Pyrotechniker Wie ist das mit KL II gewerblich abbrennen ?

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von pyrocrackxxl05, 19. September 2005.

  1. Pyro ist dann wohl der kreativere von euch beiden :)
     
  2. Nochmal nachgefragt

    Hallo,

    das Thema ist schon zwar ziemlich durchgekaut, aber ich möchte nur nochmal kurz sicher stellen, wie das abläuft, wenn ich gerne KL.2 Feuerwerke gewerblich mit Gewinnerzielung abbrennen will (z.B. für Hotels, Gasthäuser, Privatleute etc.).

    Also muss ich zuerst ein Gewerbe anmelden, das sollte nicht das Problem sein, kostet nicht viel.

    Und danach müsste ich eine Erlaubnis nach §7 SprengG in der Stadt, in der sich mein Gewerbe befindet, beantragen ?

    Ist das so korrekt? Kann ich danach Kl. 2 Feuerwerke gegen Bezahlung abbrennen?

    Benötige ich dann noch Ausnahmegenehmigungen? Oder muss ich diese dann jedesmal beantragen?

    Und: Wisst Ihr etwa, was die Erlaubnis nach §7 SprengG kostet? Muss ich hierfür irgendwelche Lehrgänge besuchen oder kann ich diese einfach bei der Stadt erwerben?

    Bitte um kurze Antwort, auch wenn die Fragen für so manche etwas dumm klingen mögen :)

    Danke schonmal
     
  3. Nun, eigentlich ganz einfach:

    Du musst dein Gewerbe anmelden. Dann gehst du zu dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (oder je nach Bundesland der für dich zuständigen Behörde) und beantragst eine Erlaubnis nach §7. Man wird von dir eine entsprechendes Führungszeugnis verlangen (wird von der Behörde beantragt) und je nach Gemeindeverordnung musst du eine Versicherungspolice für gewerbliche Feuerwerkerei vorlegen. Die private haftpflicht greift da nicht. diese Versicherung ist so oder so dringend anzuraten, da du auf jeden fall mit deinem gesamten Privatvermögen haftest. Ausser du hast eine GmbH.

    Das war es dann. Kosten je nach Behörde zwischen 50 und 2500 Euro. ( soweit reicht der Rahmen der Gebührenordnung)

    Und dann musst du trotzdem jedes Feuerwerk 14 Tage vorher bei der zuständige Behörde anzeigen. du brauchst nur keine "Ausnahmegenehmigung" mehr.

    Skyflower
     
  4. Alles klar,

    kurz und knapp alles gesagt. Super, hat mir sehr geholfen.

    Danke!
     
  5. Hallo
    ich hab noch eine kurze frage.
    wenn ich also gewerbe mit §7 habe wie oben beschrieben.
    - darf ich feuerwerk gewerblich abbrennen.
    - muß es 14 tage vorher anmelden.
    habe ich dann noch kosten wie bei einer ausnahmegenehmigung (bremen 80 €)
    und ortsbegehung mit dem mann von der gewerbeaufsicht und brandmeister ?


    gruss Andreas
     
  6. Hi!
    Da gibts keine richtige Antwort. Wenn das Amt das für notwendig hält: zwei mal "Ja". Auch wenn die Kosten für die Anzeige im SprengG eigentlich nicht vorgesehen sind.. die Ämter sind kreativ und die Städte brauchen Geld...

    - Tobi
     


  7. Hallo Andreas,

    du darfst Klasse II Feuerwerke gewerblich abbrennen. Für alle anderen Klassen brauchst du einen Befähigungsschein nach §20 SprengG.

    Nein, du musst es nicht anmelden, du musst es anzeigen. Im Prinzip das gleiche Ding, nur im Amtsdeutsch unterschiedliche Vorgänge. Eine Anzeige darf nach Verwaltungsrecht nicht kostenpflichtig bearbeitet werden. aber dazu gibt es viele verwaltungstechnische Spielereien.

    Alle weiteren Vorgänge hängen mit der finanziellen Situation der jeweiligen Gemeinde, der persönlichen Laune des zuständigen Sachbearbeiters und diversen anderen Dingen zusammen. Mach dich auf folgende Szenarien gefasst:

    1. Du reichst die Anzeige schriftlich ein und das war es dann. Kostenaufwand bis auf Fax- oder Portokosten 0 Euro

    2. Die Gemeinde hat in ihrer Satzung festgesetzt, dass die Bearbeitung einer Anzeige x Euro kostet. Das können 10 Euro sein, aber auch 300.

    3. Der Sachbearbeiter schreibt dir, dass du die Sicherheitsabstände einzuhalten hast. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber dadurch eine Anordnung, also ein verwaltungstechnischer Vorgang, der zu bezahlen ist. Kosten siehe 2

    4. Der Sachbearbeiter beraumt einen Ortstermin mit Feuerwehr, Naturschutzbehörde etc. an. Der Kostenbetrag kommt dann irgendwann. Feuerwehr wird von Amtswegen vorgeschrieben. Kosten auf dem Dorf: 2 Kasten Bier, in der Stadt bis zu 750 Euro.

    Skyflower
     
  8. Danke für die antworten.
    haben mir weiter geholfen.

    gruss Andreas
     
  9. Hallo,,

    wie sieht es denn mit den 26 Bescheinigungen aus, die man bei Großfeuerwerken sammeln muss, wenn man NUR Klasse 2 gewerblich mit §7 vertreiben und zünden will !? Da blick ich noch nicht ganz hinter.

    Danke für die Hilfe!

    Gruß Sascha
     
  10. Die 26 Scheine brauchst Du nur, wenn Du einen Lehrgang zum Großfeuerwerker machen möchtest. Für die gewerbliche Klasse-II-Feuerwerkerei brauchst Du sie nicht.
     
  11. Nein, die 26 Scheine brauchst Du nur, wen Du die Prüfung machen willst um Kl. IV abbrennen zu dürfen.

    EDIT: oops tirsales war schneller.
     
  12. #37 sukopyro05, 20. August 2007
    Zuletzt bearbeitet: 21. August 2007
    echt lustig-:D! Also Beispiel: Manu>möchte für ein Freund 40.Geb ein Kleinfeuerwerk schießen Kl 2 -----Dafür brauch er doch nicht §7 anzumelden.Das Gewerbliche kommt nur in Frage wenn er dafür Geld verlangen würde. Und §7-ist bei Klasse 4 mit 20§ erforderlich,wegen SprengG weil es darunter fällt.Es mag wohl sein das Ämter und Behörden es lieber sehen wenn einer mit 20§ Schein eine Erlaubnis das 24§ aufgehoben wird bei einem Feuerwerk der Klasse 2. eher bekommt,wobei er mit 7§ zusätzlich oder beauftragt nichts bezahlt für seine Erlaubnis.

    Wäre auch lustig wenn Silvester 31.12. ist 24§ aufgehoben und in der Zeit vom 2.Januar bis 30.Dez. müßte jeder bei einem Kleinfeuerwerk gleich wegen der Beantragung Außnahmegenehmigung §7 Gewerbe vorlegen.---,das er ein paar Cakes,Raketen,sowie Römische Lichter und Vulkane der Klasse 2 anläßlich des 40.Geb abbrennen darf §7 brauch.---Nee Nee-:D!

    §7 bezieht sich nur auf Gewerbetätigkeit-SprengG
    Das Abrennen von Klasse 2 Kleinfeuerwerk kann erlaubt werden,wiegesagt bei Anlässen,Geburtstage runde oder Jubiläum 25,50,75 zb oder Silberhochzeit.Aber wichtig ist nochmal---man darf kein Geld dafür annehmen oder bekommen,und legt nur eine Quittung vor was das Buget des Kleinfeuerwerk Kl 2 gekostet hat.

    Es mag sein das es von Städte Gemeinden,nicht immer genehmigt wird,wenn jeder Zündler sage ich mal eine Genehmigung haben möchte.Dann Sehe ich es eher das der 20§ oftmals bessere Karten hat,da er ja auch als Profi mehr Erfahrung mit bringt,das da die Behörden eher eine Genehmigung erteilen,die ohne §7 allerdings was kostet.

    Ich persönlich wollte auch nicht wenn jeder Bauer oder Trollo(ohne Erfahrung) oder ohne §20 eine Außnahmegenehmigung bekommt, und Raketen aus Sektflaschen schießt und Cakes in engen Gassen zündet,der nur aus Spass einmal im Jahr so nebenbei her sein Sortiment verballert und sich sonst kaum für Feuerwerk intressiert.-;)

    Außerdem spielt das Ordnungsamt da auch noch eine Große Rolle,und hat ein Wort mitzureden,wegen der Zeit bis abends 22:00Uhr-Lärmbelästigung ,Ruhestörung,in manchen Städten ist das der Fall,daher ist es auch unter anderem schwierig für den Silvesterzündler eine Genehmigung zu bekommen.:)

    PS: Nochmal: Einige Sachen zum Thema hatte ich oben schon mal erläutert,und jetzt nochmal verdeutlicht!

    Logisch wenn ich §7 habe kann ich Kleinfeuerwerk der Kl 2 gewerblich,abrennen,und es in Rechnung stellen usw.
    habe ich außerdem noch 20§- kann ich auch Klasse 4 abbrennen,aber dafür benötige den 20§.Habe ich nur 20§ dann muß ich einen mit §7 und 20§---beauftragen gilt für Klasse 4.-----20§ darf nur abrennen Klasse 4 im Auftrag einer Firma. 27§ Hobbiepyrotechniker,trägt alle Kosten und Auflagen,für Versicherungen,darf Abbrennen und einkaufen Großfeuerwerkskörper,Bomben,Bombetten,Cakes alles was unter das Sprengstoffgesetz der Kl 4 fällt.

    @Thorin:---sagte es schon,besser mal ein Seminar besuchen zur Existenzgründung,keine Ich AG von der Sorte gibts genug,...sorry! Und Leute mit Kängurusprünge Große Sprünge leerer Beutel.Intressant für Leute die wirklich gewerblich den Einstieg suchen.Aber mit Feuerwerk kann man schlecht Geld verdienen,ein Sicherer Job ist die halbe Miete.Und von Täumereien kommt auch nichts.Zudem kommt da noch Führerschein,Fahrzeug,Transporter ,ADR-Bescheinigung,auch bei Klasse 2 Feuerwerk Transport größerer Mengen, 1.4G über 40KG.Also laufende Kosten,und die bezahlt auch nicht Papa-Staat,sondern da ist ein gutes Grundkapital als Voraussetzung angesagt.

    Ohne das ich jetzt gewissen Leuten mit dem Posting auf den Fuß treten möchte,nein im Gegenteil,man sollte die Sache mal ganz nüchtern betrachten und in der Realität leben,und sich darüber Gedanken machen was geht wirklich und was nicht.

    So mein Beitrag zu dem Thema!


    MFG Suko
     
  13. Hat schonmal irgendwer §4 Abs. 2 vom der SprengV durchgelesen bezüglich Klasse I und II Feuerwerke... ???

    §4 SprengV

    ANFANG

    (1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
    1. Explosivstoffe pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben oder an andere nicht überlassen werden,
    2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist,
    3. elektrische Anzünder, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände.
    (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I, II und - mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten - der Unterklasse T1, von Anzündmittel:bad:, ausgenommen Stoppinen, sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen.

    ENDE

    Sprich.... auch wenn man gewerblich KLasse I und II Feuerwerke vertreiben und abbrennen will, braucht man keinen §7 Schein... lediglich eine Außnahmegenehmigung. ODER liege ich da falsch?

    Gruß Sascha
     
  14. Also mit den Vertreiben liegst Du sicher richtig, sonst würde jeder Tante Emma Laden eine Erlaubnis benötigen.
    Bei uns in NRW reicht die Meldung an das zuständige GAA/StAfA/LAA. Die kommen dann schon mal kontrollieren.
    Abbrennen sollte eigentlich auch möglich sein, ist ja Kl. II.

    Wahrscheinlich ist es schwierig eine Versicherung zu finden, die werden evt. auf einer entsprechenden Ausbildung bestehen.
     
  15. Blättere mal in diesem Thread zurück :blintzel: Post 5 bis 22 ging es um nix anderes :dontthinkso: .
    Wenn aber jemand Feuerwerke anbieten - und davon leben will - wäre es nicht besonders ;) vorausschauend, sich auf Ausnahmegenehmigung über den § 24 (1) SprengV1 aufgrund der damit verbundenen Unwägbarkeiten ("kann"-Bestimmung) zu verlassen.

    @TSpyro: Bei der Recherche zur Vereinsversicherung kam "durch die Bank" folgendes raus:
    Gewerblich versichern die "jeden" (, der es sich leisten kann/ will :rolleyes: ).
    Man verläßt sich auf den Gesetzgeber, der die Risiken der einzelnen Klassen angemessen mit Auflagen, Bestimmungen und gegebenfalls einer Befähigung verknüpft.
    Die Folge: Klasse II und Kl. IV unterscheiden sich in der Prämienhöhe per se erstmal nicht.
    Das Argument der Unbedenklichkeit (im Zusammenhang mit einer Erlaubnis) interessiert die Versicherung ebenfalls wenig, da Gesetzesübertretungen die Versicherung von jeder Leistung frei stellt.


    LG
    Thomas
     
  16. Gibt es da schon etwas Genaueres?
     
  17. Wer hat denn von Euch einen §7 Schein, der NUR auf Klasse I, II und T1 eingeschränkt ist!? Unser Amt hier sträubt sich bis Dato noch dagegen, sowas auszustellen...
     
  18. Das ist der Casus knaxus. Es ist zwar theoretisch möglich, aber ich kenne kein Amt, das so etwas genehmigt. Aber warum denn nicht gleich einen §7 für alles anmelden? Dann darf man alles schiessen. Die größeren Sachen halt nur mit einem §20 Inhaber zusammen. Würde auch Sinn machen, was Versicherungen angeht.

    Skyflower
     
  19. Wegen den 26. Bescheinigungen?
     
  20. [Erbsenzählermodus] Die Erlaubnis muß ausgestellt werden, falls keine Versagensgründe vorliegen.[/Erbsen]
    "Falsche" Angaben im Feld 2.3 des NRW-Antrags sind afaik keiner :blintzel:
    Aber falls die konkrete Versicherung wirklich keine Individualvereinbarung auf die erlaubnisfreien Klassen mag, schreibt man halt "IV" rein - da hat die liebe Seele ruh :rolleyes:
    @ Sascha: Bittebitte SuFu.
    Code:
    [URL="http://www.feuerwerk-forum.de/search.php?query=fachkunde+gewerblich+erlaubnis&searchuser=&exactname=1&starteronly=0&forumchoice[]=0&childforums=1&titleonly=0&showposts=1&searchdate=0&beforeafter=after&sortby=lastpost&sortorder=descending&replyless=0&replylimit=0&searchthreadid=0&saveprefs=1&quicksearch=0&searchtype=0&exclude=&nocache=0&ajax=0&imagehash=&imagestamp=&"][B]Suchen:[/B][/URL] Schlüsselwörter: [B][U]fachkunde[/U][/B], [B][U]gewerblich[/U][/B], [B][U]erlaubnis[/U][/B] Zeige Ergebnis 1 bis 6 von 6 
    Die Suche dauerte [B]0,08[/B] Sekunden. 
    Schick' mal Deinen Gewerbeschein los, damit er sich eine Helferstelle sucht ;)


    LG
    Thomas
    edit: Beispiel f. d. Kl II- 7er.
     
  21. Wenn ich so etwas behaupte, dann meine ich die "problemlose" Art. Was nützt dir ein Gewerbeschein, den du dir erstritten hast (man bekommt bestimmt recht) und das Amt knallt dich dann mit Auflagen und ständigen Kontrollen voll. Und dagegen kann man wenig machen, denn es gibt jede Menge Begründungen dafür. ....

    Das Haupt KO Argument ist §21... "Verantwortliche Personen".... bei wortgenauer Auslegung ist kein Schein nach §20 notwendig. Aber §21.1 wird oft so interpretiert... Wer keinen Befähigungsschein hat, kann die Anforderungen des §21.1 nicht erfüllen.

    Auch da hilft wieder die [EZM an] Möglichkeit, das einzuklagen [EZM aus] aber macht das Sinn?

    skyflower
     
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  22. Irrtum, du kannst dir den 7er nur auf das ausstellen lassen was du auch darfst, also wie willst Klasse IV, T² und co. begründen? Du darfst damit weder umgehen, verbringen, vernichten oder verwenden, denn dazu brauchst den 20er.
     
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  23. Ja, wo steht denn dieses? ;) Lies mal §8 Abs. 1 Nr. 2 des SprengG, insbesonders Satz 2.
     
  24. @Matchbox

    Und weiter ?? Unser Amt wird dir das mit Sicherheit nicht eintragen, warum auch da man keine Befähigung besitzt ist der Umgang bzw. der Verkehr eh dabu.
    Und da derjenige der Klasse II gewerblich machen will mit Sicherheit keine so große Firma hat in der er einen Beauftragten für Klasse IV beschäftigt ist das ausstellen der Erlaubnis unnütz, es sei denn man belegt das Gegenteil beim Amt.
     
  25. Das mit Klasse II und gewerblich wirft eine (vielleicht) weitere interessante Frage auf. Angenommen, man betreibt nur einen beim OA angezigten Online-Shop für Klasse II FW und möchte die "Gemeinde" mit eigenen Produktvideos (man will ja nicht klauen) füttern, reicht dann lediglich eine Anzeige beim OA?

    Schließlich ist dies eine verkaufsfördernde Maßnahme, welche zur Existenz des Betriebes beiträgt und sicherstellt, dass der Betrieb auch in diesem Maße operieren kann.

    Einige Shops haben ja keine Videos, andere widerrum haben welche (gut, bei einigen sind auch 7/20er die Betreiber, da ist das kein Akt).

    Wäre aber in dem (speziellen) Fall nicht sogar der "Tatbestand" des Berufsverbotes gegeben?

    Wie ist eure Erfahrung?
     
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