weco sehen dann alt aus. Würde aber wetten, man würde das pro Kunde werten und bestrafen. Stelle man sich mal vor 1000€ Strafe als Beispiel und 300 würden hin fahren und abholen. Wäre im Beispiel 300.000€ Strafe, ob die Einnahmen durch die 300 Leute so hoch wären? Ich denke nicht.
     
  4. Mein Laienhaftes Rechtsverständnis denkt, das es wohl eine Ordnungswidrigkeit darstellen könnte.
     
  5. Man sollte auch bedenken das die meisten Shops Erlaubnisscheininhaber sind und ihre Unbedenklichkeit zu verlieren haben. So einfach ist das alles nicht.
     
  6. Grad den 7er muss man sich aber auch erstmal leisten können, gerade die Berufshaftpflicht haut ordentlich rein.
    Ja, du hast Recht dass das den Schein gefärdet, aber was sind die Alternativen ... Insolvenzverfahren und Titel bis ans lebensende.
    Auf der anderen Seite ... hat eine Ordnungswidrigkeit denn Auswirkung auf die Unbedenklichkeit?

    Die Speditionen werden da definitiv nicht mitmachen aber wenn dann wird in Eigenregie ausgeliefert. Grad die großen versender werden da aber trotzdem auf vielen bestellungen sitzen bleiben.
     
  7. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) §17 Höhe der Geldbuße
    (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
     
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