Großfeuerwerk Verfügbarkeit von Artikeln der Klasse III

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von unkrautEx, 19. Juni 2005.

  1. Was man nicht alles aus den Gesetzen rausholen kann. ;)

    Genau heißt es: "Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei Wasserfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmasse bis zu 1 200 g betragen."

    Es wird leider kein Hinweis darauf gegeben was als "zusammensetzen" gemeint ist. Dann wäre die Problematik schon eher zu verstehen.



    • Genehmigtes oder geeignetes Lager für Kl.3 ?! Die Masse von Kl.2 wird in der Bescheinigung nicht beschränkt

      Ich verstehe den Satz irgendwie nicht. ???
     
  2. hmmm könnte heissen,ohne versicherung keine erlaubnis...im gegensatz zu "wenn du die erlaubnis hast musst du dich dann aber auch versichern"... bin aber nicht sicher*
     
  3. Habe ich das jetzt richtig verstanden:
    Für den privaten Klasse 3 Schein brauch ich:
    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mit allem drum und dran
    eine Versicherung (teuer)
    keine Fachkunde = 26 feuerwerke + ....

    Dann kann ich Kl. 2 und "3" Feuerwerke "anzeigen" und brauche keine Ausnahmegenehmigung mehr.
    Ich muß nur mit möglichen Auflagen leben, wenn sie gefordert werden; was bei der Ausnahme auch passieren kann.

    Wenn ich es gewerblich machen will, reicht dann eine Erlaubnis nach §7 (auch mit Versicherung und Unbedenklichkeit) ohne Fachkunde zur Möglichkeit der Anzeige (und Umgehung der ("kann"-)Ausnahmegenehmigung). So kann ich Kl 2 "immer und überall" zünden, ohne einen Grund zu nennen.
    Für Kl. 3 bräuchte ich dann aber noch zusätzlich (?) den §20 ohne Fachkunde.
    Richtig ?

    Röli
     
  4. Zumindest meine private Haftpflicht schließt nur das Risiko für das Abbrennen von FW ein, für das man keine besondere
     
  5. Aber in der 2.SprengV auf 5 kg Brutto pro unbewohntem Raum (für T1, II oder III) im Wohnhaus. Also auch für Klasse II !

    Auch Klasse II muss unter Angabe eines Grundes angezeigt werden. Ohne Grund gibt es auch kein Feuerwerk!
     
  6. @ bang_and_run: Genau so hatte ich es gemeint mit der Versicherung.

    @ Glitzi:
    Alles, was ich an Argumenten GEGEN das Verleiten (bei Klasse II) kenne, begründet sich aus einem Erlöschen der BAM-Zulassung.
    Da ALLE Kl.III-Artikel ebenfalls eine solche benötigen ==> unterscheidet sich die Verleitungsdiskussion bei KL. III IMHO nicht von jener der Kl. II.
    (Abgesehen von konkreten Zahlenwerten)
    Falls dann eine zuständige Behörde anderer Meinung ist, kann man sich ja freuen ...wenn die das noch schriftlich bestätigen ... könnten sich ev. gar alle Kl. II-Zündler mitfreuen.

    Ich glaube, das hatte ich mißverständlich formuliert. Ich hätte wohl besser Klammern gesetzt.

    ALLE pyrotechnischen Lager müßen genehmigt werden:



    Die erwähnten 5 kg brutto gelten für die Aufbewahrung (nicht Lagerung) kleiner Mengen aus der "SprengV 2 Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs Höchstmengen in kg" für nichtgewerbliche, unbewohnte Räume.

    Zum Nachlesen: Es existiert ein guter "Fred zur Aufbewahrung kleiner Mengen".

    Beim Ausstellen der Erlaubnis wird von den Beamten folgende Aussage (selbstverständlich) berücksichtigt:

    (SprengG § 27(2)Satz 2 ist nahezu identisch mit § 10 SprengG, der für 7er und 20er gilt)


    Daraus wird i.d.R. folgendes (nicht ganz soooo selbstverständlich) abgeleitet:

    Kann vom Antragsteller kein Lager über die in SprengV 2 Anlage 6 genannten Mengen hinaus nachgewiesen werden, zack => Beschränkung auf diese Mengen im Schein.
    (Nicht dass da einer eine größere Menge bestellt, im Auto (legal) ´rumfährt und wenn das FW platzt, gar keine Lagermöglichkeit hat.)

    Hat der Antragsteller keinen Versicherungsnachweis über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen (Punkt 10.7 der SprengVwV): Versagensgrund, keine Erlaubnis.

    Dabei "könnte" die Versicherung als Auflage in der Erlaubnis stehen, eine Anwendung wäre also ohne Versicherung verboten und man wäre bei Zuwiderhandlung den Schein ganz fix wieder los. Dann könnte man "Einzelfeuerwerke" versichern und hätte diese Kosten nur bei konkretem Bedarf.
    (Analog zum Straßenverkehrsrecht: Führerscheininhaber brauchen keine Versicherung; wenn sie aber fahren wollen, dürfen sie nicht ohne.)

    Selbstverständlich wird es Erlaubnisse geben, die "lockerer" ausgestellt wurden ... aber dieses Vorgehen ("böse" aus Sicht der Antragsteller, aber "sicherheitshalber" aus Sicht) der Sachbearbeiter ist wohl nicht (rechtlich durchsetzbar) zu beanstanden.

    Diese Erlaubnis/Befähigungsscheine erlauben inhaltlich BIS zu einer beschriebenen (Ober-)Grenze. Alles "kleinere" und "Selbstverständlichkeiten" stecken dann schon drin. Somit gilt als (Aufbewahrungs-)Grenze für Kl. 2 die SprengV 2 Anlage 6.( 40 kg unbewohnter Raum; 1kg bewohnter Raum, alles brutto pro Brandabschnitt)

    Auch hier paßt der "Fred zur Aufbewahrung kleiner Mengen" wieder.

    Echt ? (Nix Ironie)

    Ich kenne nur die Anforderungen an eine Anzeige, die aus §23 Abs. 2, SprengV1 hervorgehen:

    In so fern hätte ich Rölli jetzt zugestimmt ...


    Wenn Du den 7er schon hast (Versicherung und Unbedenklichkeit inclusive) braucht man sie wohl nicht, die 20er "Befähigung f. Kl. III".

    Letztendlich muß der Umgang (eingeschränkt auf Aufbewahren, Verbringen, Verwenden, Vernichten), aber dann irgendwo auf der Erlaubnis stehen.

    LG

    Thomas



     
  7. Tja, zumindest lege ich die Anlage 10 der SprengVwV, Punkt 2.3 so aus.
    Hier steht also eindeutig die Frage nach dem Anlass. Sicher kann man da auch reinschreiben:
    "Hab grad Lust rumzuzündeln."
    Außerdem ist es ja ein nur ein Muster-Vorschlag einer Anzeige. Dennoch wird wohl die Angabe nie schaden und wird auch in der Praxis generell so gehandhabt.
     
  8. Das sehe ich genauso. Zumindest kann der zuständige Beamte dann das kommende Geschehen besser einschätzen: z. B. Privatfeiern oder kleine Firmenpräsentationen sind doch was anderes als Kirmes; Abbrennplan hin oder her.
    :) Wer möchte schon vor einem Beamten ein leeres Feld rechtfertigen, welches diesem die Bearbeitung erleichtern könnte ... und dann noch solange drauf bestehen, bis eine beglaubigte Abschrift der Flurkarte nötig wird ;) .

    Thx für den Hinweis
    Thomas
     
  9. Sooo :) Neuigkeiten:

    Die Richtlinie ist durch.

    Ab dem 04. Juli 2010 wird es in der EU Artikel der einheitlichen Kategorie 3 geben.
    Da die Zulassungen aller Mitgliedsstaaten gegenseitig anerkannt werden, ist dann auch ein legaler Transport (Verbringen) aus anderen Mitgliedstaaten möglich - womit das Problem der "Verfügbarkeit von Artikeln der Klasse III in D" dann der Vergangenheit angehören wird. :D


    LG
    Thomas
     
    aggROBerlin gefällt das.
  10. Ich würde das nicht so optimistisch sehen.

    Die normale cakeboxen werden dann in die Klasse III gehen.

    Aber vielleicht schaffen es ja dann die Babyraketen in die Deutsche Klasse II.

    Alles in allem sehen ich dadurch die Gefahr einer Entmündigung der Büger Klasse III wird dann vermutlich Klasse IV - aber naja.

    Es sind die Franzosen dagegen, die Engländer dagegen, die Italiener dagegen - da bin ich dann gespannt, was 2010 wirklich kommt, da es sich dabei lediglich um eine Richtlinie handelt. IRgendwelche Sonderregelungen wird es für gewisse Staaten sicher geben.
     
  11. Na ja - wenn die Kat-III unbeschränkt bleibt, ist es doch vollkommen egal, ob eine Batt dann in Kat-II oder in Kat-III rumspukt. Und ... Wenn die Richtlinie durch ist - wie sollte der Staat dann noch Sonderregeln erlassen? Ich frag ja nur so ...
    Abgesehen davon: Wo liest Du da bitte heraus, dass die Cakes nicht mehr Kat-II sein sollen? Die Gerüchteweise Veröffentlichungen zu den entsprechenden EU-Normen liegen von Satzmenge (etc) über dem derzeitigen deutschen Stand - aber wie gesagt: Nur Gerüchte.
    Das der wichtige Teil (die entsprechende Norm) AFAIK noch nicht endgültig beschlossen ist, ist ein anderer Punkt.

    Und "Entmündigung der Bürger": Hä? Wieso? Es kommt AFAIK mehr und größeres Feuerwerk auf den freien Markt. Nur weil es eine neue Regelung ist (und diese jetzt EU-weit gilt und damit der Feuerwerkshandel einfacher und im Zweifel billiger wird) muss diese noch lange nicht schlecht sein.
     
  12. vielleicht größeres Feuerwerk, als im Vergleich zu der bisherigen Deutschen ware, doch befürchte ich, dass viele Klasse III (Österreich) Produkte wie zB cal. 75 bzw einige cal.100 Bomben in die Klasse IV wandern, Eventuell werden auch reloadables wie 50mm Shells (Klasse II) gänzlich verboten bzw in die Klasse IV geschoben --> Entmündigung der Bürger

    Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

    ~ edit ~

    Aber wer weiß - vielleicht bekommen wir ja abgesehen von der Klasse IV Schweizer Verhältnisse mit großen, ganzjährig frei verkäuflichen Klasse III Raketen.
     
  13. Solange die Grenzwerte und Normen für die einzelenen Kategorien nicht nicht ausgearbeitet, geschweige denn veröffentlicht sind, ist es müßig, darüber zu spekulieren.

    Fakt ist: Es wird einheitliche Klassen- ähh ... Kategoriekriterien für die Zulassung geben und die sind dann EU-weit gleich und werden auch gernerell von allen Mitgliedsstaaten gegenseitig als gültig anerkannt.

    ... und wenn es nur in GB Kat 3-Gegenstände geben sollte und ich den dt. Schein habe, dann könnte ich da hin fahren mir etwas (und unter Beachtung der Transportvorschriften) hierher holen.
    Öhm - ganz sicher bin ich da nicht :rolleyes: falls es Bedarf gibt, versuchen wir eine Klärung wohl besser in einem neuen Thread :) )

    Wo die Werte dann letztlich liegen, betrifft uns alle; nur eben nicht gleichermaßen:
    Solange die weiterführenden Verwendungs-/ Transport-/ und Lagervorschriften, die weiter in einzelstaatlicher Verantwortung bleiben nicht geändert würden und der jetzige Staus erhalten bliebe, hieße das beispielsweise (ohne Anspruch auf Richtigkeit im Detail):

    In Ö muß man für den Kat-3-Schein einen Wochenendkurs belegen; in D nicht.
    In Ö bekommt ihn "jedermann", in D wird man voll "durchleuchtet", ob man was auf dem Kerbholz hat :dontthinkso:
    In Ö reicht die Versicherung, wenn man grade am Verwenden ist; in D muß die Versicherung permanent vorhanden sein.


    LG
    Thomas
    PS: Reloadable Shells und Feuerwerksrohre (Mörser) sind 2005 neu in die EN 14035 aufgenommen worden. Diese EN 14035 beschreibt die normativen Definitionen, Prüfverfahren der Kategorien 1 bis incl. 3 und soll als Grundlage für die EU-Zulassungen dienen.
     
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