Besucher Wer darf P1 zünden?

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von MaxS07, 12. Februar 2018.

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  1. Es gilt auch für Privatpersonen das ADR , da die Artikel für das Verbringen in UN 0335 klassifiziert sind musst du dich schon erkundigen was im Rahmen der Freistellung vom ADR erlaubt ist . Dazu gibt es aber genug Themen .
     
  2. Ich war Anfang Oktober spasseshalber bei der Polizei und habe dort angefragt wer sich mit dem Zünden von Feuerwerk und der Einteilung der Klassen auskennt.
    Es kam dann nach ein paar Minuten ein Beamter und ich habe ihm meine Rechnung der Silvesterbestellung gezeigt mit dem Hinweis auf die P1 von DiBlasio und ob ich die überhaupt zünden darf an Silvester weil die ja eigentlich zweckgebunden sind.
    „Natürlich- was glauben Sie was hier alles gezündet wird. Wenn die P1 sind CE geprüft selbstverständlich... aber keinen Mist machen damit dann gibts Ärger... warum bestellt man denn schon im Oktober für Silvester? Wenn Sie ein Feuerwerk vorab zünden wollen wenden Sie sich bitte an die Stadt....“so ca. Aus meinem Gedächtnisprotokoll.
    Leider wollte mir keiner etwas Schriftliches geben.
     
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  3. Ich habe auch nichts von Verwendung geschrieben.Ich habe auf den Post geantwortet.

    Logisch,die Gesetze gelten für alle.
    Wenn Du nochmal genau nachließt,steht da:

    Ich habe extra angehalten und bat den Beamten um Auskunft,dieser sagte mir das verbringen von F1,F2 und P1 PtG mit CE sowie P2(ja die Diskussion hatten wir auch) eindeutig für Privatpersonen erlaubt ist.
    Solange das keine "unnormal" hohen Mengen sind,wird der Zoll keinem einen Strick drehen.

    Aussage des Zollbeamten.
    Das heisst für mich lediglich:
    Die Mengen werden im Kleinstbereich nicht gewogen und im Übertragenen Sinn sind wohl normale Mengen nicht auf 100g genau zu nehmen.
    Für mich auch nicht relevant,da ich nur nach Auskunft gefragt habe und für mich interessant ist die Frage des Verbringens.
     
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  4. Ich denke ich werde mal bei der BAM anfragen ob meine Vermutung das der Artikel durch die 1.1G Einstufung in F4 fallen könnte korrekt ist . Oder ob es das wirklich geben kann ein Artikel von dem eine geringe Gefahr ausgehen soll in P1 1.1G Eingestuft werden kann .

    Ich melde mich wenn Herr Kurth mir geantwortet hat . :)
     
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  5. Hallo, ich habe in einer FB Gruppe gelesen das es seit Juni eine neue Verordnung zum Thema P1 Böller geben soll. Nur noch 120dB auf 15 Meter und es muss Deutsch auf dem Artikelgegenstand stehen.

    Hat dazu jemand was und dann kann das bestätigen? Dann kann ich mir meinen Trip nach PL nämlich sparen. :D
     
  6. Die LGZ nach § BAM-Existens-Begründungs und Händler-Schädigungs-Gesetz gilt mMn nur für deusche Händler bzgl verkaufs- und lagerbarer Ware.
    Die 120dB auf 15m hatte Funke ebenfalls genannt.. darum wurden seine neuesten Italo-Reiber wohl P2.


    Etwas verbindliches bzgl Verbringen mag hier scheinbar nichtmal ein Amtsträger schriftlich geben.
     
  7. Na wenn es nur für Gewerbebetreibende gilt... :D

    Hast du gerade nen Link oder so zur Verfügung, wo man mal nachlesen kann?
     
  8. Klar, z.B. einen Link zur ersten Seite dieses Threads? :D
    Über die Suche sollte man auch reichlich finden, das Thema wurde hier mehrfach ohne Ergebnis behandelt.

    Hätte selbst gern etwas verlässliches neben den zig Versionen von Gesetzes-Interpretationen. :confused:

    Zum Thema 120dB die letzten Beiträge von Funke raussuchen, amtliche Info ist auch da wohl Mangelware (zumindest für Endkunden)
     
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  9. Kann man gar nicht oft genug zitieren :D Vielleicht sollte Pyro das auf der Startseite anpinnen :p
     
  10. Hab ich leider zu spät gesehen. Ich gehe das "Risiko" ein fahre rüber und kaufe ein.

    Sollte was sein, lasse ich es auf einen Rechtsstreit ankommen.
     
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  11. #137 MMHAL13, 14. November 2019
    Zuletzt bearbeitet: 14. November 2019
    Naja die Frage ist hierbei, gilt das nun für alle oder nicht? (Privat/Gewerbe)

    Und auch für das P1 was noch am Markt ist, restbestände?

    Der Post von Funke sagt nix aus über das Unwissenheitsproblem. :D

    Ein echt leidiges Thema. Einfach rüber und machen, alle Transportvorschriften einhalten und gucken was passiert.
     
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  12. Das Privat/Gewerbe von mir bezog sich auf die LGZ, mit den Zulassungshürden hat Privatperson sicher nichts am Hut.
     
  13. Ich hatte heute langen Kontakt zu Herrn Kurth von der Bam .

    Ich fasse noch mal zusammen !

    Nach euröpäischer Richtlinie 2013/29/EU darf ein Schallerzeuger mit Konformitätsnachweis ( CE und Baumusterprüfung ) nach Deutschland verbracht und für den privaten Gebrauch zweckgebunden verwendet werden . Für das Aufbewahren im Sinne der 2. SprengV ist eine Lagergruppenzuordnung nach §4 der 2. SprengV notwendig ( diese gilt nicht nur für Gewerbe sondern auch für privat. Daher dürfen weder Händler noch Privatpersonen Gegenstände ohne LGZ aufbewahren .

    Ein Schallerzeuger ohne LGZ der BAM fällt automatisch in die Kategorie 1.1 G solange keine LGZ erteilt wurde . Ausserdem geht Herr Kurth davon aus das auch die Gefahrgutklassifizierung in 1.1G fällt bis eine UN Testreihe das Gegenteil bewiesen hat
    ( das kann ich nicht teilen da die ADR Klassifizierung ja bereits durch die europäische Prüfstelle vergeben wurde , also ADR 1.3G )


    Die Gefahrgutklassifizierung und die Lagergruppenzuordnung sind unabhängig von der Kategorie ( hat Makikatze also richtig erkannt ) daher bleibt der Artikel ohne LGZ P1 1.1G


    Das bedeutet :

    Erwerben - Ja
    Verbringen - Ja
    Aufbewahren - Nein ( weder Händler noch privat )


    Nach FB Informationen von Malte Klein ( Funke )

    Lagergruppen werden von uns nicht beantragt, weil die Artikel in Deutschland nicht erwünscht sind. Guck dir an wie es mit den crazy robots ausging. Wir verkaufen in Polen, da ist alles gut und keiner hat ein Problem damit.
    Bzgl BAM, es wurde vorgeschlagen, P1 auf 120dB auf 15m zu begrenzen. Dem haben die anderen benannten Stellen zugestimmt. Es können also keine neuen Produkte mehr in Auftrag gegeben werden, die dieses Kriterium nicht erfüllen.


    Jetzt sollte wohl wirklich alles geklärt sein !

    Nutzen solange es noch geht und möglichst alles verballern , Punkt ! ;)
     
  14. 1.1G ist doch bis zu einem Kilo NEM in unbewohnten Raum erlaubt, oder irre ich mich?
     
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  15. Naja ganz so einfach ist ja dann nicht. Denn wenn ich hier solch ein Zeug nach DE verbringe, dann darf muss ich quasi nonstop mit dem Zeug aud Tour sein, niemals anhalten oder mit nach Hause nehmen.

    Das wäre ja dann sofort "Aufbewahren/Lagern".

    Also aus dem fahrenden Auto heraus das Zeug gleich verballern... :D ?
     
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  16. Aber nicht ohne LGZ.
     

  17. Das sind jetzt die Infos die ich für euch / uns rsusfinden konnte, was du jetzt daraus machst und welches Risiko du jetzt eingehst bleibt ja jedem selber überlassen.

    Wo kein Kläger da kein Richter ups, hab ich das wirklich gesagt?
     
  18. Gab es schon jemals einen bekannten Fall von Anklage oder sowas explizit "nur" wegen Besitz und/ oder Nutzung von P1?

    MUSS man sich als Endkunde überhaupt derart tief in die Materie einarbeiten wenn es P1 legal in seriösen Shops zu kaufen gibt?

    Ich spreche jetzt nicht von einer LKW- Ladung Funke D P1 oder Cobra P1 sondern von "haushaltsüblichen" Mengen.
     
  19. Ich finde das Thema kann geschlossen werden... ;)
     

  20. Die haben eine LGZ, ganz anderer Schuh.
     

  21. Ich denke auch das jetzt alles gesagt ist.

    P1 wird früher oder später Geschichte sein.
     
    saibot_100 und Christoph gefällt das.

  22. Hat diese Aussage der Herrn Kurth von der Bam gemacht?
     
  23. Ja, korrekt.
     
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  24. Und wozu gibt es dann die Regelung, dass Ptg's ohne LGZ in 1.1G Fällen??

    Dadurch erhalten Sie doch dann automatisch eine LGZ, eben 1.1G
     
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