Großfeuerwerk Verfügbarkeit von Artikeln der Klasse III

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von unkrautEx, 19. Juni 2005.

  1. Hi, willkommen in Club der Paragraphenreiter :blintzel:
    Nä. Kese, meiner Meinung nach, denn:
    Der "Verkauf" (genauer das Feilbieten und Überlassen) an Verbraucher ist untersagt.
    Mit der Erlaubnis nach §27 SprengG ist man aber zum Umgang und Verkehr berechtigt. Nach § 3 Abs. 2 Nummer 2 SprengG beinhaltet der Begriff "Verkehr" ausdrücklich auch den Erwerb.
    Der Begriff "Verbraucher" ist IMHO nicht weiter definiert, orientiert sich wohl am Handelsgesetzbuch.

    Thomas
     
  2. Muß ich mal direkt fragen: österreichische Klasse II-Raketen passen doch, von evtl. BKS abgesehen, in die deutsche Klasse III. Wieviel kosten denn ungefähr Prüfung und Zulassung bei der BAM?
     
  3. Hallo! War heute auf dem Amt für Arbeitsschutz in Wiesbaden um mal die Fragen um den Kl.III Schein zu klären.Hatte ein sehr nettes Gespräch mit einem Herrn H....r.Mein Anliegen erläutert.Klare Auskunft,ob ich nun Kl.III oder Kl.IV beantragen würde wäre egal,ohne Nachweis der Fachkunde und der 26 Helferscheine würde mein Antrag abgelehnt.Spielt also keine Rolle ob 3 oder 4,selbes Muster.Wollte dies mitteilen,vielleicht wird die Diskussion damit beendet.
     
  4. Hi!
    Nein, die Diskussion wird nicht beendet. Denn selbst das StAfA muss sich an eine gesetzliche Grundlage halten. Und die sagt hier eindeutig das die Fachkunde nicht erforderlich ist. Im Ernstfall könntest du dir den Schein "einklagen". Macht natürlich wenig Sinn, was willst du mit dem Schein auch ;)

    - Tobi
     
  5. Hat sich jetzt eigentlich noch irgendwas von wegen "Klasse II ganzjährig kaufen und nach Anzeige abbrennen" mit Klasse-III-Schein geklärt?
     
  6. Wie baMargera schon sagte: Ist zutreffend.
    Da der Begriff "Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber" ganz allgemein und ohne weitere Präzisierung oder Einschränkung verwendet wird, gehe ICH davon aus, dass selbstverständlich auch ein Inhaber der Klasse III-Berechtigung eingeschlossen ist.

    Damit relativiert sich die Aussage: "Ein Schein, mit dem man eh nichts anfangen kann" doch schon erheblich.

    LG Thomas
     
  7. Ich versuch das mal so zusammenzufassen, wie ICH das jetzt nach 2fachem Lesen des Threads verstanden habe:
    Ich darf eine Klasse 3-Schein bei der zuständigen Behörde beantragen, ohne dass ich einen Nachweis über Mitwirken bei Feuerwerken, polizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen konkreten Bedarf an Klasse 3-Artikeln erbringen muss?!
    Ich erhalte dann einen §27 für die Klassen 2 und 3, der mir Erwerb, Verwendung, Aufbewahrung, verbringung und Vernichtung erlauben?!
    Mit diesem §27 kann ich das Ganze Jahr über Feuerwerk der Klassen 2 und (falls irgendwann mal erhältlich)3 erwerben, und nach Anzeige bei der entsprechenden Behörde auch abbrennen?!
    Durch den §27er-Schein darf ich Gegenstände miteinander verleiten, bis zu einer Gesamt-NEM von 800g?! (wären ja immerhin 4 Klasse2-Törtchen)

    Ist das alles soweit richtig, oder hab ich da was falsch mitbekommen?
    Darf mir die Behörde einfach so den Schein verwehren? Oder sind die dazu verpflichtet mir einen solchen Schein auszustellen?

    [edit:] hab nochmal genauer gelesen: ich müsste also entweder die Fachkunde durch eine Lehrgangsteilnahme nachweisen und/oder eine Prüfung des zuständigen Amtes bestehen...wenn das der Fall ist, ist mir die Erlaubnis nach §27 zu erteilen...so richtig?!
     
  8. Gute Idee, das mit der Zusammenfassung bis hierher :) .
    Ja.
    Auch richtig, bis auch eine kleine Verbesserung: .. "Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I, II " (darf eh jeder) und dann noch III.
    Yep.
    ! Diese Info habe ich hier reingesetzt. Ich hatte sie aus "dem Netz" und sie in den Gesetzesunterlagen nicht gefunden ... und finde sie nun per Google auch nicht mehr. !
    Klar, sie "muß". Es sei denn, Versagensgründe liegen vor.
    Bei dem Kenntnisstand der Sachbearbeiter, die bisher zu dem Thema befragt wurden, könnte aber ein Streit vor dem Verwaltungsgericht fällig werden.
    [edit:] hab nochmal genauer gelesen: ich müsste also entweder die Fachkunde durch eine Lehrgangsteilnahme nachweisen und/oder eine Prüfung des zuständigen Amtes bestehen...wenn das der Fall ist, ist mir die Erlaubnis nach §27 zu erteilen...so richtig?! [/QUOTE] Nein. Keine FK, kein Lehrgang. (SprengV1 § 4 Abs. 5, Stand: 15.06.05). Das, was du beschreibst ist der § 27er ohne diese Ausnahme.

    Stimmt so ?

    Thomas
     
  9. Fehlt nur noch ein vernünftiges Bedürfnis, wie z.B. Abbrennen des jährlichen Feuerwerks zum Segelclub-Sommerfest, Golfclub, Tennisverein, Schützenverein...
     
  10. und wie weist man ein solches Bedürfnis nach?
     
  11. Nachweis über Vereinsmitgliedschaft und Bestätigung vom Vorstand, dass das kleine Klasse II Feuerwerk mit Bengalbeleuchtung Teil der jährlichen Feier ist (allemal besser, wie sich auf eine Diskussion über das nicht erforderliche Bedürfnis einzulassen). Natürlich sollte man sich vor dem Beantragen schon mal Gedanken über eine Haftpflicht-Versicherung machen.

    (Änderung: erf. Bedürfnis gestrichen)
     
  12. Die Bedürfnisfrage wurde in einem anderen Fred schon (abschließend ?) behandelt.
    Ab Post Nr. 39 dreht sich das Thema um das Bedürfnis.

    LG
    Thomas
     
  13. na ja... da steht viel drin, auch extrem viel interessantes, aber geklärt ist es ja noch nicht. Es wird festgehalten, daß §27 mehrere Absätze hat und die können recht interessant ausgelegt werden :D

    Mich würde da wirklich mal ne "offizielle" Stellungnahme interessieren (also etwas mit dem man dan zu den entsprechenden Behörden laufen kann)


    Denn ein IIIer/§27 wäre dann schon interessant :)
     
  14. Doch. Mittlerweile schon. Steht nämlich explizit im Antragsforumlar.
    Habe näheres im oben genannten Fred gepostet.

    LG
    Thomas
     
  15. Das Sprengstoffgesetz und die Verordnungen regeln die Vergabe der Erlaunis, da brauchts kein "offizielle Stellungnahme" oder so. Man sollte sich in den entsprechenden Gesetzen natürlich auskennen und die Situation darlegen können. Noch einiges dazu: Die "weiße Weste" wird überprüft (Strafeinträge etc.), weiterhin man sollte einen entsprechend geeigneten Lagerplatz für KL.III haben, denn schließlich sind die Lagervorschriften anders als für KL.II. Die Erlaubnis gilt 5 Jahre, eine Verlängerung ist kostenpflichtig. Außerdem kostet die ganze Erlaubnisausstellung eine 3stellige Summe! Sollte alles bedacht werden! ;)
     

  16. Hey danke !!! Jetzt habe ich dann immerhin schon mal was um einen ablehenden Bürokraten etwas "Feuer unterm Hintern" zu machen. Leider wohne ich im Raum Backnang wo Feuerwerke und Feuerwerker so erwünscht sind wie die Pest, Cholara und Ebola zusammen. Standardaussage "Wollen wir nicht - abgelehnt". Du hast da eine Möglichkeit offenbart die mir sehr gut gefällt.

    Dafür nen fetten Daumen nach oben !!! :)
     
  17. Nun ja, die weisse Weste ist kein Problem für mich (was bin ich froh dass ich so ein gesetzestreuer Bürger bin), und wenn ich "nur" Kl-II lagern möchte in kleineren Mengen (soll ja nur zu Silvester verleitet werden - d.h. unterm Jahr ist da wenig Bedarf für) kann ich für 30 Euro pro Jahr (bei 5 Jahren Gültigkeit ) legal verleiten :D
     
  18. Mit KL.III Schein darfste trotzdem kein Kl.II verleiten! :dontthinkso: Du darfst nur Kl.III bis zum erlaubten Gesamtgewicht verleiten, das ist ein Unterschied!
     
  19. Bevor hier noch Mißverständnisse auftauchen, die ich (mit) zu verantworten hab´, mal etwas Kritik zu den Aussagen eines Members mit dem Nick "unkrautEx", der zukünftig besser aufpassen sollte.

    In meinem Beitrag Nr. 8 in diesem Thread hatte ich folgenden Mist verzapft:
    Und das nochmal _genauso falsch_ im Beitrag Nr. 11 bestätigt.:mad:
    Berichtigung:

    Die Sache mit der "schwarzer Pyroweste" ist falsch. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung auf Kosten des Antragstellers (mit maximaler "Durchleuchtung", u. A. Verfassungsschutzbehörde) ist verplichtend.

    Der Verweis in § 4 Abs.2 der (alten) SprengV1, verweist NUR auf §8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a (Fachkunde) und NICHT allgemein auf §8 Abs.1 Nr. 2 ( also auch Buchstabe b und c ), was bedeutet, dass die "persönliche Eignung" (= Zuverlässigkeit, körperliche und fachliche Eignung, Unbedenklichkeit) und c: das Mindestalter (21Jahre) gelten.

    Außerdem findet sich die entsprechende Stelle nach dem 3. SprengÄndG in § 4 Abs. 5 der SprengV1.

    Fehler Nr. 2:

    Betrifft: Post Nr. 2 in diesem Thread.
    Fehler Nr. 3:

    Betrifft: Post Nr. 9 in diesem Thread.
    Das Verleiten (soweit es sich überhaupt noch um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, was ich begründet (?) bezweifle ) ist wegen der fehlenden Fachkunde kein Bestandteil einer Erlaubnis der Klasse III. Somit hat man das selbe Problem, wie bei Kl. II ohne Schein auch (Verlust d. BAM-Zulassung, sowie Satzmenge / Anzündverzögerung entsprechen nicht mehr den Klassenanforderungen nach Anlage 1 der SprengV1).

    Was gibt es noch an "Haken" im Zusammenhang mit den Kl. 2 Schein, die mir bisher aufgefallen sind ?

    • Weitgehender Verlust (§ 31 Abs. 2 SprengG) des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG).
    • Ohne genehmigtes Lager liegt man bei 5 kg brutto für Aufbewahrung Kl. III .
    • Und die Versicherung ist wohl allermeistens Erteilungsgrundlage, nicht Auflage der Erlaubnis.
    Ich hoffe, ich habe nun alle Fehler in meinen Posts hier gefunden ...

    Am Besten, Ihr glaubt GAR NIX ....und guckt selbst nach ;-)

    Ich versuche mich zu bessern.


    LG

    Thomas
     
  20. nö... Du bist mein "Mann für die Pargraphen" :D keine Entschuldigung notwendig.
    Auf Dich verweisen wäre fahrlässig (jeder ist selbst für sich verantwortlilch) trotzdem machst Du nen grossartigen Job beim durchforsten des Paragraphendschungels :)

    Aber Schade.. ich hatte es so verstanden dass man mit Kl-3-Schein KL-2 bis 800g Netto legal verleiten könnte... aber sicherlich wird irgendeiner irgendwann hier zum Verleiten wohl was endgültiges schreiben können :)
     
  21. kompliment an unseren experten von der weinstraße! ;) im ernst, bewundernswert, wie du dich durch den para-dschungel gewühlt hast! man sollte wirklich mal alle gesetze, wenn man zeit hat, auf herz und nieren prüfen!
     
  22. paragraphen paragraphen paragraphen da raucht einem ja der kopf... welche behörde genau ist denn dafür zuständig ? werde dann mal dahin und schwarz auf weiss bestätigen lassen was nun fakt ist und was nicht...
     
  23. wenn das mal so einfach wäre......
     
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