Scheint wohl so zu sein... Überrascht mich etwas, da bisher die Aussage der Landesregierung war, dass es kein generelles Feuerwerksverbot geben wird - dem kommt aber der Zustand nach der Änderung dann schon verdächtig nahe. Hier werden wohl andere Bundesländer als Blaupause gedient haben... Was ich auch nicht verstehe, ist der folgende Satz aus der Begründung der 1. Änderungsverordnung: Wo ist da die Klarstellung ohne inhaltliche Änderung?!? Vorher nur F2, jetzt Feuerwerk allgemein - ist für mich eine gravierende inhaltliche Änderung.... Und sonst wurde es auch schwammiger was den Zeitrahmen betrifft. Nix Klarstellen, nur Kopfschütteln...
Schleswig-Holstein, genauer gesagt Kreis Schleswig-Flensburg: Allgemeinverfügung --> https://www.schleswig-flensburg.de/media/custom/2475_2154_1.PDF?1609155497
Lage im Vogtlandkreis Plauen Ich habe mir die letzten 2 Tage die Finger auf der Seitte des Rathauses blutig getippt in Ermangelung einer Nachricht. Heute mal News gegoogelt und folgendes gefunden: Kein generelles Böllerverbot im Vogtland | Freie Presse - Plauen Darin das wichtigste: - Plauner Landratsamt hällt weitere Regelung für unnötig - über den Jahreswechsel im Vogtlandkreis kein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Öffentlichkeit - Landratsamt teilt auf Freie-Presse Anfrage mit: Allgemeinverfügung (gegen Abbrennen von Pyrotechnik (Feuerwerk)) zu erlassen sei nicht beabsichtigt Let's light up the Sky Der Rest des Beitrages ist hinter der Bezahlschranke. Selbst wer sich registriert muss ein Abo abschließen -.- Aber wer schon FP aboniert darf gerne den hässlichen Kommentar zerpflücken...dabei aber sachlich bleiben...mit Fakten oder Lesenr. per PN...dann mach ich das...natürlich diskret und mit Absprache. Stichwort: Zusammenhalt
Antwort vom Amt für Arbeitsschutz im Land Brandenburg für Brandenburg Komplettes Abgabeverbot!!!! Sehr geehrte/r Frau/Herr... , gemäß § 22 der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dem Verbraucher in Deutschland im Jahr 2020 nicht überlassen werden. Dieses gilt nach der 1. SprengV nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengV besitzen. Im Land Brandenburg gilt jedoch auch die Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 3. SARS-CoV-2-EindV). Diese Verordnung untersagt im § 8 Abs.3 den Verkauf und die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nach § 3a des Sprengstoffgesetzes ohne eine Ausnahme für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes besitzen. Abweichende Regelungen in anderen Bundesländern sind für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes besitzen, möglich. Mit freundlichen Grüßen ... Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Abteilung Arbeitsschutz, Regionalbereich Süd Thiemstr. 105 A 03050 Cottbus
Silvester-Chaos 2020: Alle Regeln und Verbote im Bundesländercheck Das haben die dort recht gut und korrekt gebündelt. Ich würde mich nicht scheuen, bei Nachfragen auf diese Zusamenfassung zu verweisen.
Auch hier steht nix von den Landkreisen in Sachsen, in denen es ein Verbot geben soll. Erzgebirgskreis und Mittelsachsen ist das abbrennen von F2 auch im öffentlichen Raum untersagt. Ich glaube nicht, dass sich da was geändert hat, auch wenn es schön wäre...