Pyrotechniker Wie ist das mit KL II gewerblich abbrennen ?

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von pyrocrackxxl05, 19. Sep. 2005.

  1. Hallo Pyrogemeinde

    Frage wenn ich für Hochzeiten etc. Feuerwerke ausschließlich KL II abbrennen will muss ich ja erstens ein Gewerbe anmelden nehme ich an und ist es voraussetzung das man Feuerwerker ist ?

    ( und ist §7) zwangsvoraussetzung

    Im Grunde brauche ich mal paar Informationen wie es sich rechtlich mit dem obigen Sachverhalt verhält !!!

    kann mann sagen auch wenn ich des net kommerziell betreiben wollt, darf ich nicht im Auftrag anderer Privatpersonen KL II Feuerwerke abbrennen ?? (mal angenomemn vom Amt wurde die Ausnahmegenehmigung erteilt)

    Danke euch
     
  2. Hi!
    Ja, ein Gewerbe anmelden ist der erste Schritt. Du musst aber auf jeden Fall auch eine Erlaubnis nach §7 SprengG beantragen. Denn:
    "Wer gewerbsmäßig, selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung [..] mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will, bedarf der Erlaubnis" (§7 SprengG).

    Mit der Erlaubnis nach §7 benötigst du dann auch keine Ausnahmegenehmigung mehr, sondern bist, wie jeder "normale" Pyrotechniker nur noch anzeigepflichtig. Ob du allerdings (wie normal üblich) dann auch noch einen Befähigungsschein benötigst (Stichwort "Verantwortliche Person") oder die Ämter anerkennen das du für den Umgang (der dir ja zumindest Silvester sowieso erlaubt ist) keine Fachkunde benötigst ist die Frage..

    Wenn du für andere ein Feuerwerk abbrennst benötigst du ohne §7er auf jeden Fall eine Ausnahmegenehmigung. Wenn du das ganze mit Gewinnabsicht machst (Geld für dich übrig bleibt) und das ganze öfter vorkommt, wird man dir aber ganz schnell klar machen das hierfür eine Erlaubnis nach §7 erforderlich ist - und dafür bezahlst du erstmal ordentlich.
    Ansonsten, für einen Geburtstag o.Ä. sollte eine Ausnahmegenehmigung ausreichend sein.

    - Tobi
     
  3. Hey pyrocrackxxl05,
    da empfehle ich dir mal diesen Thread zu durchforsten...
    Zugegebenermaßen, nicht grade kompakt, aber du wirst neben der Antwort auf deine Frage auch diverse weitere "wichtige" infos bekommen... ;)

    Aber vielleicht postet ja auch hier noch jemand die Anwort in Kurzform...

    Viel Spaß,
    -Felix


    edit: Danke HSE, warst schneller. ;)
     
  4. Ok ich danke euch für die Antworten
     
  5. Der Sache mit der Gewerbeanmeldung stimme ich unter der Maßgabe einer Gewinnerzielungsabsicht zu. Auch würde ich DRINGEND eine funktionierende Haftpflichtversicherung empfehlen..
    Hi Tobi,
    ich widerspreche Dir.
    Nicht, weil ich weiß, dass das falsch ist, sondern weil ich der Meinung bin, dass wichtige Argumente unberücksichtigt geblieben sind.
    Diese IMHO "vereinfachte" Argumentation vertritt in dem von Pyroboy verlinkten Tread in gleicher Weise ein Gast.
    [insider]Ich sage nicht Jehova[/insider]
    Wenn ich mich jetzt wieder aus dem Fenster lehne, sollte ich es auch begründen:
    §4 Abs.2 des SprengG verweist auf die ganze oder teilweise Nichtanwendbarkeit des Gesetzes auf explosionsgefährlichen Stoffe (und nach Definition nach §1 Abs.2 SprengG) durch Rechtsverordnung hin.
    Die anwendbare Stelle findet sich in der
    In der Folge ist §7 des SprenG (aber auch 20,27 und etliche andere) NICHT anzuwenden.
    Auch hier gilt das oben beschriebene...gewerblich, nichtgewerblich=> is wurscht, solange nur Klasse 1,2, T1. Schließt explizit sorgar den Vertrieb ein.
     
  6. Nach einer mit Bekannten definition agiert jemand Gewerbsmäßig, wenn er als Selbständiger tätig ist und auf eine Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegte Tätigkeit ausübt.

    Eine wirtschaftliche Tätigkeit [...] ist als eine organisatorische Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln zu verstehen, die den Zweck hat [...] Dienstleistungen zu erbringen.

    ----

    Die Erlaubnispflicht würde nur entfafallen, wenn §1 Abs. 3 Nr.2 und 3 oder §1 Abs. 4 Nr.1, 2 oder 4 oder §4 Abs. 2,3 und 4 oder der §1 Abs. 2 und 3,24 Abs. 2-4 oder 5 der 1. SprengV vorliegen.

    ----

    Und wer ohne einen §7 gewerblich mit Pyrotechnik umgeht begeht nach §40 Abs.1 eine Straftat...


    So, jetzt bin ich erstmal nen Stündchen für meine Klausuren lernen

    Liebe Grüße

    PS: Der Thread ist aus einer Diskussion zwischen UnkrautEx und mit per PM über dieses Bild entstanden -->http://www.feuerwerk-forum.de/album/showphoto.php?photo=12927&cat=500
     
  7. in der heutigen Zeit kann ich jedem angehendem Pyro-Unternehmer nur dringend empfehlen, ZUALLERERST einmal bei der örtlichen Industrie und Handelskammer nach einem Existenzgründungs-Seminar zu fragen - eine Senior-Beratung oder ein Termin bei der Bundesagentur für Arbeit zwecks Beratung- und Begleitung ist ebenso zu empfehlen.

    Einfach nur einen Gewerbeschein neben den Befähigungsscheinen, und dann rufen "Welt, hier bin ich - wie geht das mit Bilanz, Steuer und Finanzamt? " ist ein bisserl dünn und blind.
     
  8. Genehmigung für FWK/ KL 2 Abzubrennen!

    Hallo Manu! @Pyrocrackxxl05
    So wie ich dich verstehe möchtest du einfach eine Behördliche Erlaubnis (Genehmigung) für ein Klasse 2 Feuerwerk abzubrennen.Das hat denke ich mit §7 direkt nichts zu tun,du brauchst doch nicht ein Nachweis zur Selbstständigkeit oder Gewerbe um mal gerade Vulkane,Frösche,oder China-Böller zu zünden.Es geht denke ich um §24,einer Außnahmegenehmigung,wie zb Silberhochzeit,oder Jubiläum 50 Jahre Freiwillige Feuerwehr mal als Beispiel.(§24 besagt,das man ab 2.Januar bis 31.12. keine Pyrotechnischen Gegenstände(der Kl2)- zünden darf,und der Verkauf nur vom 29. bis einschl 31.12 erlaubt ist .Die Außnahmegenehmigung um befreit zu werden von dieser Gesetzlichen Regelung wird für einen Feuerwerksfan,oder Silvesterzündler schwierig werden.Ja leider-:blintzel:,versuchs doch mal,und Erkundige dich bei der Strukturbehörde Nord,die ist hier bei mir direkt in Rheinland-Pfalz, vor der Haustüre,für Hessen weiß ich jetzt nicht genau? Auf alle Fälle hat ein Pyrotechniker mit Befähigungsschein §20 wohl bessere Karten,eventuell befreit zu werden nach §24 und bekommt eine Genehmigung,das heißt für die Klasse 2.und bezieht sich darauf.Bei Klasse 4 müßte sowieso die Feuerwehr mit auf der Matte stehen.Auf alle fälle so siehts wohl aus,aber erkundige dich trotzdem mal,fragen kostet dich nix.

    PS: Zudem bezieht sich §24 auch auf den Erwerb der Abgabe außerhalb der Zeit 2.Jan bis 29.12 eines Jahres!

    Ob du es Gewerblich machst oder nicht,ist eine ganz andere Geschichte,und steht auf einem anderen Blatt.

    Ansonsten,versuch was mit Kl 1 zu machen,kein Scherz von mir,auch nicht Ironisch gemeint,ist aber leider in Deutschland leider so.

    Gruß Suko:)
     
  9. Das Bild ist in ein Gedächtnisloch gefallen :blintzel: ;
    Info: es ging um ein "Werbeplakat" ("Feuerwerk, das sich jeder leisten kann") eines Nichtscheininhabers.

    @Thorin:
    100 % Zustimmung, nur das eine Wörtchen "Befähigungsscheine" stört mich.

    Yep.
    ___________________________________________
    Ich werde mich hüten, Dir bei der Definition der Gewerblichkeit zu widersprechen.

    Im Zweifel würde ich sicherheitshalber den Begriff der Gewerblichkeit i.S. des SprengG noch weiter fassen, als das beispielweise das Finanzamt tut,wenn es um die steuerliche Anerkennung eines Gewerbes geht (->z.B. "Liebhaberei").
    Zumindest gegenüber der zuständigen Behörde mit offenen Karten spielen.
    Nach dem SprengG geht es aber (hier) nicht um die Unterscheidung gewerblich/ nichtgewerblich (§7 oder 27), sondern "eine Ebene höher": um Erlaubnis oder eben nicht.

    Zum generellen Erlaubnisvorbehalt beim (gewerblichen) Abbrand von Kl. II (Kl. I, T1):

    Das SprengG (§7) ist sicher richtig zitiert (wie es auch HSE tat) und grundsätzlich auch zutreffend;( genauso könnte man §27 für private Anlässe zitieren.)

    Gleiches gilt für die Ausszüge aus der SprengV1, die den allgemeinen Geltungsbereich des SprengG nochmal über eine Beispielliste definiert.

    Einschub SprengV1, Beispiele von Bamagera :
    §1 Abs. 3 Nr.2 und 3 --> See- und Luftnotsignale
    §1 Abs. 4 Nr.1, 2 --> Importfreigabe Böller und Modellraketen
    §2 Abs. 1 und 2, 3, 4 --> Forschungsfreigabe
    * !
    /Einschub

    Beide gemeinsam bestimmen Stoffe oder Umstände, wo das SprengG (incl. seiner Verordnungen) zur Anwendung kommt.
    Liegt man also außerhalb dieser Grenzen, kann man alles, was da drinsteht ignorieren.
    In so fern also "die ultimative Freigabe" z. B.
    • Streichhölzer (unterliegen nicht dem SprengG)
    • Waffenerlaubnis (beinhaltet nach der SprengV1die entsprechende Erlaubnis nach SprengG)
    "Meine" Argumentation bezieht sich auf eine "gesetzesinterne" Freigabe:

    § 4 SprengV1 Abs.2.

    Dieser setzt §§ 7, 27 und noch einige andere ausser Kraft, solange es sich um Kl. I od. II und Teile von T1 handelt.

    Nur durch diesen darf z.B. Kl II ohne Befähigung abgebrannt (verwendet) werden.
    (Ohne dessen Wirkung gäbe es kein Silvesterfeuerwerk ohne "Schein".)

    Und dieser § 4 befreit auch, über die Verwendung hinaus, jedermann vom Erlaubnisvorbehalt im Bezug auf:
    das Aufbewahren, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen
    ...wie gesagt, solange es sich "nur" um Kl. II/ T1etc. handelt.
    So, jetzt zu dem "*"

    Du schreibst es doch selbst *g*.

    LG
    Thomas
     
  10. Vielleicht könnt ihr mir erklären warum das Thema plötzlich wieder so interessant ist wenn sich nichts geändert hat :) Mal unabhängig davon, ob der gewerbliche Umgang ohne Erlaubnis vom Verordnungsgeber so gewollt war =)

    - Tobi
     
  11. Meiner Meinung nach bezieht sich das nicht auf das gewerbliche Abbrennen von Feuerwerken für ein Entgeld..
    Lg
     
  12. Ich bin zu träge um das §en zitiere zu lesen, aber sehe ich das richtig, dass jeder der mit Kl. II Feuerwerk handelt eurer Meinung nach einen Erlaubniss nach §7 braucht??????

    Carsten
     
  13. Die Diskussion ging eigentlich über die Dienstleistung ein Feuerwerk abzubrennen.
    Meinerseits ging es jedenfalls darum ;)

    Liebe Grüße
     
  14. @Gloon-FW, Suko:: Hey Carsten, leg´ mal einen Stoppinenbypass über den Vorbrenner:
    Die Kategorie heißt: "Feuerwerker als Beruf", der Fred: " Gewerbliches Abbrennen von Kl. II" ...

    Falls die Frage ernst gemeint war:
    Wie baMagera schon richtig sagte, es geht um eine (mögliche) Straftat ...
    Einige "Schwergewichte" (HSE, Skyflower, Pyrodance) sahen die Sache ziemlich klar und völlig anders als ich.
    Und der "Rest" vom Forum hatte dieser alten und restriktiven Einschätzung (mind. vom Okt. 2004) lange nicht widersprochen; genauso wenig wie "meiner neuen" Auffassung.
    Stillschweigen sagt also nichts wertendes aus ...

    Wenn mich aber jemand um Rat fragt, ob er ein gewerbliches FW schießen "kann", während er auf das Ergebnis seiner Unbedenklichkeitsprüfung für den 7er wartet, wärme ich gern mal einen "Änderungsfred" zur Wiederholungsprüfung zwecks Gewissensberuhigung auf, insbesondere, wenn ein "Zweifler" noch Gegenargumente auf Lager hat, die jemanden auf eine Staftat hinweisen, die IMHO keine ist. Dann mag das entweder der Anfang einer lustigen Diskussion werden, oder aber zumindest werden Standpunkte überprüft.

    Höre ich da die Sehnsucht nach metaphysischem Diskussionsbedarf ?
    Ich weiß nicht, wieviele Gesetzesänderungen dieser § 4 der 1.SprengV schon "unbeschadet" durchlaufen hat.

    ______________________________________________

    Dann laß´ uns mal schauen, wie weit wir uns noch einig sind.

    Ich umschreibe mal stark vereinfacht:

    Nahezu alle explosionsgefährlichen Stoffe sind verboten.
    Mit einigen darf umgegangen werden, wenn man eine Erlaubnis nach SprengG innehat.
    Diese Erlaubnis unterscheidet gewerblich (§ 7) und andere Fälle (§ 27).
    Einige seltene expl. gefährl. Stoffe bedürfen auch dieser Erlaubnismöglichkeiten nicht.
    "Jeder" darf eingeschränkt damit umgehen.
    Weder §7 noch § 27 kommen zur Anwendung, wenn mit Kl. I, II, T1 (teilw.) umgegangen wird. (§ 4 Abs. 2 SprengV1)
    Da unbestritten die Erlaubnis nach § 27 dazu nicht nötig ist, warum sollte dann jene nach § 7 Pflicht sein ?
    Stehen nicht beide, direkt nebeneinander und gleichberechtigt in dem Satz ?
    ???
    Ohne einen Hinweis auf den "Unterschied" kann ich Deine Annahme nicht nachvollziehen.

    LG
    Thomas
     
  15. Die Erlaubnis nach $27 ist nur für den Nicht-Gewerblichen Bereich gedacht.
    Wenn man also an dem Feuerwerk etwas Verdient, also Gewinn macht bzw. das Feuerwerk als Dienstleistung verkauft wird dies Gewerbsmäßig betrieben und es bedarf der Elaubnis nach §7.
     
  16. Wir reden wohl aneinander vorbei ...??? .

    Ich weiß nicht so genau ... wo.
    Ich versuch´s nochmal anders zu formulieren.
    Für den Umgang (ausgenommen Wiederverwenden, usw.) mit Kl. II (und einiges anderes BAM-Zeug) braucht man keine Erlaubnis.
    Keine nach §27, keine nach §7.

    Somit auch keine Unterscheidung in nichtgewerblich <-> gewerblich .
    Ist unerheblich ob es um Geld oder Lust geht.

    Bräuchte man den 7er für den Vertrieb, dann bräuchte man folglich (aus identischer Begründung) den 27er an Silvester für den Privatgebrauch.

    Der 7er ist (von mir) unbestritten nötig, wenn es eben um mehr als die in §4 genannten Ausnahmen geht.
    Beispielsweise: Verlust der Zulassung von Kl. II durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dann ist´s keine Ausnahme mehr ... Erlaubnisvorbehalt greift, gewerblich =>7er.


    LG
    Thomas
     
  17. Warum ist das immer alles so kompliziert?

    Also Gewerbe angemeldet ... darin steht handel mit Kl. II Feuerwerk!

    So Wenn man damit jetzt (unproblematisch) Kl. II einkauft und z.B. GEWERBLICH auf ner Hochzeit abbrennt (natürlich mit Genehmigung des Ordnungsamtes) und dafür Geld nimmt, macht man sich strafbar?

    Ist der Verkauf oder das Abbrennen strafbar, bzw. alle Läden die Silvester Feuerwerk verkaufen haben nen §7?


    Carsten


    P.S.: MIr doch egal wie das am Thema vorbei ist :)
     
  18. Neverending Story

    @ Sänftenträger

    Danke für die warmen Worte, trotzdem ist die Erklärung falsch

    @Carsten

    Na von dir hätte ich so einen Satz nicht erwartet.


    @all

    Selbstverständlich benötigt JEDER, der mit Feuerwerk handelt, eine Erlaubnis nach §7. Diese Erlaubnis ist notwendig für jeden der entweder UMGANG UND/ODER VERKEHR mit Feuerwerksartikeln hat. Selbst ein Kiosk, der nur Klasse I das Jahr über verkauft benötigt eine solche Erlaubnis.

    Laut §3 SprengG gibt es ja einen Unterschied zwischen Umgang und Verkehr. Und §7 spricht ausdrücklich von "oder"

    Laut §10 SprengG kann die Erlaubnis beschränkt werden. Und das ist sie bei einem Händler halt. Und zwar auf den Verkehr!!!! Und selbst der Verkehr kann nochmal eingeschränkt werden...(Klasse I etc)

    @Carsten

    So und jetzt kommt folgendes zum Tragen. Ein Händler, der in seinem §7 nur den Verkehr stehen hat, darf kein Feuerwerk gegen Entgeld abbrennen!! Dazu benötigt er auch die Erlaubnis für den Umgang. Und den tragen die Ämter nur ein, wenn entsprechende Versicherungen vorliegen. ( Ich rede hier jetzt von Behörden die Ahnung von der Materie haben, es soll aber auch andere geben)
    Und damit wird es wieder teuer....

    Die Auslegung, wann gewerblich wurde in dem anderen Thread schon ausführlich diskutiert. Nur zur Erinnerung, es spielt bei der Definition nicht nur das SprengG eine Rolle...es gibt noch eine Menge anderer G's die man beachten muss. Und es gibt nun mal Definitionen wann etwas gewerblich ist und wann nicht. Zumal die SprengVwV dies sogar sehr eng setzt.

    Aber da mich dieses Thema auch interessiert, habe ich mal einen Steuerrechtler befragt und wir haben Folgendes gemäss deutschen Gesetzten konstruiert.

    1.
    Lieschen Mueller will ein Feuerwerk zu ihrem 75 Geburtstag. Sie fragt ihren volljährigen Enkel, ob er so etwas machen könnte. Der Enkel holt sich eine Ausnahmegenehmigung, kauft das Feuerwerk ein und brennt es ab. Das Geld dafür bekommt er von der Oma.

    KEIN GEWERBE, da keine gewerbliche Tätigkeit erkennbar, ausserdem besteht Verwandschaftverhältnis zwischen den beiden Parteien.

    2.
    Lieschen Mueller will ein Feuerwerk zu ihrem 75 Geburtstag. Sie fragt ihren volljährigen Enkel, ob er so etwas machen könnte. Der Junge hat Angst vor Feuerwerk und fragt einen Kumpel, der sich damit auskennt. Der bekommt auch die Kosten von der Oma bezahlt. Steuerrechtlich gesehen, war dieser Junge dann gewerblich tätig. ( Hier gilt die Grundsätzlichkeit, soll heissen, selbstverständlich bedeutet das nicht zwangsweise ein Gewerbe, aber er handelt nach gewerblichen Grundsätzen und das würde gemäss SprengG reichen' Und von wegen nix verdient und so....Der hat das aus Werbegründen gemacht und deshalb nur die Selbstkosten verlangt......

    3.
    Lieschen Mueller will ein Feuerwerk zu ihrem 75 Geburtstag. Sie fragt ihren volljährigen Enkel, ob er so etwas machen könnte. Der Junge hat Angst vor Feuerwerk, kennt aber das Forum und findet hioer einige, die sich rühmen, Ganzjahreszündler zu sein. Er fragt bei einem an und der sagt, kein Problem, mach ich zum Selbstkostenpreis, Hauptsache ich baller....und ich mache das öfter....

    Dumm gelaufen.....

    Rechtlich gesehen....Verstoss gegen das SprengG, diverse Steuergesetze, HandelsG etc. Wenn er das öfter macht, ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Gewinnabsicht muss nicht zwingend vorliegen! Wenn er zu doof ist um dabei Gewinn zu machen, .........

    Da er aber kein Gewerbe angemeldet hat.....Steuerbetrug und die Oma bekommt noch eins drauf wegen Unterstützung von Schwarzarbeit....

    Wie gesagt, ist konstruiert, ob es nicht noch irgendwelche Schlupflöcher gibt, kann ich nicht sagen.

    Mal sehen was jetzt kommt.

    Skyflower
     
  19. Tendenziell Bloedsinn, aber was habe ich auch erwartet.

    Ich bin raus macht wie Ihr meint.


    Carsten
     
  20. .... kommt mir so vor, als ob dein "Steuerrechtler" entweder ein Selbsternannter ist, oder ohne groß nach zu denken "aus dem Bauch" heraus geantwortet hat.

    zu Deiner Pos 1.) - kein Widerspruch, dies gilt für Fliesenlegen, Catering, Dachdecken - ergo möglicxherweise auch für Feuerwerk.

    zu Deiner Pos 2.) SOBALD auch nur 1 Cent fließt - an Fremde, Dritte - und seien es auch nur die Materialkosten - ist das gewerblich zu sehen. Die Rechtssprechung ist da seit Jahren seeeehr eindeutig und wird eher zunehmend strenger. Nur drei Ausnahmen:

    1.) siehe 1.) also bei verwandschaftlichem Verhältniß

    2.) Nachbarschaftshilfe, die u.U.und meistens behandelt wird wie 1.)

    3.) Gewerbeanmeldung OHNE Gewinnerzielungsabsicht - ( LIEBHABEREI ) liegt vor


    zu Deiner Pos 3.) remember:

    die Konstruktion 3 unterscheidet sich in keiner Weise von POS 2) - für den gewerblichen Charakter reicht es völlig Geld zu nehmen (GewinnerzielungsABSICHT) es ist Wurst ob ein Pyro tatsächlich Gewinne erzielt - der Fiskus schützt Unternehmer nicht durch Schonung vor (verwaltungstechnischer) Unfähigkeit.
    Auch die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit wird seit neuestem von den Gerichten nicht mehr als unbedingt notwendiges Kriterium für den gewerblichen Charakter wirklich voraus gesetzt.

    z.B.

    Wer mehr als 2 Häuser in 10 Jahren verkauft = gewerblich

    Wer mehr als 2 Autos in 1 Jahr verkauft = gewerblich

    und muss seine Erträge versteuern......... Erträge sind was anderes als Gewinne, da hat sich auch schon manch einer ein Ei drüber abgebissen.

    Im Zweifel ist damit zu rechnen, das (auch und vor allem) andere Kriterien angelegt werden - z.B. gibt es eine spezielle Versicherung, ein angemeldetes oder unangemeldetes Lager, wird der Pyro bei Großhändlern als Kunde geführt, ( an dieser Stelle sei auf die erweiterte Auskunftspflicht der Großhändler erinnert... ;) ) - und was den FBs noch so alles einfällt.
    Den Gegenbeweis vor dem Verwaltungsgericht an zu treten, wird wohl erst einmal schwer fallen und teuer werden - denn (beware of small printet items) Prozesse vor Verwaltungsgerichten übernimmt quasi keine Rechtschutzversicherung.

    Dann wird wohl per se der gewerbliche Charakter unterstellt, da ein Hobbypyronaut sich kaum derart absichern würde.... Ich weiß, das klingt krank.

    Mal sehen was jetzt kommt.......
     
  21. Klag´ nicht -- KÄMPF !

    :blintzel: Thomas
     
  22. Weder das eine noch das andere..nur vielleicht etwas dumm von mir formuliert.


    Geb ich dir 100% recht.

    Wollte halt nur einen kleinen Unterschied rausstellen. Nämlich den, dass schon, wie du es schreibst, 1 Cent theoretisch genügt um u.U. den gewerblichen Charakter herauszuheben


    Genau das waren meine Gedanken. Bin vor dem Gespräch einige Threads der vergangenen Jahre und Monate durchgegangen und da fiel mir halt immer wieder das Argument von Hobbypyros auf..ich mach das regelmässig, mache aber keinen Gewinn.......

    War doof von mir formuliert. Mea Culpa und Asche über mein Haupt.....

    Soweit wollte ich gar nicht reingehen, denn je mehr man darüber nachdenkt, desto kranker klingt es. Aber ist schon korrekt, wenn man bedenkt, dass man schon als gewerblich bezeichnet wird, wenn man seine CD-Sammlung bei ebay einzeln versteigert...(Quelle: ct')

    Aber wir kommen da ganz weg vom ursprünglichen Thema. Mein Text oben war auf die Darstellung Gewerbe ja nein bezogen.

    @Unkraut-ex

    Wenn ich mir Deine Antwort vom 08.10.ansehe, muss ich dir recht geben. Allerdings sollte man das Ganze im Kontext belassen. Nach einer Rücksprache mit "nein ich sage nicht Jehova", wurden Satz 2 - 5 des §4 der 1. SprengV erst am 15.Juni 2005 hinzugefügt, so dass zum damaligen Zeitpunkt die Gesetzeslage eine andere war! Ich habe jetzt zusammen mit "...." mal einige GAA angerufen. Bei einigen war die Änderung noch nicht mal bekannt.

    Aber vielleicht um das für alle klarzustellen.

    die gewerbliche Regelung ist unnötig geworden. Sprich: jeder Volljährige darf Feuerwerke der Klasse II anbieten und abbrennen. Und zwar auf 2 Arten

    Entweder:

    Gewerbe anmelden, Versicherung vorlegen und Feuerwerke nur noch anzeigen

    oder

    Nichts anmelden, aber dafür sich zu jedem Feuerwerk die Ausnahmegenehmigung einholen.

    Eine Horrorvorstellung für gewerbliche Pyros, aber es ist so.....

    Skyflower
     
  23. nur so aus langeweile und gegen mein Versprechen :)


    s.m.l.B

    s.m.l.B.
     
  24. Lass mich nicht dumm sterben =)

    - Tobi
     
  25. "siehe meinen letzten Beitrag"!?
     
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