Hinweis Verkauf im normalen Geschäft an Gewerbekunden.

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von Syndicate, 5. Dez. 2021.

  1. Ein paar Fragen dazu:
    ich überlege Feuerwerk in einem stationären Geschäft an Gewerbetreibende anzubieten und zu verkaufen. Das Lager ist voll. Was muss ich beachten? Das Ärzte, RA und Steuerberater ausgenommen sind ist bekannt. ;-)
    Kopie von Gewerbeschein und Kassenbon sammeln?
    Präsentation unter Verschluss oder reicht unter Beobachtung und mit Kennzeichnung?

    Bin für alle Infos dankbar.
     
  2. Bereits erfolgt. :)
    Wir verkaufen jedes Jahr Feuerwerk, die Meldung ist bereits vor vielen Jahren erfolgt.
    Oder muss eine Meldung erfolgen das nur an Gewerbe verkauft wird? :unsure:
     
  3. Nein denke nicht, das man das dann extra melden muss.

    Kassenbon und Gewerbescheinkopie würde ich auf jeden Fall aufbewahren,
    bei der Metro musste man immer noch unterschreiben das man sich über die gesetzlichen Bestimmungen bewusst ist, hab das aber nicht mehr genau im Kopf, war schon Par Jahre her.
     
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  4. Das Problem was du haben wirst ist, dass der Verkauf jetzt noch legal an Gewerbetreibende ist, wenn die das aehnlich Regeln wie letztes Jahr, das die Überlassung verboten wird, wirds schon schwieriger.

    Davon mal abgesehen, je nachdem wie die "Umgebung" deines Verkaufssstandortes druaf ist, wirst du mit den Behörden nicht viel Spass haben.
     
  5. Wo wäre das Geschäft denn zu finden? :D
     
  6. Das Überlassungsverbot galt aber nur für Private Personen bzw Natürliche Personen bzw Endkunden. Dem Geschäfft an Gewerbekunden greift dies nicht da man nicht an Natürliche Personen sondern an ein anderes Geschäfft verkauft.
    Letztlich greift das Verbot erst wenn der Gewerbetreibende es Privat als natürliche Person nutzt ohne einen Geschäfftssinn wie eben Verkauf (geht ja nicht außer wieder an Gewerbe), Firmenfeuerwerk (auch schwer erklärbar bei nem Versammlungsverbot usw., oder ähnliches. Aber ab dem Zeitpunkt wo du es über dein Gewerbe kaufst und es dann als Natürliche Person quasi Privat abbrennst hat dein Geschäfft es an einen Endkunden Abgegeben, nämlich dich selbst, und da greift erst das Abgabeverbot. Desshalb sind die Shops selbst so oder so fein raus der gearschte ist im schlimmsten falle immer der der mit Gewerbeschein gekauft hat und bei einer eventuellen Kontrolle das Feuerwerk nicht mehr nachweisen kann (da eben abgebrannt). Wie das ganze vor Gericht letztlich aussähe weis ich nicht, kam ja auch noch nicht vor, es wurde ja bisher nur das "Nicht Anzeigen des Kaufes über Gewerbe" bestraft, nicht aber die Abgabe selbst. Da haben die Gewerbetreibenden noch Glück gehabt ;)

    Aber ihm als Shop kann das egal sein da der Gewerbetreibende da in der Verantwortung ist da dieser der letzte in der Handelskette ist, ansonsten dürften die Shops in der Zeit nirgends hin mit ihrem Feuerwerk (also auch nicht in den angemieteten Bunker usw. Denn das wäre alles im gewissen seine eine Übergabe an ein drittes Gewerbe) Ich würde sogar behaupten, so lang das Verbot der selbe Text ist wie im letzten Jahr dürften eher 27er nichts bekommen als Gewerbe. Da nen 27er auch eine Natürliche Person bzw ein Endkunde ist, somit würde das Abgabeverbot auch hier greifen ganz unabhängig davon ob diese Person dazu befähigt ist denn in den Verkaufstagen sind das ja sowiesl alle ;).
    Daher, wenn es Rechtskräftig ist und ab sofort gilt (nicht nur in den 3 Verkaufstagen) dann dürften eigentlich auch 27er kein Feuerwerk mehr abgegeben bekommen, ein Gewerbescheinträger aber schon ;).
    Da das Verbot aber letztes Jahr auch nur für die 3 Verkaufstage golt kann davor und danach natürlich trotzdem jeder der eine Erlaubniss hat, 27er oder Gewerbe sein Feuerwerk bekommen. Nur an den normalen Verkaufstagen nicht, da würde dann nur noch an Gewerbe abgegeben werden dürfen da Gewerbe eben kein Endkunde.
    So war die Rechtssprechung jedenfalls letztes Jahr wenn man es genau nimmt ;)
     
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  7. Letztes Jahr war es so (zumindest bei mir), dass man nach Inkrafttreten des Überlassungsverbot als 27er noch kaufen durfte, Gewerbescheininhaber aber nicht:eek:
     
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  8. Ja ich weis was du meinst, das war vielerorts so, denke das lag aber eher an der eh schon sehr konfusen situation. Ich bin auch kein Rechtsexperte und mag mich da irren aber rein von der Logik her würde es für much so eher zusammen passen.
     
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  9. Ist klar, hast du nach Satz 1 aufgehört zu lesen?

    "Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen."


    Man kann auch wenn man mit Gewerbeschein gekauft hat, sich das Feuerwerk selber als Privatperson überlassen, man muss dies nur im Ausland tun, Problem gelöst.
     
  10. Oh stimmt, sorry, gelesen hab ich das sicher im letzten Jahr nur habe ich da vorhin nicht mehr dran gedacht :)

    Das mit den Gewerbe hast du natürluch recht, die Frage ist nur muss man als Gewerbe den Transport ins Ausland anmelden oder so? Sonst würde da das nächste Dilemma liegen aber grundsätzluch ist die Idee gut xD
    Vielleicht ist das der Grund wesshalb nur die Anzeigepflicht mit Bußgeldern geahndet wurde und nicht das Überlassen selbst. Wobei ich mir kaum vorstellen kann das Behörden so weit denken xD
     
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  11. letztes Jahr wurde z.B. in SH den Händlern untersagt an Gewerbetreibende zu überlassen
    Sponsor - Wichtige Info vom Feuerwerkdiscounter "Gewerbekunden"

    Wobei ich mich immer noch Frage mit welcher Legitimation die Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig Holstein ins Bundesrecht eingreifen darf.....
    (Da aber keiner der Pyrohändler dagegen vorgegangen ist, ist das ganze wohl eh ein rechtlicher Graubereich....)
    Das ganze war natürlich erst auf Grund von reißerischen Beiträgen in der Medienlandschaft ins Rollen gekommen, wo gezeigt wurde, daß trotz Überlassungsverbot trotzdem "haufenweise" FWK verkauft wurde.
     
  12. Vielen Dank allen für die Antworten.
     
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