Bestimmung Tatbestände im Zusammenhang mit Pyrotechnik - GdP

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von psymon, 31. Oktober 2017.

  1. das geistert doch schon ewig durchs Netz...Hab ich schon vor Jahren gesehen. Aber trotzdem gut das hier einzustellen;)
     
  2. Schön das du es bereits kanntest aber für dich behalten hast ;)
     
  3. #4 Fireblader, 1. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 1. November 2017
    Stimmt zwar, doch bei der Polizei sollte das doch wenigstens glaubhaft dastehen.
     
  4. Entschuldigung, dachte das Infoblatt wäre bereits bekannt
     
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  5. Interessant ist dennoch, was dort zu dem sagenumwobenen P1 sowie T1 geschrieben steht. Wenn die Einsatzkräfte nach diesen Anweisungen handeln.... :rolleyes:

    Gruß, Thomas
     
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  6. #7 tommihommi1, 1. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 1. November 2017
    Ist eben Stand 2011, und deshalb heutzutage zum Teil nutzlos

    Edit: Alles, was der Eintrag zu P1 aussagt, ist, dass "das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen" eine Ordnungswidrigkeit ist.

    Der Verweis auf §23 (2) 1. SprengV ist natürlich Schwachsinn, da der sich nur auf F2 bezieht. §23 SprengG kann auch nicht gemeint sein, da der nur einen Satz hat, und insgesamt nichts mit der Thematik zu tun hat.
     
  7. Ja, was da zum Thema P1 steht ist ganz einfach falsch. Hatten wir neulich schonmal, das Thema.
    Ich zitiere mich einmal sebst:
     
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  8. Das gesamte Infoblatt ist quasi ein wimmelbild, auf dem man die Fehler suchen muss :D
    Auch genial, dass da steht, dass das Abbrennen von F1 im Stadion erlaubt sei.. deshalb verkaufen sich die Nico Bengalfeuer so gut:eek:
     
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  9. #10 tribun77, 1. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 1. November 2017
    Bezogen auf das SprengG ist das schon richtig. Die Haus-/Stadionordnung ist ein ganz anderes Thema. Derjenige der Hausrecht hat (im Normalfall der Verein) kann das letztendlich bestimmen. Im Normalfall ist Pyro im Stadion nicht erlaubt, aber der Verein könnte durchaus genehmigen, dass der Abbrand von F1-Artikeln ok ist. Das stellt dann dementsprechend auch kein Verstoß gegen das SprengG/die SprengV dar. Und bei dem Flyer geht es ja um Verstöße gegen das SprengG oder WaffG.
    Was die Fußballmafia dann wiederum sagt (wenn z.B. die F1 Nico Bengalfackeln abgebrannt werden) ist wieder eine andere Geschichte. :rolleyes:
     
  10. Naja, dass

    Erlaubt ist, halte ich mal für falsch. Es ist eher so, dass es kaum möglich ist, mit F1 andere zu gefährden, da der Sicherheitsabstand maximal 1m ist. Den nicht einzuhalten, ist aber in F1 genau so wenig erlaubt wie in F2. §23 (1) 1.SprengV gilt für F1 genau wie für alle anderen PtG, nur dass die Definition von unmittelbarer Nähe schwieriger ist.
     
  11. Ich gehe davon aus, dass mit dem Beispiel "Gefahren für Andere (Stadion etc.)" der Klassiker mit Seenotfackeln, Bengalos, Böllern usw. gemeint ist, was natürlich durchaus eine Gefahr darstellen kann. Bei F1-Artikeln geht die Polizei schlichtweg von aus, dass selbst in einem Stadion keine (oder kaum eine) Gefährdung bestehen würde wenn man dort entsprechende Artikel abbrennt. Zu der Zeit (Erstellung Flyer) gab es ja noch garnicht solche F1 Bengalen wie die von Nico oder Lesli. Also wenn ich dann im Stadion einen Bodenkreisel etc. gezündet hätte, wäre das ohne Gefährdung möglich gewesen, entsprechend kein Verstoß gegen das SprengG oder die SprengV. In dem Flyer hätte man bei F1 schlichtweg das Beispiel Stadion, ohne den Punkt "Gefahren für Andere", aufführen müssen.
     
  12. Zur obigen Tabelle habe ich erfahren können, dass der Landesverband NRW die Broschüre gerade überarbeitet, es sei auch zur Zeit keine aktuellere Version vorrätig.
     
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  13. fällt niemandem auf, dass dort Artikel ohne BAM, nur CE als Polen kracher bezeichnet werden und als verboten eingetragen sind?
    ich hoffe, die Verwenden den Flyer nicht mehr.
     
  14. Also da der Zettel Stand 2011 ist sollte er so besser nicht mehr verwendet werden.
     
  15. es wird dran gearbeitet und dieser zettel ist auch nicht die bibel
     
  16. #17 Minos, 21. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 21. November 2017
    Ich dachte, ich hätte mich dazu schon geäußert; das war aber wohl in einem gewissen anderen Thread, in dem von den meisten offenbar nur gute Nachrichten akzeptiert werden... (wie vorhin wieder eindrucksvoll bewiesen wurde :rolleyes:)

    Die Normen, die in dem Flyer beim Abbrand von P1 und T1 angegeben sind, sind die selben wie bei F2 (dort, wenn es im Jahr ohne AG abgebrannt wird). Möglicherweise liegt hier ein Kopierfehler vor.

    Möglich ist auch, dass sich dieser Flyer auf Paragrafen bezieht, die seit 2011 geändert wurden. Aus Jux und Dollerei hat man sicher nicht reingeschrieben, dass die Verwendung von P1 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Möglicherweise wurde eine gewisse Analogie zu §23 III (und nicht wie angegeben I und II) 1. SprengV gezogen. Aber das ist Spekulation! T1-Artikel unterliegen auch einem speziellen Verwendungszweck und ein Abbrand, z. B. bei Bühnenfeuerwerk, muss teilweise angemeldet werden. Die aktuelle Kat P1 soll eine Unterklasse von T1 sein (bin grade zu müde, diese Aussage zu suchen, habe sie aber neulich gefunden). Daraus könnte man eventuell ableiten, dass auch manche P1-Artikel ohne vorherige Anzeige nicht abgebrannt werden dürfen, vor allem die, deren Verwendungszweck weit gefasst ist und die nicht nur im Notfall (Airbag, Seenotfackeln) gezündet werden dürfen.

    Das ist aber nur Spekulation! Ich hoffe der Flyer wird zeitnah aktualisiert.

    Bei T1-Artikelnsoll der Abbrand an Silvester und Neujahr auch ohne vorherige Anzeige erlaubt sein?! Habe ich hier schon des öfteren gelesen und zwei Händler haben mir dies auch gesagt. Ich weiß zwar nicht, auf welchen Gesetzestexten das basiert, aber möglicherweise gilt das dann auch für P1?! Dann wäre der Abbrand von P1 an Silvester/Neujahr auch ohne vorherige Anzeige, Einhalten des Verwendungszwecks und ohne besonderen Schein möglich?

    Langer Rede, kurzer Sinn: Ich wünsche mir sehr dass jemand, der wirklich(!) kompetent ist, hier mal Licht ins Dunkel bringt.
     
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  17. Es kommt mir langsam vor als wäre dies erst möglich wenn ein weiterer Anhang für die SprengV geschrieben wurde.
    Wäre echt schade Funke D zur Deko bestellt zu haben.
     
  18. Naja, Funke-Böller muss man ja nicht im Jahr zünden. ;) Da man T1 an Silvester/Neujahr nach einigen Auskünften (die aber nicht rechtsverbindlich sind!) offenbar abbrennen darf, nehme ich an, dass dies auch bei den diesjährigen Funkeböllern erlaubt ist (abgesehen davon fällt ein CR mehr auf als ein SP-Böller mit 4,5g, genauso wie ein grelles Seenotsignal auch an Silvester mehr auffällt als ein T1-Bengaltopf, mit dem man nur seinen Abbrenner illuminiert ;)).
     
  19. Da könnte man jetzt deinen Punkt zitieren das nur gute Nachrichten akzeptiert werden. ;)

    Ich habe bei anderen P1-Produkten auch nicht die Absicht sie im Jahr zu zünden.
    Da muss man sich ja leider schon für einen Knatterball schämen/rechtfertigen.
    Angenommen man dürfe T1 zum Jahreswechsel ohne Anmeldung zünden, wieso sollte es deswegen auch für Funke (P1!) gelten?
    Auch wenn ich deine Unterscheidung verstehe ..
    Laut Gesetz muss man Funke D und CR aktuell doch (leider) gleich behandeln?

    Wo kein Kläger (auf Grund weniger "Bumms") da kein Richter kann hier nicht zählen.
     
  20. Hier eine aktuellere Zusammenstellung der gesetzlichen Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern vom wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages (Stand 18. Januar 2018):

    https://www.bundestag.de/blob/548308/5d950d05f71f4c49bceaa4d2d559b8e0/wd-3-016-18-pdf-data.pdf
     
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  21. Es wird nur F1 bis F4 behandelt
     
  22. Ich hab mir das pdf mal zu Gemüte geführt und bin dabei über etwas gestolpert. Beim Gebrauch von Pyrotechnik stand im Bezug auf F3 etwas von 18 Jahren.

    Jetzt bin ich etwas verwirrt, war F3 nicht ab 21? Oder bin ich da falsch informiert?

    Wenn das geändert wurde, würde doch im selben Atemzug doch auch den §27er für F3 ab 18 sein? Oder?

    Beste Grüße
     
  23. F3 ist ab 18, aber der 27er ist allgemein erst ab 21, davon kann man allerdings bei Bedarf ne Ausnahme bekommen.
     
  24. Genau, allgemein ist der 27er ab 21Jahren. Aber der 27er allein sagt eben nichts über die freigegebenen Kategorien aus. Somit kann auf jeden Fall eine Erlaubnis für F3 ab 18 ausgestellt werden.
     
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