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Wer darf P1 zünden?
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<p>[QUOTE="makikatze, post: 1051436, member: 39274"]Aufzählungen, auch in Gesetzestexten, sind nicht zwingend vollständig und abschließend. Das heißt, auch wenn nicht explizit genannt, kann Kategorie P1 durchaus in LGZ 1.1G bei der Aufbewahrung fallen, was Artikel ohne Prüfung durch die BAM auch laut BAM tun. Dass die BAM hierzu eine andere Meinung hat (P1 wird bei den Aufbewahrungsmengen nicht explizit genannt in LGZ 1.1, daher ist die Aufbewahrung grundsätzlich nicht erlaubt), ist rechtlich aber nicht zwingend korrekt (genauso wie auch meine Ansicht, da nehme ich mich nicht aus, bin ja auch kein Jurist!). Es gibt hierzu keine eindeutige Rechtssprechung bisher.</p><p><br /></p><p>Meine Auffassung: P1 in LGZ 1.1 gehört zu der Zeile "pyrotechnische Gegenstände" im Anhang 7, da die Aufzählung nicht zwingend abschließend ist (Gesetzgeber hat halt nie erwartet, dass P1 in 1.1 eingestuft werden könnte, weil die Mengen an Explosivstoff eigentlich immer für 1.3 reichen würden)</p><p><br /></p><p>Auffassung der BAM (und wohl auch [USER=20604]@Rippenbruch[/USER] ): Aufbewahrung von P1 in LGZ 1.1 nicht möglich, da nicht extra in Anhang 7 in der Kombination genannt.</p><p><br /></p><p>Aber die Aussage der BAM bestätigt grundsätzlich: Es gibt ohne Fachkunde erhältliche ptG in LGZ 1.1, nämlich alle von der BAM ohne LGZ versehenen pyrotechnischen Gegenstände. Ob man sie jedoch aufbewahren darf oder nicht, ist Ansichtssache und von den Gerichten aktuell noch nie geklärt worden. Und ich bin persönlich auch auf den ersten Typen vom Ordnungsamt gespannt, der mir nachweisen will, dass meine aufbewahrten Gegenstände eine andere LGZ haben, als die, die ich ihm angebe, oder ob sie aufbewahrt werden dürfen oder nicht. Die vollständigen BAM-Listen zu mir zu schleppen, wird wahrscheinlich das BRUTTOgewicht meiner ptGs überschreiten <img src="styles/default/xenforo/clear.png" class="mceSmilieSprite mceSmilie7" alt=":p" unselectable="on" unselectable="on" />[/QUOTE]</p><p><br /></p>
[QUOTE="makikatze, post: 1051436, member: 39274"]Aufzählungen, auch in Gesetzestexten, sind nicht zwingend vollständig und abschließend. Das heißt, auch wenn nicht explizit genannt, kann Kategorie P1 durchaus in LGZ 1.1G bei der Aufbewahrung fallen, was Artikel ohne Prüfung durch die BAM auch laut BAM tun. Dass die BAM hierzu eine andere Meinung hat (P1 wird bei den Aufbewahrungsmengen nicht explizit genannt in LGZ 1.1, daher ist die Aufbewahrung grundsätzlich nicht erlaubt), ist rechtlich aber nicht zwingend korrekt (genauso wie auch meine Ansicht, da nehme ich mich nicht aus, bin ja auch kein Jurist!). Es gibt hierzu keine eindeutige Rechtssprechung bisher. Meine Auffassung: P1 in LGZ 1.1 gehört zu der Zeile "pyrotechnische Gegenstände" im Anhang 7, da die Aufzählung nicht zwingend abschließend ist (Gesetzgeber hat halt nie erwartet, dass P1 in 1.1 eingestuft werden könnte, weil die Mengen an Explosivstoff eigentlich immer für 1.3 reichen würden) Auffassung der BAM (und wohl auch [USER=20604]@Rippenbruch[/USER] ): Aufbewahrung von P1 in LGZ 1.1 nicht möglich, da nicht extra in Anhang 7 in der Kombination genannt. Aber die Aussage der BAM bestätigt grundsätzlich: Es gibt ohne Fachkunde erhältliche ptG in LGZ 1.1, nämlich alle von der BAM ohne LGZ versehenen pyrotechnischen Gegenstände. Ob man sie jedoch aufbewahren darf oder nicht, ist Ansichtssache und von den Gerichten aktuell noch nie geklärt worden. Und ich bin persönlich auch auf den ersten Typen vom Ordnungsamt gespannt, der mir nachweisen will, dass meine aufbewahrten Gegenstände eine andere LGZ haben, als die, die ich ihm angebe, oder ob sie aufbewahrt werden dürfen oder nicht. Die vollständigen BAM-Listen zu mir zu schleppen, wird wahrscheinlich das BRUTTOgewicht meiner ptGs überschreiten :P[/QUOTE]
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