Bestimmung Verbringen aus Polen

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Wibias, 10. Nov. 2017.

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  1. Wenn man unter den 5 kg Bruttomasse bleibt (1.1.3.1a ADR in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 2.1 GGVSEB), reicht eine "einzelhandelsgerechte Verpackung".

    Befördert man nach der 1000-Punkte-Regel ist laut ADR eine geprüfte, verschlossene Gefahrgutverpackung für mindestens die Verpackungsgruppe II nötig. Da steht dann eine Zahlenfolge wie "4G/Y30/S/15/D/BAM 4573" drauf. 4G bedeutet Pappschachtel, Y signalisiert, dass Verpackungsgruppe II und III aufgenommen werden dürfen, 30 die zulässige Bruttomasse des Packstücks in kg, S die Art des Inhalts (Feststoff) und der Rest Herstellungsjahr, -land und Prüfstelle.
     
  2. Und wo erhält man sowas? Gibt sowas auch in irgendwelchen Shops oder müsste man so etwas online bestellen? Wäre ärgerlich, da viele Seiten eine Mindestabnahme besitzen.
     
  3. Das stimmt so nicht, schau mal hier nach:
    Gefahrgutschulung - Gefahrgutberatung - Gefahrgutinfos für Gefahrgut-Beauftragte - Beförderung nach 1.1.3.6 ADR 2011

    Verpackungsgruppe II bedeutet aber, dass man mehr davon mitnehmen darf.
     
  4. Frag im Shop in dem Du einkaufst nach einem Karton.
    Und denk dran, zukleben!
     
  5. Dem muss ich leider in einzelnen Punkten Wiedersprechen :confused:

    1.) Freistellungen von Kleinstmengen für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSEB, Anlage 2, 2.1 a):
    Genständen mit Explosivstoff der Klasse 1, Unterklasse 1.1 bis 1.3 mit einer Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen von max. 5kg und bei der Unterklasse 1.4 von max. 50kg sind von der GGVSEB ausgenommen. Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein. Eine einfache Verpackung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend. Es ist kein Feuerlöscher erforderlich. Außerdem ist bei Eigenbedarf auch kein Beförderungspapier erforderlich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug muß gewährleistet sein!

    2.) Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR für Privatpersonen (1000 Punkte-Regel):
    Für Mengen mit einer Bruttomasse von mehr als 5,0kg bis zu einer Nettomasse bis 20,0kg für Genständen mit Explosivstoff der Klasse 1, Unterklasse 1.1 bis 1.3 (NEM x 50) oder für Mengen mit einer Bruttomasse von mehr als 5,0kg bis zu einer Nettomasse von 333kg für Genständen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 (NEM x 3) gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z. B. 1.3G (10x10 cm) und Bezeichnung UN0335 Feuerwerkskörper (mind. 6 mm hoch) ist erforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der gleichen Seite anzubringen.
    Für den Eigenbedarf bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich (>5 kg bis 20 kg netto 1.3) nach Ausnahme 18 (S)
    kein Beförderungspapier erforderlich. Beim Verbringen für Dritte (z. B. Kollegen) oder durch Dritte (z. B. Spediteure) ist zusätzlich ein Beförderungspapier mit allen notwendigen Angaben zu erstellen und mitzuführen. Neben den bisherigen Vorschriften muss beim Verbringen der Mengen nach 1.1.3.6 ADR durch Privatpersonen seit dem 1.1.2004 nach 8.1.4.2 ADR ein ABC-Feuerlöscher mit mind. 2 kg Fassungsvermögen mitgeführt werden. Für innerdeutsche Transporte gilt folgende Regelungnach GGVSEB Anlage 2 Nr. 3.4: Feuerlöscher sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum (Monat/Jahr) der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen. Das Feuerlöschgerät muss mit einer Plombierung versehensein und es ist der Name des Sachkundigen und das Datum (Monat/Jahr) der nächsten Prüfung anzugeben.

    Also brauch man sehr wohl Spezialkartons mit entsprechender Kennzeichnung und nicht einen X-Beliebigen aus den Supermarkt mit einem aufgeklebtem Gefahrzettel ab einer Bruttomenge > 5kg und einen geprüften Feuerlöscher (nicht den 30 Jahre alten vom Opa aus der Scheune) und evtl doch Beförderungspapiere. Ganz so locker würde ich das nicht sehen :(
     
  6. Hm. Gute Idee, dann mache ich das so. Wenn die keinen Karton haben, was bei einem Fachhandel komisch wäre, muss ich halt unter 5KG bleiben.

    Danke! :D
     
  7. Woraus schließt du das? In dem verlinkten Text steht:
    Beim Transport unter den Bestimmungen nach 1.1.3.6 sind daher folgende Vorschriften zu beachten:

    Versandstück(e) (gilt für volle und ungereinigte, leere Verpackungen) müssen zu 100 % den ADR Vorschriften (Bauart, Kennzeichnungen und Bezettelung) entsprechen, soferne nicht eine Sondervorschrift andere Vorgaben gibt - z.B. für leere, ungereinigte, wiederbefüllbare Gasflaschen oder Gasflaschen, die zur Prüfung befördert werden).

    Der Karton muss also entsprechend gebaut (und entsprechend baumustergeprüft) und gekennzeichnet sein, wie auch TIE Fighter korrekt ausführt.
     
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  8. Was reicht denn als Ladungssicherung aus? Reicht da eine Antirutschmatte oder brauch man noch weitere Sicherungen?
     
  9. Ein verrutschen der Ladung muss unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Normale Beförderungsbedingungen schließen Vollbremsungen und Elchtest mit ein. Da wird wohl eine Antirutschmatte alleine nicht ausreichen. Bei mir sah es kürzlich so aus: 4 Ratschengurte (aber schon die stabilen und nicht die für 3,80) und Kantenschoner (nicht mehr auf dem Bild) alles in UN-Verpackungen mit 18 (S) aber trotzdem mit einer Aufstellung (ADR 945Punkte) um bei einer Kontrolle Kooperationsbereitschaft zu signalisieren und einem verplombten und geprüften 6kg Feuerlöscher. Ach ja.... und meinem 27er, bevor hier noch fragen kommen ;)

    Einkauf 2017.jpg
     
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  10. sehe ich da die eine oder andere VE Piromax 50mm cakes? :D
     
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  11. Dann fahr' ich wohl morgen mal zu Obi und hol mir da 2 von. Vielen Dank! :D
     
  12. Sind auch praktisch, wenn man mal Pakete von IKEA transportiert :)
     
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  13. Eigentlich alle bis auf die Titanium Salute. Dieses Jahr wird´s laut :D
     
  14. Worauf du auch achten musst ist das Zusammenladeverbot. Ohne das jetzt mit 100§§ und Verordnungen auszuschmücken, geht es darum dass du nur Feuerwerk Transportierst. Also alles andere raus was Gefahrgut darstellt (Reservekarnister, Haarspray, Feuerzeug etc. .........) und das Rauchverbot im Fahrzeug beachten. Ein nicht beachten kann u.U. ganz schön teuer werden. Und Rauchen sollte man als "Feuerwerker" sowieso nicht. Das kürzt nur unnötig das Budget ;)
     
  15. Jop rauchen tu ich sowieso nicht.. Allerdings bringe ich für Freunde Tabak & eine Stange mit, sowie Wackelpuddig(Einfach nicht fragen :D) mit. Das sollte aber ja oke gehen, da es sich bei Tabak und bei der einen Stange ja nicht um Gefahrgut handelt, sobald ich weiß.
     
  16. Naja, Zigaretten sind schon Gefahrgut o_O Nicht im Sinne des ADR aber für die Gesundheit. Soweit alle gut :)
     
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  17. #42 Wibias, 11. Nov. 2017
    Zuletzt bearbeitet: 11. Nov. 2017
    Was mache ich eigentlich wenn mein Kofferraum keine Zurrösen besitzt? Irgendwie muss ich meine Ladung ja fixieren.. :confused:

    Also Antirutschmatten könnte ich auf jeden Fall besorgen, nur würde das wahrscheinlich dann nicht reichen, selbst wenn es nur ein Karton ist..
     
  18. Und hier beginnt das ganze Drama. Ich habe bei meinem Wagen teilweise die Verkleidungen herausgenommen und die Gurte durch die Karosserie gezogen. Bevor jetzt das Geschrei losgeht: "Ja, das sind keine zugelassen Zurrpunkte!" Aber Zurrpunkte in die Karosserie schweißen wollte ich nun auch nicht. Garnicht sichern wollte ich auch nicht. Also galt es einen Kompromiss zu finden. Mann kann auch bei kleineren Kisten diese zwischen Beifahrersitz und Rücksitzbank einklemmen. Es geht halt darum, dass bei einer Vollbremsung oder heftigen Ausweichmanövern die Ladung nicht verrutschen soll. Dass das nicht immer so einfach ist, ist auch der Polizei und dem Zoll bewußt und wird bei Transporten mit dem PKW immer problematisch sein. Ein Königsweg gibt es nicht. Also Hirn einschalten, Situation beurteilen und dementsprechend Handeln. Das gilt jetzt aber nicht nur bei Feuerwerk, da eine Ladungssicherung immer vorgeschrieben ist. Egal ob Wasserkasten, Gasflasche, Rasenmäher, Hund oder Kind, alles muss gesichert werden und da muss man sich ja auch was einfallen lassen :confused:
     
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  19. Alles klar hab da eine Idee, wird schon schiefgehen! :D Danke dir.
     
  20. § 30 Abs. 1 StVZO sagt doch: "Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet."

    Da sollte man mal den Hersteller fragen wie man eine Ladung ohne Ösen sichern soll.
    Ohne Ösen oder Gepäcknetz würde ich mich vermeidbar gefährdet fühlen. :D
     
  21. Na das ist doch mal was für die EU. Das währe mal was wirkilch sinnvolles :)
     
  22. Weiß einer wie es mit den dort erhältlichen Rauch- und Bengalartikeln aussieht, zwecks Legalität?

    Beispiel wäre da die JFS-1 Rauchbombe von Jorge (30s/25g) in T1 und die Handfackel "Alba" von Albatross(60s/65g) in P1.

    Sobald ich weiß, sind ja in T1:

    bei Rauchartikel bis 1000 Gramm erlaubt, wobei die Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100 g betragen muss

    und

    bei Lichter und Fackeln bis 500 Gramm erlaubt, wobei die Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100 g betragen muss.

    Das heißt solange die JFS-1 Rauchbombe CE hat, wäre diese legal zu Verbringen oder?

    Und wie sieht das mit den P1 Bengallfackeln aus?
     
  23. Weiß da keiner etwas zu? :(
     
  24. Würde mich auch interessieren wie es insbesondere mit den Seenotfackeln aussieht wie mit den Rauchbomben von Jorge oder den Stroboskopen von Triplex.

    Die 5er Pack zum Beispiel.

    Schön wäre wenn es eine Liste gäbe, was man dort entspannt kaufen kann und was nicht. :D
     
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